{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-03-29_2_StR_434_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-01","aktenzeichen":"2 StR 434/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sind für die bei einem Amtsgericht gemäß § 78 GVG gebildete\ngroße und kleine Strafkammer mit Rücksicht auf den Geschäftsanfall die gleichen Sitzungstage festgesetzt, so dürfen für\nbeide Kammern dieselben Schöffen zusammen ausgelost werden.","text_plain":"ee\n\"\n\na0g1 096\n\nNachschlageverk: ja\nAmtliche Sammlung: ja, jedoch nur zum Abschnitt .) der Urteilsgründe\n\nGva 88 77, 78, 45\n\nSind für die bei einem Amtsgericht gemäß § 78 GVG gebildete\ngroße und kleine Strafkammer mit Rücksicht auf den Geschäftsanfall die gleichen Sitzungstage festgesetzt, so dürfen für\nbeide Kammern dieselben Schöffen zusammen ausgelost werden.\n\nBGH, Urt. v. 1. Dezember 1965 - 2 StR 434/65 - LG Bremen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_434/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n;) den Obergefreiten Helmut 6\n\nUS DEE,\ngeboren am 31. März ‚940 in\n\n2) den Bäcker Günter K EEREND aus Aw. dort\n\ngeboren am\n\nwegen Beleidigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ıı \"=.\nin der Sitzung vom I. Dezember .965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer.\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom\n29. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMU aid mut an une ma Fa Tu (ent in men arm dat\n\nDie Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen -\ndie Angeklagten wegen Beleidigung zu Gefängnisstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n- 3 -\n\nDie Revisionen, mit denen sich die Angeklagten gegen\ndie Verurteilung wenden, haben krfolg.\n\n„) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Angeklagte\nKm zeltenäü, die Strafkammer sei infolge vorschriftswidriger\nHeranziehung der Schöffen nicht oränungsmäßig besetzt gewesen;\nnach den Unterlagen über die Auslosung der Schöffen für das\nGeschäftsjahr 1965 seien diese für die große und die kleine\nStrafkammer in Bremerhaven zusammen ausgelost worden; darin\nliege ein Verstoß gegen die §§ 77, 45 GVG, da die Auslosung\nfür jede Strafkammer gesondert vorzunehmen sei. Die Rüge greift\nnicht durch.\n\nAusweislich der im Revisionsrechtszuge herbeigeführten..\ndienstlichen Äußerung des Landgerichtsdirektors Dr. Sg\nJ hat dieser zwar in seiner vigenschaft als Vorsitzender\nder für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven gebildeten\ngroßen und kleinen Strafkammer die Schöffen für beide Kammern\nzusammen ausgelost, weil für deren Sitzungen mit Rücksicht\nauf die unterschiedliche Stärke des Geschäftsanfalls dieselven Wochentage vom Präsidium festgesetzt worden waren. Diese Art der Auslosung steht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 77, 45 GVGÜ und begegnet nicht den Bedenken, welche die Revision aus der kntscheidung des OLG Hamm\nin NJV 1956, .937 herleiten will. Darin.ist allerdings u.a.\ngesagt, daß die Schöffen für jede einzelne Strafkammer gesondert auSgelost werden müßten;wenn beim Landgericht mehrere\nStrafkammern gebildet seien. Diese Wendung muß indessen in\ndem Zusammenhang, in dem sie gebracht ist, und nicht losgelöst von der Sachlage gesehen und verstanden werden, deren\nBeurteilung dem Oberlandesgericht oblag. Dort waren nämlich\nSchöffen, die zur Mitwirkung an den Sitzungen einer großen\nStrafikammer für einen bestimmten Wochentag ausgelost waren,\nohne weiteres zu Sitzungen herangezogen worden, die eine\nkleine Strafkammer an demselben Wochentag abhielt, wenn die-\n\nnn en\n\nser von der großen Strafkammer als Sitzungstag nicht benötigt\nwurde. An den Sitzungen der kleinen Strafkammer wurden also\nSchöffen beteiligt, die dafür gar nicht ausgelost waren. Allein dieser Umstand hat das Oberlandesgericht dazu veranl:ßt\nauszusprechen, daß es erforderlich sei, die Auslosung der\nSchöffen für die einzelne Strafkammer vorzunehmen, weil es\nnicht genüge, Schöffen nur für einen bestimmten Sitzungstag\nauszulosen.\n\nkin solcher Mangel liegt im gegebenen Fall nicht vor.\nHier sind die Schöffen nicht für die Sitzungstage als solche\nausgelost worden, um dann nach Bedarf entweder bei der großen\noder bei der kleinen Strafkammer eingesetzt zu werden. Sie\nsind vielmehr durch die Auslosung zur Mitwirkung in beiden\nStrafkammern berufen worden. Damit stand von vornherein fest,\nan welchen Sitzungen der großen und der kleinen Strafkammer\nSie teilzunehmen hatten. D:ß diese Sitzungen zeitlich nach- u\neinander für denselben Wochentag vorgesehen waren, die Schöffen also an einem Tage bei zwei Strafkammern mitwirkten, mag\neine Besonderheit gegenüber der im allgemeinen üblichen Heranziehung von Schöffen zu Strafkammersitzungen sein. Das Gesetz\nverbietet aber nicht, daß ein Schöffe, der für zwei verschie-Gene Strafkammern ausgelost ist, an einem Tage bei beiden mitwirkt, falls sich das - wie hier - ermöglichen läßt.\n\n2.) Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten Ku\nbedürfen keiner Erörterung, weil die von ihm und dem „ngeklagten GB erhobenen Sachbeschwerden äurchgreifen.\n\nNachdem das Landgericht angesichts des Verhaltens der\nZeugin EP ru üer Auffassung gelangt war, es lasse sich\nnicht mit Sicherheit feststellen, daß die Angeklagten den\nTatbestand der Notzucht verwirklicht hätten, deren sie in\nAnklage und Eröffnungsbeschluß beschuldigt waren, hätte es\n‚entgegen der im Urteil geäußerten Ansicht näherer krörterung\n\n- 5.\n\nbedurft, ob das Vorgehen der Angeklagten in der Sandkuhle\n\ndie Merkmale der Beleidigung erfüllt. Wie das Reichsgericht\nschon in RGSt 10, 372, 374 zum Ausdruck gebracht hat, gibt\n\nes Handlungen oder Äußerungen von schlechthin belaidigendem\nCharakter nicht. Deshalb kann, wie weiterhin in RGSt 60, 34,\n35 ausgeführt ist, selbst einer im allgemeinen als ehrverletzend geltenden Kundgebung oder Handlung im Einzelfall diese Eigenschaft abgehen, nämlich da, wo die persönlichen kigenschaften oder Beziehungen des Angegriffenen sie nicht als\neine Mißachtung, Verunglimpfung oder sonstige Herabwürdigung\ndes Betroffenen erscheinen lassen. Insofern kann auch dessen\nEinverständnis mit der Tat von Bedeutung sein, und zwar als\nErkenntnisquelle für die Feststellung, ob unter: den obwaltenden Umständen für die Beteiligten eine Ehrverletzung in\nFrage gekommen ist oder kommen konnte.\n\nHier hat die Strafkammer allerdings ein Einverständnis\nder Frau | verneint, weil sie zu den Angeklagten geäußert\nhabe, sie sei verheiratet und habe eine t6jährige Tochter,\nauch seien die Angeklagten doch selbst verheiratet. Ob diese\nÄußerung aber unter Berücksichtigung des Auftretens von Frau\nED in dem - im Urteil als \"zweifelhaft\" gekennzeichneten -\nLokal \"Weserklause\" und im Hinblick auf ihr späteres Verhalten in der Sandkuhle ernst gemeintwar, ist unerörtert geblieben. bine dahingehende Prüfung wäre jedoch angesichts der Bedeutung, die einem Einverständnis des Betroffenen zukommen\nkann, schon zur Klärung des äußeren Tatbestandes des § 1§ 5 StGB geboten gewesen. Falls diese Prüfung zu dessen Bejahung\ngeführt hätte, wäre des weiteren zu klären gewesen, ob die Anseklagten die Ernstlichkeit der Äußerung erkannt haben. Dafür\nhätte bei der hier gegebenen Sachlage besonderer Anlaß bestanden; denn die Strafkammer hat von einer Verurteilung der Angeklagten wegen Notzucht abgesehen, weil sie möglicher Weise\nnicht die Erkenntnis erlangt hatten, daß Frau Broel dem, was\n\nmit ihr geschah, nur aus Angst keinen körperlichen Wider-\n\nrn ae\nin\n\nstand entgegen setzte, also mit dem Vorgehen der Angeklagten\nnicht einverstanden war. Diese Erwägungen zur inneren Tatseite der Notzucht können in gleicher Weise für den inneren\nTatbestand der Beleidigung zutreffen. Auch insoweit läßt\n\nsich daher nicht ohne weiteres die Möglichkeit ausschließen,\ndaß die Beschwerdeführer die von der Strafkammer festgestellte\nÄußerung der Frau BP nicht als ernstlich gemeinte Ablehnung\naufgefaßt haben.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Beleidigung kann\ndemnach nicht bestehen bleiben. In diesem Umfange muß daher\ndas Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, die\ndamit Gelegenheit erhält, die Verhaltensweise der Beschwerdeführer in der Sandkuhle erneut unter allen in Betracht konmenden rechtlichen Gesichtspunkten zu klären und zu würdigen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-01/2-str-434-65","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-01/2-str-434-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.699616+00:00"}}