{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-03-24_2_StR_81_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-03-24","aktenzeichen":"2 StR 81/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_81/65 URTEIL | _\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Hans Otto HE zu: ei. .\n\ngeboren ar MED 1331 in SB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Dicbstahls im Rückfall.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben;\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 29. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen, außer denjenigen\nzum Rückfall, aufgehoben. |\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDic Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfall\n\nin zwci Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs !lonaten Zuchthaus verurtcilt und die Si.cherungsverwehrung angcordnct. Scinc Revision hat zum Strafausspruch\nErfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der\nSitzungsnicderschrift hat der Angeklagte keinen Antrag\ngestellt, die Wirtin \"Zur flotten Theke\" als Zeugin zu\n\nverncehnen.\n\n2.) Dic Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler\n\nergeben.\n\n3,) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestchenblciben,\nZwar sind dic Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB und\ndic formellen Voraussetzungen der Strafschärfung nach\n\n§ 20 a Abs. 1 StGB (gefährlicher Gewohnhceitsverbrecher)\nnachgewiesen. Dice Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten enthält aber eine Erwägung;\n\ndie zu durchgreifenden Bedenken Anlaß gibt.\n\nNach der Darstellung der Strafkammer hat sich der\nAngeklagte vom 10. Juli 1959 bis zum 14. Oktober 1962\n- abgeschen von cincer Verurteilung wegen eincs Verstoßes\ngegen das Straßenverkehrsgesetz - straffrei geführt.\nDies entlaste ihn aber, so führt dic Strafkammer aus,\nkeineswegs; im Gegenteil: daraus erweise sich, in welchem\nlaß er der \"Stehlsucht\" verfallen sei, so daß er selbst\nnach längerer Zeit der Beherrschung eines Tages der Versuchung\ngoch nicht habe widerstehen können.\n\nMit dieser Erwägung setzt sich die Strafkammer zu der\ngesetzlichen Regelung der sog. \"Rückfallverjährung\" (§ 20 a\nAbs. 3 StGB) in Widerspruch. Als Voraussetzung der Strafschärfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 der Vorschrift kommen\n\nVerurteilungen oder Taten nicht in Betracht, wenn zwischen\nihnen und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Das Gesetz geht also davon aus, daß längere\nZwischenräume zwischen den Verurteilungen oder Taten\n\ngegen einen verbrecherischen Hang sprechen. Wer sich\nlängere Zeit straffrei geführt hat, zcigt damit, daß er\nden Versuchungen widerstehen konnte und seine verbrecherische NMcigung beherrscht hat, daß sein Wille stärker war\nals scin Hang zum Verbrechen.\n\nDer fehlerhaften Erwägung der Strafkammer wird der\nBoden nicht dadurch entzogen, daß sich der straffrcie\nZeitraum, von dem die Straikammer ausgegangen ist, in\nWahrhcit um ctwa cin Jahr und drei Monate verkürzt (der\nAngeklagte hat vom 31. Juli 1959 bis zum 1. November 1960\ndic Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Septenber 1957 zum größten Teil verbüßt).\n\nDeshalb wird die Strafkammer neu zu prüfen haben,\nob die nach der straffreien Zeit vom Angeklagten am 14,\noder 22. Oktober 1962 begangene Tat kennzeichnend ist für\nseine \"Stehlsucht\".\n\nBei dem Mopcddichstahl vom 22. Juli 1957 (Verurtcilung vom 2.September 1957), den die Strafkammer als weitere Tat in die Gesamtwürdigung nach § 20 a Abs. 1 StGB\neinbezogen hat, ist nach der Sachverhaltsschilderung\nnicht von vornherein auszuschließen, daß es sich um eine\nbloße Gelegenheitstat unter Alkoholeinfluß gehandelt haben\n-. Kann.\n\nMit dem Strafausspruch entfällt die Anordnung der\n\n.‚Sicherungsvervahrung.\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-24/2-str-81-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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