{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-03-24_2_StR_541_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-03-24","aktenzeichen":"2 StR 541/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Im Strafverfahren gegen den Angestellten oder Beauftragten\neines geschäftlichen Betriebs hat der Geschäftsherr nicht\n\ndie Stellung eines Nebenbeteiligten und damit auch nicht die\nBefugnis zur Rechtsmitteleinlegung gegen die Verfallerklärung\nnach § 12 Abs. 3 UWG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja )nur Abschnitt III der Urteilsgründe\n\nUWG § 12 Abs. 2 und 3\n\nIm Strafverfahren gegen den Angestellten oder Beauftragten\neines geschäftlichen Betriebs hat der Geschäftsherr nicht\n\ndie Stellung eines Nebenbeteiligten und damit auch nicht die\nBefugnis zur Rechtsmitteleinlegung gegen die Verfallerklärung\nnach § 12 Abs. 3 UWG.\n\nBGH, Urteil vom 24. März 1965 - 2 StR 541/64 -\n\nLG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n.2_StR 541/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl.) den Geschäftsführer Dr. Herbert B r EEE\naus SED :w: geboren an EEE 1599 in\n\n2.) den-Kaufmann Heinrich DEE :,: HE dort\ngeboren am BB 1:91.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 24. März 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nStaatsanvaltn bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.\n\nfür Recht £rkannt:\n\nDic Revisionen der Angeklagten und der Firma DE»-\nin Frankfurt (Main) gegen das Urteil des Landgerichts\nin Frankfurt (Main) vom 2. Juni 1964 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat dic Kosten seines Rechts-\n‚mittels zu tragen.\n\nı\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Dr. Brei\nder geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Firma De\n\n- De cesciischaft für cn U <v -\n\n- 3 -\n\nvar, der fortgescetzten Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) urd\n\nder fortgesetzten Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 Abs, 2\nUWG) schuldig befunden. Im Hinblick auf die subsidiäre\nNatur dieser Vorschrift hat sic ihn jedoch allein wegen\nUntreuc bestraft, und zwar zu scchs Monaten Gefängnis und\nzu ciner Geldstrafe von 1 000 DM.. Ferner hat sie gemäß § 12\nAbs. 3 WG cinen Geldbetrag von 67. 467.86 Ni als dem\n\nStaat verfallen erklärt.\n\nDen Angeklagten Behrens hat sie wegen Angestelltenbestechung (§ 12 Abs. 1 WG) zu einer Geldstrafe von\n3 000 DH verurteilt. °\n\nMit ihren Revisionen, die sie auf dic Verletzung\nsachlichen Rechts stützen, greifen die Angeklagten das\nUrteil in vollem Umfange an, während sich die Firma I\nEB: die frühcre Dienstherrin des Angeklagten Dr. Ar\nGEB; :11cin scgen üäic Verfallerklärung wendet. Die\nRechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet; die Revision\nder Firma Ib ist unzulässig.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Dr. Prsnp.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat die äußere\nund die innere Tatscite der Untreue und der Angestelltenbestechlichkceit rechtsirrtumsfrei dargetan. Die hiergegen\ngerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch,\n\n1.) Die Untreuehandlung hat die Strafkammer nicht, wie\ndie Revision mcint, darin gesehen, daß der Angeklagte\n‚es unterlassen habe, mit dem Mitangeklagten Bw\n\neinen\"echten Bonus\" für die DW auszunandeiln, sondern\ndarin, daß er die \"Bonusvereinbarung\" zu seinen Gunsten\nund nicht zugunsten der DW getroffen hat. Schon deshalb kommt es auf die Ausführungen der Revision zur Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassung nicht an.\n\n2.) Rechtsbedenkenfrei sind auch die Darlegungen des Urteils zum Tatbestand des § 12 Abs. 2 UWG. Wie ihnen im\nZusammenhang mit den Ausführungen zur Verwirklichung\n\ndcr Merkmale des § 12 Abs. 1 UWG durch den Mitangeklagten\nzu entnchmen ist, hat die Strafkammer das Verschaffen\neiner Bevorzugung im Wettbewerb zutreffend darin gefunden,\ndaß der Angeklagte durch scine Forderung auf Zahlung von\n5 % einer jeden Auftragssumme an ihn persönlich den Mitangeklagten bewußt und gewollt in eine Konfliktslage\nbrachte, indem dieser befürchten mußte, bei Ablehnung\ndes Ansinnens könne die für seine Firma recht einträgliche &oschäftsverbindung mit der BB in Gefahr\ngeraten. Dabei ist unerheblich, ob der Angeklagte für\nden Fall der Ablehnung in der Tat einen Abbruch oder\nzumindest einen Abbau der Geschäftsbezichungen im Sinne\ngchabt hat; es genügt, daß er, ausdrücklich oder auch\nnur stillschweigend, bei dem Mitangeklagten diesen Eindruck hervorrufen wollte und hervorgerufen hat, und daß\ncs daraufhin zu der Unrechtsvereinbarung gekommen ist\n(vgl. RGSt 66, 81, 83; 68, 70, 76; ferner zu § 332 StGB\nBGHSt 15, .88, 97; 15,239, 242; 15, 352, 356).\n\nOb bei Abschluß dieser Vereinbarung ein Mitbewerber\num dic Druckaufiträge bekannt oder auch nur vorhanden war,\nist gleichfalls ohne Bedeutung. Eine so @inengende Auslegung des § 12 UWG, die dessen Anwendbarkeit von den Zufälligkeiten des täglichen Lebens abhängig machen würde, ist\n\nweder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzwceck der\nVorschrift geboten. Hier liegt eben in der Aufrechterhaltung der bisherigen Geschäftsbeziehungen dic Bevorzugung, die nicht auf unlauterem Wege durch \"Schmieren\"\nerreicht werden darf (vel. BGHSt 10, 358, 367).\n\n3.) Unkegründet ist ferner das Vorbringen der Revision,\ndic Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UWG führe zu eincn\nrechtlich nicht haltbaren Ergebnis; denn ungeachtet einer\nsolchen Anordnung könne der ungetreue Angestellte von\nseinem Dienstherrn auf Herausgabe der empfangenen Vorteile in Anspruch genommen werden, was zur Folge. habe,\ndaß cr zweimal zahlen müssc. Dieser Einwand scheitert\nschon daran, daß die behauptete Gefahr doppelter Leistung\nnicht besteht. Allerdings ist die Rechtsauffassung,\n\nauf welche dic Revision hinweist, in Rechtsprechung und\nSchrifttum gelegentlich vertreten worden.geIndessen wirä\nsic weder vom Bundesarbeitsgericht noch vom Bundesgerichtshof geteilt. Beide Gerichte bejahen zwar die Entstehung\neines - letztlich - auf § 667 BGB beruhenden Herausgabcanspruchs des Dienstherrn \"auf das Empfangene\", nchmen aber\nzugleich an, daß dieser Anspruch von vornherein mit der\nHöglichkeit einer Verfallerklärung nach § 12: Abs. 3 UVG\nbelastet ist und deswegen entfällt, wenn sie ausgesprochen\nwird (BAGE 11, 208, 211; BGHZ 39, 1,3).\n\nAuch im übrigen begegnet’hier dic Anwendung des\n§ 12 Abs. 3 UWG keinen Bedenken. Daß die Verfallerklärung\nsclbst dann auszusprechen ist, wenn eine Bestrafung aus\n8§ 12 Abs. 2 UWG wegender subsidiären Natur dieser Vorschrift unterblceibt, hat das Landgericht zutreffend angenommen. Dadurch, daß der Angeklagte dic als Schmiergelder\n\n’\n\nvereinnahmten Beträge hat versteuern müssen, wird die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 UWG nicht berührt. Was die Revision hierzu an Einzelheiten anführt, könnte zudem nicht\nberücksichtigt werden,weil es sich um neue und daher bei\n\n. Prüfung der Sachbeschwerde unbeachtliche Tatsachen handelt.\n\nII. Zur_ Revision des Angeklagten Bw.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten aus § 12 Abs. 1 UWG\nwird von den Feststellungen getragen. Die von der Revision\nbehaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Zu ihrer \"Aufdeckung\" kommt sie nur dadurch, daß sie unzulässigerweise\nvon cincm anderen als dem von der Strafkammer für bewiesen\ncerachteten Sachverhalt ausgeht. Hiernach ist entgegen ihrem\nVorbringen niemais die Rede davon gewesen, die Beträge in\nHöhc von 5 % der Auftragssummen sollten der DB zufiiesen.\nViclmchr hat der Mitangeklagte Dr. ErEB :icse\nBeträge für sich als Schmiergelder gefordert, und der Angeklagte ist hicrauf eingegangen. Die Bezeichnung dieser\nGelder als \"Bonus für dic DW\" ist auf Verlangen des\nMitangeklagten ausschließlich zur Verdeckung seines Vorgchens,\ninsbesondere zur Umgehung von Steueransprüchen, gewählt worden.\n\nIm übrigen hat, und auch das verkennt die Revision, die\nStrafkammer den Mitangeklagten allein deshalb nicht nach\n\n§ 12 Abs. 2 WG bestraft, weil diese Vorschrift gegenüber\n§ 266 StGB nur subsidiär gilt.\n\n2\n\nIII. Zur Revision der Firma Die.\n\nDas Rechtsmittel, das sich gegen die gemäß § 12 Abs. 3 UNG\nausgesprochene Verfallerklärung der von dem Angeklagten\n\n- 1 -\n\nDr. Br zu Unrecht empfangenen Vorteile richtet,\nist unzulässig.\n\n1.) Der Beschwerdeführerin kommt in dem anhängigen Strafverfahren dic Stellung einer Nebenbeteiligten und damit\n\ndic Befugnis zur Rechtmittelcinlegung nicht zu, weil sie\nkein Recht an dem Gegenstand der Verfallerklärung hat.\n\nDice umstrittene Frage, ob und inwieweit in einem - gegen\ncinen bestimmten Beschuldigten - betriebenen Strafverfahren\ndem sog. Einzichungsinteressenten für einen bestimmten Bercich eigene verfahrensrechtliche Befugnisse zuzubilligen\nsind (vel. BGHSt 19, 7), ist hier ohne Bedeutung. Wie nänlich dic gesctzlichen Regelungen der Einziehung, vor allem\nauch in neuerer Zeit, 2.B. 98 17 ff oiäG, §§ 49, 50 AtomG\nvom 23.12.1959 (BGBl. I 814), §§ 24, 25 KriegswaffenG vom\n20.4.1961 (BGBl. I 444), §§ 39 ff AußenwirtschaftsG vom\n28.4.1961 (BGBl. I 481), &% 414, 414 b AbgO in der Fassung\ndcs Steucränderungsgesetzes 1961 vom 13.7.1961 (BGBl. I 981)\ndeutlich ergeben, kommen als Einzichungsinteressenten und\ndamit gegebenenfalls als Nebenbeteiligte nur Inhaber dinglicher Rechte oder allenfalls Inhaber solcher Ansprüche in\nBetracht, die mit jenen Rechten vergleichbar sind (BGH NJW 1956,\n1207). . .\n\nEin solches Recht bildet der aus § 667 BGB hergeleitete\nAnspruch der Beschwerdeführerin gegen den Angeklagten\nDr. Br nicht. Die ifin von dem Angeklagten Ep\nunter dem Deckmantel eines sog. Bonus zugewendeten Beträge\nsind nicht Eigentum der Beschwerdeführerin geworden. Viclmchr ist ihr durch das ungetreue Verhalten Dr. BraEE>-\na: nur cinc schuldrechtliche Forderung auf Herausgabe\ndessen erwachsen, was er an Schmiergeldern empfangen hat.\n\n-8-_\n\nDiesc Forderung steht ihr zudem nicht uncingeschränkt zu.\nWic schon zu der Revision des Angeklagten Dr. Brain\nim Abschnitt I 5 unter Hinveis auf die Rechtsprechung des\nBundcesarbeitsgerichts und des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dargelegt wurde, ist der Herausgabeanspruch\nacs Geschäftsherrn gegen den ungetreuen Geschäftsführer\n\nvon vornherein mit der Möglichkeit einer Verfallerklärung\nnach § 12 abs. 3 UWG belastet; er entsteht also nur unter\nciner \"auflösenden\" Bedingung. Ob diese eintritt oder nicht,\nkann nicht dem Einfluß des Geschäftsherrn unterliegen; denn\nder Sinn der gesetzlichen Regelung, wic er sich bei sachgerechter Auslegung der hier maßgeblichen straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen ergibt, ist ersichtlich der, daß\n\"Schmiergelder\" zwar auf keinon Fall in der Hand des \"Ungetreuen\" verbleiben, daß sie aber auch dem Geschäftsherrn nur\nzukommen sollen, wenn sie nicht dem Staat als Strafe verfallen. Der Revision kann deshalb nicht darin gefolgt werden,\ndaß sie dem schuldrcchtlichen Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin auf die Schmiergelder einen gleichsam absoluten, gegen jeden wirkenden Charakter verlcihen will,\nacm sogar dic Verfallerklärung zu weichen habe. Mit dem\nallgemeinen Hinweis auf \"die heutigen gewandelten und ge- .\nliiuterten Anschauungen über das Verhältnis der Belange\n\nacs Staates zu den Rechten des einzelnen Bürgers\" läßt sich\ndiese Meinung keinesfalls begründen. Es besteht auch sonst\nkcin Grund für den Vorrang des privatrechtlichen Anspruchs.\nInsbesondere kann nicht ancrkannt werden, daß der Geschäftsherr als Geschädigter der gleichsam \"prädestinierte\" Emp-\n\n‚» fähgerr der Herausgabeleisiung sei. Die Revision übersicht\nnämlich, daß Gegenstand des Herausgabeanspruchs der Vorteil\nist, der dem Geschäftsführer zufloß, nicht aber der Ersatz\ndes Schadens, der möglicherweise dem Geschäftsherrn durch\ndas Vorgehen des Geschäftsführers entstand. Etwaige Schadens-\n\nersatzansprüche, die gemäß 813 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben.\nsein könnten, bestehen unabhängig von dem Herausgabeanspruch,\nbleiben also, wenn dieser durch Verfallerklärung hinfällig\n\nwird, unberührt.\n\nNach alledem ist eine Befugnis der Beschwerdeführerin,\ndem Verfahren als Nebenbeteiligte heizutreten, im Hinblick auf die schuldrechtliche Natur des zudem mit der\nMöglichkeit der Verfallerklärung belasteten Herausgabeanspruchs nicht gegeben. “\n\n2.) Gegen eine solche Befugnis spricht entscheidend noch\nein weiterer Gesichtspunkt: Die Beschwerdeführerin sähe\n\nsich nämlich zu einer eigenartigen Aufgabe im Prozeß gedrängt, wenn sie als Nebenbeteiligte zugelassen würde. Während\ndurchweg, zumal in den Fällen, in denen das Gesctz die kinzichung auch dem Täter nicht gehöriger Sachen oder ihm nicht\nzustehender Forderungen vorsicht, der Berechtigte der drohenden Einziehung mit der Behauptung entgegentreten kann,\n\nderen sachliche Voraussetzungen lägen nicht vor, wäre\n\ndies der Beschwerdeführerin verwehrt. Denn sie würde mit\neinem solchen Einwand zugleich in Abrede stellen,\n\ndaß ihr ein Herausgabeanspruch zus tehce, also ihrer \"Berechtigung\", als Einziehungsinteressent am Verfahren be-\n\"teiligt zu werden, wieder die Grundlage entziehen. Diese\nEigenart der ihr bei einer Zulassung als Nebenbeteiligte .\n“zufallenden Prozeßrolle hat wohl auch die Beschwerdeführerin\nerkannt. Sie enthält sich nämlich jeder Stellungnahme zu\n\nden sachlichen Voraussetzungen der Verfallerklärung und\nbekämpft allcin deren gesetzliche Regelung, indem sie sie\nals cinen Eingriff in das zivilrechtlich begründete Recht bezeichnet, der einer Enteignung gleichkomme, Hiervon kann\njedoch keine Rede sein, weil, wie schon dargelegt, der\nHerausgabeanspruch eben nur insoweit mit Erfolg: geltend\n\n’\n\n- 10 -\n\ngemacht werden kann, als einc Verfallerklärung unterbleibt.\n\nDie dem Herausgabcanspruch anhaftende Besonderheit,\ndie cs der Beschwerdeführerin unmöglich machen würde, der\nVerfallerklärung jene an sich jcdem Einzichungsinteressenten offen stehenden Einwendungen entgegen zu sctzen, macht\ndeutlich, daß auch im Hinblick hierauf der Beschwerdeführerin\ndie Stellung einer Nebenbetciligten und damit die Refugnis\nzur Rechtsmitteleinlegung nicht zukommt.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-24/2-str-541-64","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"WG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-24/2-str-541-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.469907+00:00"}}