{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-03-20_2_StR_51_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-03-20","aktenzeichen":"2 StR 51/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 081\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.‘ den Kaufmann Erich Joseph D aus\nTOD; dort geboren am\n2.) den Dr. med. Alfons Karl E\n\n1920 in F\n\negard Frieda Anna\nTOD, geboren am\n\ngeboren am\n\n3,} die Hausfrau Hild\ngeb. M aus\nin 5\n\nne\n\nvregen Abtreibung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 153. März 1963 in der Sitzung vom 20. März 1965,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Win ier Verhandlung,\nBundesanwalt WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\nJustizangestelllter MW ei der Verkündung\nals Uürkundsteamts .der:Gsschäftssveiklie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten FE (EEEEEEE»\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n8. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.} soweit es ihn betrifft,\n\n2.} soweit die Angeklagte Frau DEEEB vezen\nAbtreibung im Falle II 1 der Urteilsgründe\nverurteilt worden ist, und in dem sie betreffenden Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten > EEE\n\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung verurteilt worden ist, außerdem in dem ihn betreffenden Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ep essen\nFremdabtreibung unter Auflösung einer Gesamtstrafe von\ncinem Jahr sechs Monaten Zuchthaus, auf die das Landgericht Frankfurt/Main am 16. Juli 1959 erkannt hatte, und\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe\n\nvon einem Jahr neun Monaten Zuchthaus, den Angeklagten\nDEE csen Beihilfe zu dieser Abtreibung und wegen\nFremdabteibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei\nMonaten Gefüngnis verurteilt. Die Abtreibungen hatte die\nAngeklagte Frau DEE an sich vornehmen lassen; sie\n\nist wegen Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, deren Vollsireckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurden\n\"die asservierten Gegenstände\" eingezogen. Während Frau\nDEE die Strafe angenommen hat, haben der Angeklagte\nED und ücr Angckiagte DEE Revision eingelegt;\nsie beanstanden das Verfahren und rügen unrichtige Anwendung\ndes sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten EEE ist begründet; das hat zur Folge, daß auch die Verurteilung der\nAngeklagten Frau Ti in einem Falle aufzuheben ist.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten DEE hat teilveise\nErfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Tg\n\n1.} Die Verfahrensbeschwerde greift nicht äurch. Der\nAngeklagte beanstandet, daß der sachverständige Zeuge\nDr. Neubauer ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeuge\nnicht zur Sache vernommen worden sei, das Urteil aber seine\nAussage verwerte. Das Sitzungsprotokoll ist in dieser Hinsicht widerspruchsvoll und entbehrt deshalb insoweit der\nBeweiskraft des § 274 StPO. Allerdings ist darin der Satz\n\"der Zeuge wurde hierauf zur Sache vernommen\" durchgestrichen. Anschließend ist aber festgestellt, daß die Angeklagte Di dcn Zeugen von seiner Schweigepflicht entbunden hatte, und es ist beurkundet, daß der sachverstürdi.ge\n\nL ......-\n\n_\n\nZeuge vereidigt wurde, Schon dies macht wahrscheinlich, .\ndaß er zuvor zur Sache vernommen worden war, da nicht anzunehmen ist, daß ihm der Zeugeneid nur bezüglich der Angaben\nzur Person abgenommen wurde. Zur Gewißheit wird diese Annahme auf Grund der nachfolgenden Vermerkes danach sollte\nder sachverständige Zeuge nunmehr auch als Sachverständiger vernommen werden. Soweit er dann als Sachverständiger gehört wurde, blieb er unvereidigt. Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß er auch als Zeuge\nzur Sacne vernommen vorden ist.\n\n2.} Die Sächrüge ist begründet. Es bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung\nder Strafkamner.\n\nDie Feststellung, daß der Angeklagte im Herbst 1957\nan der Angeklagten Frau DÜEEEEED eine Abtreibung vorgenommen habe, stützt sie zunächst auf das Geständnis der\nAngeklagten Eheleute TEEEEEB weil diese keinen Anlaß\ngehabt hätten, ihn zu belasten und damit sich selbst\nstrafbarer Handlungen zu bezichtigen, wenn der Sachverhalt\nnicht richtig wäre.\n\nOffenbar hat aber diese Überlegung der Strafkammer\nnicht die volle Überzeugung von der Glaubwürdigkeit\nder Angaben der Angeklagten DEEp vermittelt.\n\nGegenüber der Einlassung des Angeklagten, die\nAngeklagte Frau DEE sei am 11. September 1958, und\nzvar nur zur Behandlung eines Ausflusses bei ihm gewesen,\nführt die Strafkamner weiter u.a. folgendes aus: Frau WE\nBEE sei zu diesem Zeitpunkt nicht schwanger gewesen, sie\nhabe letztmals am 27, Oktober 1958 ihre Regel gehabt. Ein\nAnlaß, den Angeklagten im September 1958 aufzusuchen,\nhabe somit für sie nicht bestanden, Daß sie nur zu dem\n\nZwecke der Abtreibung bei ihm gewesen sei, stehe fest,\nAuch habe er 200 IM gefordert, was bei einer einmaligen\nBehandlung wegen Ausflusses nicht möglich gewesen wäre.\n\nIn der Schlußfolgerung der Strafkammer aus den Behauptungen der Angeklagten DEE üver üen Zweck ihres\nBesuches beim Angeklagten und über die - von ihm ebenfalls\nbestrittene - Honorarforderung tritt ein Kreisschluß zutage.\nFehlerhaft ist die Beweisführung auch insofern, als die\nStrafkammer die Glaubwürdigkeit der Behauptung der Angeklagten DB über das letztmalige Auftreten ihrer\nRegel im Ergebnis mit der eigenen Behauptung dieser Angeklagten begründet, da der Zeuge Dr. Neubauer, auf dessen\nBekundung sie sich stützt, diese Aussage nicht auf Grund\neigener Vahrnchmung,ssadern wiederum nur auf Grund der\nBehauptung der Angeklagten Di ihn gegenüber gemacht\nhat.\n\nAuf diesen Mängeln kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen. Schon aus diesem Grunde ist das Urteil\ngegen ihn aufzuheben.\n\n3.) Auf folgendes ist noch hinzuweisen:\n\nSollte die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung\ndes Angeklagten wegen im Herbst 1957 begangener Abtreibung\nkommen, so wäre nach §§ 79, 74 StEB unter Auflösung der\nGesamtstrafe im Urteil des Landgerichts Frankfurt vom\n16. Juli 1959 aus den Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe\nzu bilden. Die Voraussetzungen des § 79 StGB wären an\nsich gegeben, da die früheren Strafen nicht verbüßt, ver-Jährt oder erlassen sind. Die sämtlichen Einzelstrafen,\n\nTu\n\ndie für die neue Gesamtstrafe herangezogen werden, müßten\nim Urteil aufgeführt werden.\n\nIn diesem Zusammenhang würde die Strafkammer zu\nprüfen haben, wie die gnadenweise Umwandlung der ursprünglichen Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten\nZuchthaus in ein Jahr Gefängnis und die gnadenweise Aussetzung eines Strafrestes bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind (vgl. Schäfer bei\nLoewe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 3 b zu § 460 StPO mit\nweiteren Nachweisen).\n\nli. Die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten\nEichhorn auf die Sachrüge erstreckt sich gemäßi§ 357 StPO\nauf die Verurteilung der Angeklagten Frau Du; die\nselbst keine Revision eingelegt hat. Sie ist an demselben\ntatsüchlichen Vorgang beteiligt gewesen. Ihrer Verurteilung wegen Eigenabtreibung im Falle II 1 der Urteilsgründe\nist die Grundlage entzogen; sie entfällt. Dies hat zur\nFolge, daß auch der Gesamtstrafausspruch gegen sie aufzuheben ist.\n\nDie rechtskräftige Verurteilung im Falle II 2 einschließlich der Einzelstrafe bleibt unkerührt.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten DD\n\nDas Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Revisionsamtrag geht dahin, das ganze Urteil gegen ihn aufzuheben. Obwohl die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung nicht ausdrücklich angegriffen wird, ist die Revision insoweit nicht zurückgenommen.\n\n1.} Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung\nkann nicht bestehenbleiben, weil die Verurteilung de&\n\nAngeklagten EB unä äer Angeklagten Frau Dip\nwegen der Haupttat aufgehoben ist.\n\n2.) Das Rechtsmittel im Falle der Verurteilung vwegen\nFremdabtreibung hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen gehen fehl. § 254 StPO ist nicht\nverletzt. Die ötrafkammer durfte dem Angeklagten seine\npolizeiliche Aussage vorhalten und das Geständnis würdigen,\nzumal da er nicht behauptet hat, seine damaligen Angaben\nscien nicht richtig protokolliert worden. Die Rüge einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich des ersten\nTeilakts der Fremdabtreibung scheitert schon daran, daß\nnicht angegeben ist, welcher Beweismittel die Strafkammer\nsich hätte bedienen müssen.\n\nDie Verurteilung wegen Tremdabtreibung wird von den\nFeststellungen getragen. Daß die Strafkammer die beiden\nEinzelfälle zu einer Einheit zusammengefaßt hat, beschwert\nden Angeklagten nicht. Mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte im ersten Einzelfall die Tatherrschaft und ein eigencs Interesse an der Tat hatte, konnte die gemeinsame\nHerstellung der Seifonlauge für die Einspritzung nur als\nTläterschaft gewertet werden, ohne daß festgestellt zu\nwerden brauchte, wer die Einspritzung vornahn.\n\nDie Lebensgefährlichkeit seines Tuns ergab sich nach\nder Lebenserfahrung schon aus der Art des Eingriffs durch\nihn als Laien, ohne daß es hierzu näherer Feststellungen\nbedurTYte,\n\nfr \\,\n\nDer Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\n3,} Mit der Aufhebung des Urteils im Falle der Beihilfe zur Fremdabtreibung entfällt der Gesamtstrafausspruch und damit auch die Einziehung. Über sie ist neu\nzu befinden und dabei im Urtrilsspruch anzugeben, welche\nGegenstiinde im einzelnen eingezogen werden.\n\n2\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-20/2-str-51-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-20/2-str-51-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.323612+00:00"}}