{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-03-11_2_StR_281_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-03-11","aktenzeichen":"2 StR 281/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 281/63\n\nIm namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Friedrich U EEEp zu: \"wer Terre\n\nKreis HOW. zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvoran 28. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MD in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WW Hei der Verkündung\neis Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftöstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Aıngeklagten wird das\n\nUrteil des Schwurgerichts in wuppertal vom\n11. März 1965 mit den Feststellungen auf-\n\ngchoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhendlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Mit sciner\nRevision rügt er Verletzung formellen und materiellen\nRechts.\n\nAuf die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nbraucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge\näurchgreift. Die tatsächlichen Feststellungen zum Totschlagsversuch enthalten einen nicht lösbaren Widerspruch,\nder zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nÜber das Geschehen, nachdem der Angeklagte den bewußtlos am Boden liegenden Al hochgehoben und in\nRückenlage mit dem Kopf voraus in die Fensteröffnung geschoten hatte, ist zunächst folgendes festgestellt:\n\n\"Als sich Kopf und Oberkörper bereits außerhalb\ndes Fensters befanden und die Füße des bewußtlosen Albrecht den Boden im Zimmer nicht mehr berührten, sprang der kis dahin aus Angst untätig\ngebliebene a, um eine Tötung zu verhindem,\n\naus seinem Bett und riß den Angeklagten,\n\nder gegen den Oberkörper des Albrecht drückte,\nsowie diesen zurück ins Zimmer mit den Worten:\n\"Laß den Blödsinn!\" „..\"\n\nin der rechtlichen Türdigung hingegen heißt es unter\n\"iederholung der Sachverhaltsschilderung:\n\n\"Br brauchte den Bewußtlosen, wie er wußte,\nnur noch lcszulassen, damit dieser - dessen\nGewichtsschverpinkt sich bereits außerhalb\ndes Fensters befand - abstürzte und infolge\ndes Aufpralls auf die Straße zu Tode kam.\"\n\nNach der ersten Feststellung drückte der Angeklagte,\n\nals Franke eingriff, gegen den Oberkörper von LM.\nDies kann aber nur bedeuten, daß sich der Körperschwerpunkt von En noch nicht über die Fensterbrüstung\nhinaus verlagert hatte, es vielmehr noch eines weiteren\nKinausdrückens bedurfte, um ı zum Penster hinausund hinunterzuwerfen. Nach der zweiten Feststellung\nbrauchte er ihn dagegen nur loszulassen, damiter von\nselbst abstürzte,\n\nDieser \"iderspruch 1äßt sich nicht dadurch lösen,\ndaß das Eingreifen FW; berücksichtigt wird. Denn\nder vom Angeklagten ausgeübte Druck auf den Oberkörper\nSED sollte nicht etwa das Zurückreißen durch\n\"BD überwinden, wie sich aus den weiteren Feststellungen zum Rücktritt deutlich ergibt. Der Angeklagte\nwollte diesen “Widerstand 3 E gerade nicht überwinden, sondern wurde dadurch zur Aufgabe des Tatplans\nbestimmt.\n\nDer Widerspruch ist auch nicht aeshalb ohne Bedeutung, weil es für den Tatbestand der: versuchten Tötung\n\nauf d.e \"Schwerpunktsfrage\" gar nicht ankommt; der\nBeginn der Ausführung liegt schon im Hochheben Ges\nOpfers zum Fenster. “ie nämlich die Revision zu Recht\nhervorhebt, kann sich der Widerspruch in den Feststellungen über das äußere Tatgeschehen auf die Feststellungen zur inneren Tatseite ausgewirkt haben.\n3rauchte der Angeklagte sein Opfer nur noch loszulassen,\nwm es hinunterzustürzen, so ergeben sick, weil er es\ntatsächlich nicht losließ, Bedenken entweder gegen den\nTötungsvorsatz überhaupt oder aber gegen die Unfreiwilligkeit des Rücktritts.\n\nNach alledem kann das Urteil nicht bestehen\nbleiben.\n\nAuf folgendes ist hinzuweisen; Mit Recht hat zwar\ndas Schwurgericht die Anwendung des § 223 a StGB nicht\nwegen Subsidiarität der Strafdrohung ausgeschlossen;\ndenn der Angeklagte hatte zunächst nur den Vorsatz, sein\nOpfer körperlich zu verletzen, und hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts erst im weiteren Verlauf den\nEntschluß gefaßt, den Verletzten zu töten. Das bedeutet\naber nicht ohne weiteres, daß damit in der vorliegenden\nSache die gefährliche Körperverletzung und der Totschlagsversuch in Tateinheit nach § 7% StGB stünden (vgl.\nBEHSt A, 219; 10, 1295 RGSt 58, 113, 116). Die Körperverletzung war offenbar abgeschlossen, und mit dem Entschluß des Angeklagten, MW zun Fenster hinauszuwerfen, begann ein neues Geschehen. Eine \"natürliche\nHanälungseinheit\" ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht, Weder war der Wille des Angeklagten von vornherein auf ein Ziel geridh tet, noch\nliegt eine Mehrheit gleichartiger Betätigungen vor (vgl.\n\ndazu insbesondere BGHSt A, 219, 221). Das mit Tötungsvorsatz vorgenommene Hinaufschieben des Opfers im\nFenster mag zwar auch noch e:!ne Körperverletzung enthalten haben; aber die Betätigung war ganz anderer\n\nArt als vorher die Schläge, Stöße und Hiebe, die der\n\nAngeklagte seinem Opfer beibrachte.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-11/2-str-281-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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