{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-27_2_StR_263_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-02-27","aktenzeichen":"2 StR 263/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 263/63\n\nImuN\n\n2122 048\n\namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauleiter Jacch ME zus ir ‚geboren\n\nar EB 1915 in Aw 5chweiz,\n\nvegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 22. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\nMayr |\n\nHKeyer j\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt WW in ier Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr pi der Verkündung\n5\n\na ertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustigangestellter EEE»\nals Urkundsberuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Fulda vom 27. Februar 1965\nwird das Verfahren hinsichtiich des Vorwurfs, der\nAngeklagte habe im Jahre 1954 die Freiheitsentziehung\ndes früheren Polizeibeamten Gerhars HB :ortdauern lassen oder dies zumindest versucht, auf\nKosten der Staatskasse eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat, soweit nicht\nüber sie bei der teilweisen Einstellung des Verfahrens\nmit entschieden ist, - ebenfalls — die Staatskasse\n\nzu tragen, der auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas handgericht hat den Angeklagten von der Beschuldigung freigesprochen, sich der -— vollendeten oder versuchten - schweren Freiheitsberaubung zum Nachteil des j\nfrüheren Polizeibeamten HD schuldig gemacht zu\nhaben. Ihr lag, wie sich aus Anklage und Eröffnungsbeschluß ergibt, der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe\nin Frühjahr 1950 Hi == westlichen Agenten in die\nsowjetisch besetzte Zone Deutschlands (SBZ) geschickt,\naber zuvor dessen Kommen den sowjetischen Militärbehöräcn\nangezeigt, worauf Hp an 2. April 1950 in der SB2\nverhaftet und von einem sowjetischen Militärgericht zum\nTode verurteilt worden sei; später sei er zu 25 Jahren\n\nFreiheitsstrafe begnadigt worden und habe die Strafe bis\nzum 15. Oktober 1955 verbüßt. In dem Abschnitt der An-Klageschrift, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlunzen wLedergibt, war überdies erwähnt, daß der Angeklagte\nder sowjetischen Dienststelle durch einen Unteragenten\nwitteilen ließ, sie wöchte HD nicht in die\n\"Testzone\" entlassen, weil dann des Angeklagten Existenz\ngeführdert sei. Dieses Geschehen hat die Strafkanmer mit\nzum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht, jedoch auch\ninsoweit den Tatbestand der vollendeten oder versuchten\nschweren Freiheitsberaubung nicht als erfüllt angesehen.\n\nGegen das Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die eine Aufklärungsrüge sowie die\nSachbeschwerde erhekt.\n\nI:\n\n1.) Die - von Amts wegen vorzunehmende - Über-\n\n' prüfung der Verfahreusvoraussetzungen ergibt zunächst,\ndaß, wie der Generaibundesanwelt in seiner Stellungnahme\nzur Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt\nhat, hinsichtlich des hier in Frage stehenden Verhaltens\ndes Angeklagten die deutsche Gerichtsbarkeit durch Art. 5\nAbs. 1 und 3 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und\nBesatzung entstandener Fragen (sog. Überleitungsvertrag)\n- veröffentlicht in BGBi 1955 II 405 ff — nicht ausgeschlossen ist, dessen Weitergeltung im vorliegenden Fall\ndurch das Gesetz zum Nato-Truppenstatut vom 18. August 1961\n(BGBl 1961 II 1183) nicht berührt wird. Nach dem Sachverhalt, wie er dem Schulävorwurf zugrunde liegt, hatte der\nFührungsmann des Angeklagten im amerikanischen Nachrichtendienst diesem erklärt, sein Dienst habe an der Verwendung HE: kein Interesse. Gleichwohl hat der\n\njr |\n\nAngeklagte auf eigene Faust und ohne vorherige Unterrichtung des Führungsmannes HB nit einen Ausspähungsauftrag in die SBZ geschickt. Somit ist er,\n\niniem er sich über die ihm erteilten Weisungen seines\namerikanischen Führungsmannes hinwegsetzte, nicht im\nInteresse Jes amerikanischen Nachrichtenlienstes als\ndessen Agent tätig geworden. Im übrigen war er sich auf\nGrund der von ihm mit dem sowjetischen Nachrichtendienst\ngetroffenen Absprache darüber im klaren, daß Hip.\nden ar angewiesen hatte, sich sogleich nach seiner Ankunft in der SBZ bei einem Agenten jenes Dienstes zu\nmelden, seinen Auftrag nicht mit Erfolg werde ausführen\nKönnen, sondern allenfalls, mit bloßem Spielmaterial versehen, werde zurückgesickt werden. Unter diesen Umständen\nkann nicht davon gesprochen werden, der Angeklagte habe\ndem amerikanischen Nachrichtendienst im Sinne des Art. 5\nAbs. 1 des Überleitungsvertrages Nachrichten geliefert\noder Dienste geleistet oder His: Fahrt in “ie SBZ\nin Erfüllung von Pilichten oder Leistung von \"ienstTsa\nfür den amerikanischen Nachrichtendienst im Sirne des\nArt. 3 Abs. 3 b des Überleitungsvertrages veranlaßt. Dias\ntrifft auch für das spätere Vorhaben !es Angeklagten zu,\ndie Rückkehr Heitzwebels in die Bundesrepublik zu verhindern. Damit wollte er nicht dem amerikanischen Nachrichtendienst Dienste leistes, soniern sich selbst Unannehmlichkeiten ersparen, die er von äer Rückkehr H>-\n\nEB: veiürchtete.\n\n2.) Ebensowenig steht das Urteil des Überlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Septenber 1960,\ndurch das der Angeklagte wegen verräterischer Beziehungen\nzum sowjetischen Nachrichtendienst (Vergehen nach § 100 e\nSıGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, der Durchführung des anhängigen Verfahrens entgegen. Auch hier\n\nist der Stellungnahme des Generalbundesanwalts darin\nbeizutreten, daß dieses Urteil die Strafklage hinsichtlich der Beschuldigung der schweren Freiheitsberaukung\nnicht verbraucht hat. Die beiden Vorgänge bildeten keine\neinheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO.\n\nDie verräterischen Beziehungen des Angeklagten zum\nsowjetischen Nachrichtendienst waren erst mit dem 1. Septenber 1951, dem Tage des Inkrafttretens des durch das\ni. Strafrechtesänderungsgesetz vom 30. August 1951\n(BEB1 I 739) in das Strafgesetzbuch eingeführten § 100 e\nstrafbar geworden. Die Handlungen, die nach dem Schuldvorwurf den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung\nerfüllen, hat der Angeklagte hingegen, soweit die Entsendung HE s in die SBZ in Betracht kommt, schon\nim Frühjahr 1950 begangen. Angesichts dessen scheidet\ndie Möglichkeit eines tateinheitlichen ZusammentrefTens\nder beiden Straftaten aus, weil die auf die Entsendung\nHE: zerichtete Willensbetätigung des Angeklagten\nin keiner Weise zu der Verwirklichung des erst mit Wirkung vom 1. September 1951 neu geschaffenen Tatbestandes\ndes § 100 e StGB beitragen konnte. Daß die Freiheitsentziehung noch andauerte, als der Angeklagte die verräterischen Beziehungen in strafbarer Weise aufrecht erhielt,\ngenügt ebenfalls nicht, um Tateinheit zu begründen. Der\n\nrhebliche zeitliche Abstand zwischen der Erteilung des\nAusspähungsauftrages an Hp una der strafbaren\nAufrechterhaltung der verräterischen Beziehungen verbietet\naber ebenso die Annahme, die Entsendung HB = in\n\nale SBZ stehe zu der Aufrechterhaltung der verräterischen\nBeziehungen in einem derartig unlösbaren inneren Zusammenhang, daß die getrennte Würdigung der beiden Beschuldigungen als eine unnatürliche Aufspaltung eines\neinheitlichen Lebenevorganges empfunden werden müßte\n\n(vgl. B6HSt 13, 21, 25).\n\nNichts anderes gilt für das Vorgehen des Angeklagten in Jahre 1954, als er die Rückkehr Hp in\nie Bundesrepublik zu hintertreiben suchte. Tateinheit\nmit dem zu dieser Zeit noch Tortdauernden Vergehen nach\n> 100 e StGB konmt nicht in Betracht, weilder einen\nUnteragenten erteilte Auftrag nicht auf die Aufrechterhaltung der verräterischen Beziehungen des Angeklagten\ngerichtet war, sondern ausschließlich dessen eigensüchtigen Zielen dienen sollte. Ebensowenig bildet dieses durch\nausschlisglich persönliche Beweggründe veranlaßte Handeln\ndes Angeklagten im Sinne des § 264 StPO einen Teil des\nseschichtlichen Vorganges, innerhalb dessen er den Tatbestand des § 100 e StGB verwirklicht hat.\n\n3.) Allerdings gehört - insoweit vermag der Senat\nder Auffassung des Generalbundesanwalts nicht beizutreten -\ndas Bestreben des Angeklagten, Hs Rückkehr in |\ndie Bundesrepublik zu verhindern, gleichfalls nicht zu\ndem Geschehen, das jetzt durch Anklage und Lröffnungspeschluß zur gerichtlichen Eutscheicang gestellt ist. Auch\ninsoweit handelt es sich um ein zusätzliches und selbständiges historisches Ereignis, das in der Anklage zwar erwähnt, aber nicht zu deren Gegeustand gemacht ist.\n\nWie der Bundesgerichtshof in der bereits angeführten\nEntscheidung BGHSt 13, 21, 25 des näheren dargelegt hat,\nwird ein die Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne\ndes § 264 StPO rechtfertigender Zusammenhang zwischen\nmehreren Straftaten nicht schon dadurch geschaffen, daß\neine Handlung, etwa zum bessseren Verständnis der Gesamtunstände, in der Anklageschrift oder im Eröffnungsbeschluß mit erwähnt ist. Die notwendige innere Verknüpfung\nmehrerer Beschuldigungen muß sich vielmehr unmittelbar\naus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen\n\nunter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung\ndergestalt ergeben, daß keine der Beschuldigungen für\nsich allein verständlich abgehandelt werden könnte, ohne\ndaß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges\nempfunden würde.\n\nGeht man hiervon aus, so kann zwischen dem Vorgehen\ndes Angeklagten im Frühjahr 1950 und seinem erst im Jahre\n1954 begonnenen Unternehmen, HB: Rückkehr in die\nBundesrepublik zu verhindern, kein unlösbarer innerer Zusammenhang der erörterten Art angenommen werden. Das\nTätigverden des Angeklagten, das zur Festnahme und zur\nVerurteilung HB: seführt hat, wer 1954 ‚längst abgeschlossen. Zwar dauerte die Freiheitsentziehung zu dieser Zeit noch an. Jedoch stand der Angeklagte nunmehr vor\nciner völlig neuen Lage, auf die sich ein neuer Tathergang aufbaute, der sich von dem vorangegangenen Geschehen\ndeutlich unterschied. Jetzt war nach dem, was er erfahren\nhatte, zu erwarten, daß HB tald aus der sowjetischen Haft entlassen und in die Bundesrepublik zurückkommen werde. Allein das Bestreben, den ihm daraus möglicherweise erwachsenden Nachteilen und Schwierigkeiten\nzu entgehen, war für ihn der Anlaß, auf Grund eines neuen\nWillensentschlusses Maßnahmen in die Wege zu leiten,\nwelche die Rückkehr Heitzwebels in die Bundesrepublik unterbinden sollten. Dieses Vorgehen war somit durch eine\nneue Sachlage ausgelöst, so daß es, wenn auch die Treiheitsentziehung HB s noch fortäauerte, ein gegenüber dem früheren Verhalten des Angeklagten selbständiges,\nvon ihm losgelöstes : historisches Ereignis bildet. Es\nmangelt damit an dem inneren Zusammenhang, der zur Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO\nführen müßte,\n\nInfolgedessen durfte das Geschhsh des Jahres 1954\nim anhängigen Verfahren zum Gegenstand der Urteilsfinung nur gemacht werden, wenn sich der Verfolgungswille\nder Anklagebehörde auch darauf erstreckte (vgl. BGHSt 16,\n200, 202). Hierfür ist jedoch der Anklageschrift nichts\nzu entuchmen. Sie befaßt sich, wie auch der ihr entsprechende Eröffnungsbeschluß, im Schulävorwurf allein\nwit der Handlungsweise des Angeklagte im Frühjahr 1950\nund den unmittelbaren Folgen, die diese nach sich gezogen\nhat. Über das spätere Verhalten, das erst in das Jahr 1954\nfällt, ist dort nichts gesagt. Es wird vielmehr nur in dem\nAbschnitt, der das Ergebnis der wesentlichen Ermittlungen wiedergibt, erwähnt, und zwar ganz beiläufig, was\nsich darin zeigt, daß nicht einmal die Tatzeit genannt ist.\nDaraus muß geschlossen werden, daß der Wille der Anklagebehörde nicht auf eine Verfolgung des Vorgehens des Angeklagten im Jahre 1954 gerichtet war. Damit fehlt es\nhinsichtlich dieses Vorganges an einer Anklage und an\neinem ihr entsprechenden Eröffnungsbeschluß. Infolgeiessen\nist das Verfahren insoweit mangels einer notwendigen\nFrozeßvoraussetzung auf Kosten der Staatskasse einzustellen.\nDa dem Angeklagten durch seine Verteidigung gegenüber diesem Schuldvorwurf keine besonderen, ausscheidbaren Auslagen entstanden sind, ist für eine etwaige Anwendung\nder Vorschriften des § 467 Abs. 2 StPÜ kein Raum.\n\nIl.\n\nIm übrigen muß der Revision der Staatsanwaltschaft\nder Erfolg versagt bleiben.\n\n1.) Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe\ndie ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungsflicht dadurch verletzt, daß es die Niederschrift über die\n\nrichterliche Vernehmung des Zeugen HB von\n\n5. April 1960 in dessen Abwesenheit verlesen und ihm danit keine Gelegenheit gegeben habe, sich hierzu zu äußern,\nDem Zeugen sind bei seiner Anhörung in der Hauptverhand-,\nlung, wie das Protokoll ausweist, die Niederschriften\n\nüber seine richterlichen Vernehmungen vom 30. Januar 1959\nund vom 4. April 1960 zur Aufklärung von Widersprüchen zunächst vorgehalten und sodann wörtlich unterbreitet worden, indem sie förmlich verlesen vrurden. Bei der Vernehmung\nvon 4. April 1960 hatte er u.3a, bekundet, daß seine Verurteilung durch das sowjetische Militärgericht in erster\n}inie auf Grund von Tatsachen erfolgt sein könnte, um die\nder Anscklagte im einzelnen nicht gewußt habe. Allein\n\nauf diese Angaben bezog sich die Aussage des Zeugen vom\n\n5, April 1960, indem er sie wiederholte und ergänzend erklärte, es erscheine ihm heute auch zweifelhaft, ob der\nAngeklagte die für den Zeugen in der SBZ bestchende Gefahr\nin Falle einer Verhaftung überhaupt habe übersehen können.\nDie \"neuen\" Bekundungen waren also nichts anderes als\n\neine Bestätigung dessen, was HB insoweit tags\nzuvor bereits gesagt hatte. Schon aus diesem Grunde vrauchte\nsich die Strafkammer im Interesse einer weiteren Aufklärung nicht veranlaßt zu sehen, HE: 1er 2 noch\neinmal in der Hauptverhanädlung zu hören.\n\nHinzu kommt, daß dieser bsi seiner Vernehnung am\n50. Januar 1959 behauptet hatte, er sei wezen einer im\nJahre 1948 im Auftrage des amerikanischen Nachrichtendienstes in die SBZ unternommenen Reise, die er in seinem dem Angeklagten ausgehändigten lebenslauf erwähnt\nhabc, und wegen des ihm von dem Angeklagten im Frühjahr\n1959 erteilten Ausspähungsauftrages verurteilt worden.\nAuf den Vorhalt, daß die Angaben bei den Vernehmungen von\n50. Januar 1959 und vom 4. April 1960 einander wider-\n\n- 10 -\n\nsprächen, hat er sich in der Hauptverhandlung dahin\ngeäußert, er könne zum Inhalt des von ihm dem Ängeklagten übergebenen Lebenslaufs keine oder zumindest keine\nbestimmten Angaben mehr machen, möglicherweise habe es\nsich doch nur um einen \"ganz gewöhnlichen\" Lebenslauf\ngchendelt. Im Hinblick auf diese Erklärung, die alle Mög-\n\"ichkeiten 4 „ffen läßt, durfte die Strafkammer, ohne sich\nden -— berechtigten - Vorwurf unzureichender Aufklärung\nauszusetzen, davon ausgehen, daß auch nach der Verlesung\nder Niederschrift über die Vernehmung vom 5. April 1960\nvon einer nochnaligen Anhörung Hi Hierzu eine\nAufklärung der Widersprüche nicht zu erwarten war.\n\n2.) Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht\ndurch, obwohl, wie der Revision zugegeben werden maß,\ndie Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite zu\nsweifeln Anlaß geben können. Ein Handeln des Angeklagten\nmit dirckten Vorsutz hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen im Ergscknis zu Recht verneint.\n\nDas trifft aber auch zu, 'soweit sie bedingten Vorsatz als nicht erwiesen angesehen hat. Nach ihrer Überzeugung reicht das Beweisergebnis höchstens zu der\nFeststellung sus, Jaß der Anzeklagte, als er Anfang\nApril 1950 U in die SBZ entsandte,. nicht frei\nvon Zweifeln war, ob man diesen dort festhalten werce.\nVeil es sodann im Urteil heißt, es lasse sich dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er im Vertrauen auf die\nZusage des sowjetischen Obersten damit gerechnet hats, es\nwerde doch nicht zu einer Festnahme oder gar längerei Freiheitsentziehung HB: kommen, will die Revision die\nBeveiswürdigung als widersprüchlich ansehen und der\nStrafkamner eine Verwechslung von bedingtem Vorsatz mit\nbewußter Pahrlässigkeit zum Vorwurf machen. Indessen ist\nnach dein Zusammenhang der Urteilsgründe ein solcher\n\n- 11 -\n\n“Widerspruch zu verneinen. Ersichtlich wollte die Strafkammer nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich der\nMöglichkeit einer Festnahme io — = bewußt war, sie\nalso in seine Vorstellung aufgenonnen hatte. Sonst wäre\nnämlich die Annahme, der Angeklagte habe bewußt fehrlässig gehandelt, nicht verständlich. Das Urteil muß\ndeshaltb dahin aufgefaßt werden, daß der Angeklagte trotz\ndieser Vorstellung - nach seiner unwiderlegten Einlassung- darauf vertraut hat, es werde nicht zu einer\nTestnahme kommen. Das bedeutet, daß er mit einer Festnahme gerade nicht gerechnet und sie nicht billigend in\nKauf genommen hat.\n\nIm übrigen beträfe ein etwaiger Widerspruch in den\nUrteilsgründen, wie dargelegt, nur die Vorstellungsseite\ndes bedingten Vorsatzes und wäre daher ohnehin nicht\ngeeignet, der Revision zum Erfolge zu verhelfen, weil\ndie Strafkammer ihre Beweiswürdigung entscheidend auf\n\nie Willensseite abgestellt hat, nämlich darauf, ob der\nAngeklagte die Festnahme Hs villigenäa in Kauf\ngenommen habe. Ihr Ergebnis, daß dies nicht nachweisbar\nsci, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird insbesondere von der Feststellung getragen, er habe sich\nmehrmals um Auskunft über das Schicksal HB: vemüht und habe sich über dessen abredewidrige Behandlung\nzwei Zeugen gegenüber mit nicht nur gespielter Entrüstung\nbeklagt. Damit entbehrt die Behauptung der Revision der\nBerechtigung, es seien im Urteil keine Tatsachen dargetan,\ndie das Landgericht zu der Folgerung berechtigt hätten,\nder Angeklagte habe die Festnahme richt billigend in Kauf\ngenommen. Der unbegründete Vorwurf geht ersichtlich auf\ndic unzutreffende Rechtsansicht der Revision zurück, daß\nein Täter den Erfolg immer schon dann wolle, wenn er ihn\nals möglich voraussehe. Das allein rechtfertigt jedoch die\nAnnahme des bedingten Vorsatzes nicht; vielmehr ist defür\n\nu\n\nerforderlich, daß der Täter, der den Erfolg für möglich\nhält, ihn auch billigend in Kauf nimmt. Da die Strafkammer diese Voraussetzung nicht hat feststellen Können,\nist ihre Auffassung, auch ein Handeln des Angeklagten\nmit bedingtem Vorsatz sei nicht nachweisbar, aus Rechtssründen nicht zu beanstanden.\n\n3.) Die Revision ist demnach, soweit nicht das Verfahren wegen Fehlens der Anklage einzustellen war, in\nÜbereinstimmung mit dem Antrage des Generalbundesanwalts\nals unbegründet zu verwerfen, wobei der Senat von der\nBefugnis des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht\n\nhate.\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMayr Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-27/2-str-263-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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