{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-27_2_StR_18_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-02-27","aktenzeichen":"2 StR 18/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 stR 18/63\n\n2172 067\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) die Ehefrau Margarete K » geschiedene N 9\n\nch. vo aus\n\n.„ geboren an\n\n1912 in KB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Straßenbahn\n\n’\n\nfahrer Bartholomäus_K aus\n, geboren am 1915 in cs\n\nwegen Fremdabtreibung mit fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nEundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLanägerichtsrat\n\nals Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\nScharpensecel\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter WW in der Verhandiung,\nJustizobersekretär GW vei der Verkündung\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nAn\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Köln von 26. Oktober 1962 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Angeklagten Margarete Ki wird die scit dem\n27. Oktober 1962 erlittene Untersuchungshatt, sowcit\n\nsie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Margarete kn\nwegen Fremdabtreibung in drei Fällen, in einem Fall in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu einer Gesamtstrale\nvon zwei Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Bartholomäus\nxD wegen Beihilfe zur FTremdabtreibung in zwei Fällen,\nin einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt;\ndie Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt. Außerdem wurde eine zu den Abtreibungen verwendete Spritze eingezogen.\n\nDie Angeklagten haben kevision eingelegt, die Angcklagte Frau Mgßßbeschränkt auf Schuld- und Strafausspruch im zweiten Fall Wpund auf den Strafausspruch im\nFell de Boer, der Angeklagte 4 ] unbeschränkt; .Sie kean-\n\n-3-\n\nstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n2) Ob in den Ausführungen, daß eine Beschränkung der\nVerteidigung jeweils anerkannt werden sollte, wenn das Gericht vor der Hauptverhandlung bei Verbrechen kein schriftliches Hauptgutachten anfordere, sondern die Beteiligten\nohne Möglichkeit der Vorbereitung einem mündlichen Gutachten eines Sachverständigen \"ausliefere\", überhaupt\neine formelle Rüge zu erblicken ist, erscheint fraglich.\nErfolg könnte eine solche Rüge schon deshalb nicht haben,\nweil kein die Verteidigung beschränkender Gerichtsbeschluß\nergangen ist (§ 338 Nr. 8 StPO). Das eingeschlagene Verfahren entsprach im übrigen dem Gesetz. Dem Verteidiger\nvar unbenomnen, nach § 240 Abs. 2 StPO an den Sachverständigen in der Hauptverhandlung alle geeigneten, zur Sache\ngehörenden Fragen zu stellen; er hätte insbesondere Beweisamträge anbringen können. Von einer Beschränkung der Verteidigung kann demnach keine Rede sein.\n\nb) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Strafkammer hätte Widersprüche zwischen dem Ergebnis des Gutachtens von Professor Dr. Dotzauer und dem der Ärzte\nDr. AED una LE. außerdem Unstimmigkeiten zwischen\nden Befunätatsachen, die Professor Dotzauer seinem Gutachten zugrunde legte, und dem Obduktionsbefund klären, ZU\ndiesem Zweck die beiden Ärzte, die die Leichenöffnung vorgenommen hatten, hören, notfalls ein Obergutachten einholen\nmüssen. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Professor\nDr. Totzauer schloß in seinem endgültigen Gutachten cine\nendere Ursache als Luftembolie mit Sicherheit aus. Das\nkurze Gutachten der Ärzte Dr. AB uns or. Le von\n\n4\n\n30. April 1962, im unmittelbaren Anschluß an die Leichen-\n;ifnung erstattet, war verständlicherveigse und ausdrück-\n\nö\nlich ein vorläufiges. Wit der Feststellung, daß die Vbäuktion keine sichere fodesursache ergeben habe, war er-\n\nsichtlich zur gemeirt, daß keine unmittelbar und sofort in\n\ndie Augen springende eindeutige Ursache zu Tage geireten\n\nF\n\nPr\n\n23\n\nun\n\n[%)\n\nPR\n\n. Im übrigen war aber auch bereits nach diesen Gutuch-\n\ntern \"an eine Luftembolie zu denken.\"\n\nWeiterhin ist davon auszugehen, daß dem Sachverstän-\n\nfen\n94\n\nen als Leiter des Instituts, in den die Obäuktion\nıttfond, nicht bloß der Obduktionsbefund vom 30. April\n\n{[n\ner\n2\n\n£\nO\nN\n\n2, sondern auch das Ergebnis der mikroskopischen Un-\n\nr-!\n\ntersucahung von gewissen Organteilen, das beim vorläufigen\nZutachten noch nicht vorlag, beim abschließenden Gutach-\n\nion zur Verfügung stend, Daraus konnten sich neue Beiund-\n\ntatsacıen bezüglich des Vorhandenseins“ von iuft in Leichen-\n\nveilen ergeben haben.\n\nDurch den Sachverständigen wurden diese Befundtatsacnen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt. Sein Gutachten vermittelte der Strafxamnmer die\nGrundlage für ihre Überzeugung von der Todesursache (unter\n\nAusschluß einer sog. protrahierten Luftembolie),\n8° PR ,\n\nBei dieser Sachlage drängte es sich ihr weder auf,\ndic beiden Ärzte, die die Obduktion vorgenommen haüten und\ndem Institut des Professors Dr, Dotzauer angehörten, zZusützlich über den Obduktionsbefund zu vernehmen, noch\n\nbestand irgendein Anlaß, ein Obergutachten einzuholen.\n\nStrafkammer die Aussage des Zeugen\notz der Torkommrnisse bei dessen Vernehmung\n\nim rteil gegen den Angeklasten Klein verwertete, rügt\n\ndie Revision vergeblich. Ein gesetzliches Hindernis stand\nder Verwertung r nicht entgegen. Die Glaubwürdigkeit des\nzeugen zu beurteilen, war allein dem Tatrichter museinasen; er hat sich im Urteil damit auseinandergesetzt, ei\n\nRechtsfehler tritt dsrin nicht hervor.\n\nä} Die Strafkammer dur #te, als der Zeuge KW nach\nBelehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO in der Nauptverhandlung\njede Auskunft verweigerte, den Polizeibeamten ] der\nihn im Vorverlanren vernommen hatte, als Zeugen über die\nirühere Aussage hören und ihm auch als Gedächtnisstütze\ndiese Aussage vorlesen. Dies ist in.der Rechtsprechung des\nSundesgerichtshofes anerkannt (NDR 1951, 180; BGHSt 6,\n\nG9, zil). § 252 StPO greift im Falle des Auskunftsverweigerungs srechts nach 3 55 StPO nicht ein (BEHSt 17, 245),\n\nN\n\n2.) Lie sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung der Angeklagten Frau Kfprat Heinen Kechtstehler zu\nihren Jaster ergeben. Die Feststellungen tragen ihre Verurtoilung wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger\niötung im zweiten Fall V Indem die Strafkamner sich für\n\nihre — zutreffende — Ansicht, zur vollendeten Abtreibung\n\ngehöre nicht, das die Schwangere die Tötung der Frucht\nüberlebt habe, auf BGHSt 11, 15 beruft, ist zwar übersehen,\ndaß diese Entscheidung den Fall der vorsätzlichen Tötung\nder Schwangeren oder des Tötungsversuchs betrifft, der hier\ngerade nicht vorliegt. Indes ist die Rechtsfrage für den\nsegebenen Fall bereits in BGHSt 1, 278 und 280 entschieden:\n\nDie innere Tatseite ist bedenkenfrei festgestellt,\nLaß der Kausalverlauf bei der Abtreibung möglicherweise\n\n1%\n\nnders war, ala sieh ne eTevorgestertu neue, steht\nhr\n\nH\n\n'en Vorsatz nicht entgegen. Ihre Fahrlässigteit in\n\nFe\n\nPAHHE reis\n\nBezug auf den Mod der Schwangeren ist nachgewiesen. Die\ngrwägung der Stralkammer, das die Angeklagte \"zumindest\"\nüber üus Risiko ihres Eingriffs \"eine maßgebliche Persönlichkeit, etwa einen arzt habe befragen müssen\", ist\nallerdings abwegig; sie berührt aber die Feststellung\n\nfahrlässigen Handelns nicht.\n\nusspruch im Falle Vggy und im Fail\n\n‚trade ji\nechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.\n\n“2\n\nAuch der\n\nde Bet zur\nWach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind nur die für die Zu-\n\nmessung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil anzu-\n\ngeben. Der ZDatrichter ist deshalb nicht verpflichtet,\nsich bei üer Straizumessung mit allen möglicherweise in\nBetracht kommenden Uuständen auseinanderzusetzen. Lie\ntevision, Glo verschiedene üründe in dieser Richtung verwiBt, geht also fenl. Die Strafksmmer hat in beiden Fällen\nGen Iegelstrafranmen angewendet und einen minderschweren\nFall verneint. Zin Rechtsfehler ist bei dieser würdigung\nnicht zu erkennen (zum Begriff des minderschweren Falls\nvgl. BöEHSt 4, 8).\n\n5.} Die Verurteilung des Angeklagten ühemanns MO 5)\nwegen Beihilfe zur Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung im zweiten Falle Vg@und wegen Beihiife\nzur Abtreibung im Fall de MwHhält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.\n\nEr hat nach den Urteilsfeststellungen die Taten\nseiner Ehefrau gefördert, inden er nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre;\ndicse Unterlassung hat auch zum Tod der Blisabeth Vs»\n\nseführt. in der Beweiswürdigung der Strafkamner, daß\nder Angeklegte von den Abtreibungen Kenntnis zehabt und\n\nse\n\nsie hat fördern wollen, ist ein Lenkfehler nicht zu erkennen. Aus dem Umstand, daß er ZElisabeth V@@nach dem\nzingrifi seiner Frau in halbtekleideten Zustand auf den\nKüchenboden hat liegen sehen, hat die Strafkaumer nicht\n‚etwa, wie die Revision meint, auf seine vorherige Kenntnis der lat geschlossen, sondern nur auf die Unglaubwürdigkeit seiner Einlassung, es habe sich um eine Geschäftskundin seiner frau gehandelt, der sie bei einer Ohnmacht\n\nLuft habe verschaffen wollen.\n\nEr kannte auch alle Umstände, die für ihn als Ehemann\neine Garantenstellung gegen strafbare Handlungen seiner\nEhefrau in der gemeinsamen ehelichen iiohnung begründeten\n(vgi. BGH NdW 1953, 591). Darüber hinaus war er sich nach\nden Urteilsfeststellungen der daraus folgenden Rechtspflicht bewußt, zur Erfolgsabwenäung tätig zu werden. Das\nBewußtsein von seiner Garantenvflicht schließt die Straikammer aus seinen Verteidigungsvorbringen, wonach er nach\ndem Tode von Elisabeth Ve seiner Ehefrau die heftigsten\nVorwürfe gemacht haben wili. Dieser Schluß ist möglich\nund steht nicht im Widerspruch dazu, daß die Strafikamner\nan anderer Stelle ihm die Vorwürfe nicht geglaubt hat.\nDenn es kam hierfür nur auf die Tatsache der Einlassung,\nnicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit an,\n\nDaß den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit\nin Bezug auf den Tod von Elisabeth VB trifft, ist ebenfalls im Ergebnis bedenkenfrei dargelegt. Zwar'hat die\n\"Gewissensanspannung\", von der die Strafkaumer in diesen\nZusammenhang spricht, mit der Frage der Erkembarkeiit 2‘\ndes tödlichen Erfolgs nichts zu tun. Indes meint sie dsmit, wie sich aus anderen Stellen des Urteils ergipt, die\nAnwendung der ihn nach den Umständen möglichen, nacn scin®?\nKenntnissen und rähigkeiten zumutbaren Sorgfalt.\n\n>\n\niice abwegigen Erwägungen über eine Erkundigungspflicht\n\nAngeklagten, die die Strafkammer auch hier anstellt,\n\ndes\nen die Feststellungen zur Fahrlässigkeit nicht.\n\nberühr\nBaldus Dotterweich Scharvensecl\n\n„leyer Henning\n\n£. anime\neg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-27/2-str-18-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-27/2-str-18-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.637844+00:00"}}