{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-25_2_StR_203_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-02-25","aktenzeichen":"2 StR 203/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 203/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nden Schleifer Heinrich, Karl-August DD :ı:: mm-\n\nIn der Strafsache\n\nses: en\n\nGE. z<vorcn 2: GER 1505: SEREERED,\n\nzur Zeit in UIntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 11.\n\nDezember 19563, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urvcil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 25. Februar 1965 im Strefausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang vird die Sache zu neuer Verhandlung\nuni zrntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmivtels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDic Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gevohnltitsverbrecher wegen Unzucht nit einen Kinde zu einer\nzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Threnrechte auf dic gleiche Dauer aberkannt und die\nSicherungsverwahrung ungeoränet.\n\nHiergegen richtet sich dic Revision des Angeklagten,\nnit der or dic Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat teilveise Erfolg.\n\n1.) Zum Schuldspruch begegnet das Urteil keinen Bedenken.\n\nDic Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird sowohl zur äußeren\nwic zur inneren Yatscite von den Feststellungen getragen. Diese\nrechtiertigen auch die Bejahung der vollen Zurechnungsfühigkeit\ndes Angeklagten.\n\n2.) Hingegen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben vwerden,\nweil die Voraussetzungen der strafschärfenden Vorschrift des\n\n% 20 a StGB nicht dargetan sind. Unter Berücksichtigung der Hendiungsweise des Angeklagten bei der Verübung mehrerer, von ihm in\nlen Jahren 1950 bis 1952 begangener Sittlichkeitsdelikte, wegen\nderen er im Jahre 1955 - unter Einbezichung einer Verurteilung\nvcgen versuchter Nötigung - nit insgesamt fünf Jahren Zuchthaus\nbestraft worden ist, hält die Strafkammer einen tief verwurzelten,\nsexucll perversen Hang für gegeben, der sich darin äußere, daß der\nAngeklagte eine sadistische Lust am brutalen Zusammenschlagen\n\nvon Frauen und 'liäiichen habe, wobei ihm das Zusammenbrechen der\nOpfer geschlechtliche Befriedigung verschafie. Dafür, daß dieser\nso unschricbene, auf die gevaltsame Vornahme von Sittlichkeitsverbrechen gerichtete Hang auch die Tat ausgelöst habe, die den\nGegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, ist indessen den\nUrtceilsgründen nichts zu entnehmen.\n\nIn der Sachverhaltsschilderung ist weder von Gewaltanwendung noch auch nur von dem Vorhaben, Gewalt anzuwenden,\ndic kede. Wohl wirä erwähnt, daß der Angeklagte, als er sich\n3er Xinde näherte, eine Gaspistiole mit fünf Schuß Munition\nund einen Zollstock bei sich gehabt hat. Daß er diese Gegenstände\naber als Mittel der Gewalt bei der Tatausführung benutzt habe\noder zumindest habe benutzen wollen, ist nirgendwo gesagt.\n\nIn dem die Erwägungen zu § 20 a StGB abschließenden Satz\nWird allein als Vermutung geäußert, es liege nahe, daß er\nJamit ähnliche Zwecke wie in den früheren Fällen verfolgt\nhabe. Abgesehen davon, daß cine Vermutung keine Feststellung\nbildet, die zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden\n@erf, steht ihr auch die Art der hier vom Angeklagten mitgeführten Gegenstände entgegen; denn diese dürften zu cinem\nbrutalen Zusamnmenschlagen, bei dem sich der Angeklagte vor\n\nsciner Verurteilung im Jahre 1953 jeweils eines Knüppels bedient\nhatte, ungecignet scin. Überdies hat die Strafkammer bei der\nErörterung, ob eine Einzichung der Gaspistole nebst Munition auf\nGrund des § 40 StGB in Betracht komme,. zum Ausdruck gebracht,\nJerı Angeklagten könne nicht nachgeviesen werden, daß er Waffe\nund »unition mit sich führte, \"weil er sie zur Begehung eines\nDelikts gebrauchen wollte oder sie nach seiner Absicht dazu bestimmt waren\",\n\nSomit fchlt es an jedem Anhalt dafür, daß der Angeklagte\nin ähnlicher Weise wie bei den im Jahre 1953 abgeurteilten\nlaten gegen das Kind gewaltsam hat vorgehen wollen. Infolgedessen sind dic Darlegungen des Urteils zu § 20 a StGB nicht\nseeignet, dic Annahne der Strafkammer zu tragen, das unsittliche Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kinde sei Ausflu3 eines Hanges, der auf scxuell perverser Veranlagung in\nTerbindung mit der Neigung zum Sadismus beruhe.\n\nAus dicsem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten\nals eines geführlichen Gewohnheitsverbrechers nicht aufrechterhalten werden. Daher ist das Urteil im Strafausspruch auf-\n\nzuheben, während die weitergehende Revision als unbegründet\nvervorfen werden muß.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-25/2-str-203-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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