{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-17_2_StR_626_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-02-17","aktenzeichen":"2 StR 626/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nen URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Karl Julius Wenzel W DJ\nus > zevoren ar GE 925:\n\nwegen Zuhälterei.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 17. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\n\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (um\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n30. Juni 1964 dahin geändert, daß die Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung wegfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu a A ame\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu\neiner Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und dic\n\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der\n\nvom Generalbundesanwalt vertretenen Revision wendet sich die\n\nStaatsanwaltschaft nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.\nDiese Beschränkung ist hier zulässig. Das Rechtsmittel hat\n\nErfolg.\n\n- 53.\n\nWie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst ausführt,\nsteht der Strafaussetzung zur Bewährung die Vorschrift des\n8 23 Abs. 3 Mr. 3 StGB entgegen. Danach darf die Strafe nicht\nzur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte inner.\nhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat im\nInland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs\nMonaten verurteilt worden ist. Das ist der Fall.\n\nWenn auch die Dauer der jetzt abgeurteilten Tat nicht\ngenau festgestellt worden ist, geht doch aus dem Urteil\neinwandfrci hervor, daß der Angeklagte sie spätestens im\nFrühjahr 1959 begonnen hat. Die Staatsanwaltschaft trägt\nvor, der Angeklagte sei am lo. Januar 1958 zu sechs Monaten\nGefängnis und zwei Wochen Haft sowie am 24. Februar 1958 zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das steht insoweit\nnicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer,\nals der Angeklagte in dem erstgenannten Urteil nicht mit\nsechs Monaten,sondern mit sechs Wochen Gefängnis und zwei\nWochen Haft bestraft wurde. Ob es sich dabei um einen Schreilfchler handelt, kann dahingestellt bleiben, Denn der Angeklagte ist nach dem angefochtenen Urteil außerdem noch im\nJahre 1955 zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, so daß die Summe der in den letzten fünf\nJahren vor der Tat verhängten Strafen auf jeden Fall sechs\n\nMonate übersteigt. Deshalb durfte die Vollstreckung der\nStrafe in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Bewährung ausgesctzt werden. Der Senat hat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 2 StPO den Urteilsspruch geändert.\n\nBaläus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-17/2-str-626-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-17/2-str-626-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.099248+00:00"}}