{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-17_2_StR_616_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-02-17","aktenzeichen":"2 StR 616/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 616/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Witwe Hiltraud Erna K EEE : zcv. VB aus\nCE. © borcn ar EEE 957 ir SE. zu:\n\nZeit in Strafhaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 2. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 17. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt aD\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Köln vom 15. Juli 1964 wird verworfen.\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schvurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes\nin zwei Fällen jeweils zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt.\nIhre Revision bleibt erfolglos.\n\nZu Unrecht bemängelt die Beschwerdeführerin die\nBesetzung des Gerichts.\n\nDer Vorsitzende des Schwurgerichts ordnete nach\nTerminsanberaumung wegen der voraussichtlichen Dauer der\nHauptverhandlung die Zuziehung cines Ergänzungsgeschworenen an. Als solcher wurde am 3. Juli 1964 der Hilfsgeschvworenc BD ] berufen. Am dritten Verhandlungstag, dem\n14. Juli 1964, stellte sich heraus, daß der Geschvorene\n1] verschentlich geladen worden war. Vor Fortführung\nder Hauptverhandlung am 15. Juli 1964 ordnete daher der\nVorsitzende an, daß der Ergänzungsgeschworene FB nunmehr als Geschworener an der Verhandlung teilzunchmen habe.\n\nDie Revision macht geltend, das Gericht sei nicht\nordnungsgemäß besetzt gewesen; sie rügt die Verletzung\nder 88 16 Satz 2, 192, 49 GVG in Verbindung mit § 338\nNr. 1 StPO. Nach ihrer Ansicht hätte der Vorsitzende den\nals Ergänzungsgeschworenen einberufenen Hilfsgeschworenen\naD nicht als Ersatzgeschworenen für den ausgeschiedenen Geschworenen BB pestcellen dürfen; denn diese\nMöglichkeit gewähre das Gesetz nur für den Fall, daß bei\neinem an sich mitwirkungsbefugten Geschvorenen nachträglich ein Hinderungsgrund eintrete, nicht aber dann, wenn\ner von vornherein zur Mitwirkung als Geschworener nicht\nberufen sei, dies jedoch erst während der Verhandlung bencrkt verde. So sei auch das Urteil BGHSt 18, 5349 zu\nverstehen.\n\nÜberdies sei der Ergänzungsgeschvorene Frechen bei\nseiner Einberufung nicht, worauf es nach diesem Urteil\nentscheidend ankommce,. nach der Hilfsgeschvorenenliste als\nHilfsgeschvorener an der Reihe gewesen; denn er sei nur\ndurch die fehlsame Berufung des Hilfsgeschworenen BB\nan die nächstbereite Stelle gerückt.\n\nDice Rüge ist unbegründet, da die vom Vorsitzenden\ngetroffene Anordnung dem Gesetz entspricht.\n\na) Dic Bestellung des Hilfsgeschvorenen Tggu>\n»um Ergänzungsgeschvorenen ist durch die verschentliche\nLadung des Hilfsgeschworenen Bricht berührt worden,\nDie Einberufungen beruhen auf verschiedenen Voraussetzungen: der Hilfsgeschworcne Fo sollte allein bei der\nlauptverhandlung in dieser Sache gemäß den §§ 192, 49,\n84 GVG als üErgänzungsgeschworener mitwirken; der Hilfsgeschworene WWBhinscsen war gemäß den $$ A2 Nr. 2,\n84 GVG in der Annahme einberufen worden, daß ein dauernd\nweggefallencer Hauptgeschworener zu ersetzen sei. Die\nÜbernahme von Hilfsgeschworenen aus der Hilfs- in die\nHauptgeschworenenliste erfolgt in der Reihenfolge, wie sie\nin dicser Liste aufgeführt sind, beginnend mit dem\nunter Ur. 1 eingetragenen Hilfsgeschworenen (vgl. RGSt 65,\n319, 321; 66, 65; BGHSt 6, 117, 119; 10, 252, 253).\nNachden bereits dic Hilfsgeschworenen Wr. 1 vis 14 in die\nHauptgeschvworenenliste übernommen worden waren, stand der\nHilfsgeschvorene | als Nr. 15 an nächstbereiter Stelle\nfür die Übertragung, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen dcs Vorsitzenden des Schvurgerichts vom 9. Oktober 1964 und des mit der Führung der Geschworenenlisten\nbeauftragten Beamten vom 15. Oktober 1964 ergibt. Als Ergänzungsgeschvorener für cine einzelne Sitzung ist nach\nden $% 192, 49, 84 GVG derjenige Geschworene heranzuziehen,\nder in der Liste nach dem Hilfsgeschworenen steht, der\nzulctzt an ciner Verhandlung mitgewirkt hat. Dies war der\nHilfsgeschworenc Ti 215 Nr. 25 der Liste, nachdem am\n2. Juli 1964 der an 24. Stelle stehende Hilfsgeschworene\nzur Dienstleistung einberufen worden war, wic den erwähnten dienstlichen Äußerungen zu entnchnen ist.\n\nÜberdies kann die verschentliche Ladung des Hilfsgeschworenen MB auch deshalb keinen Einfluß auf die Einberufung des Hilfsgeschvorenen TB zchabt haben, weil\nnach den dienstlichen Äußerungen Tg schon am\n\n3. Juli 1964, BB jedoch crst am 6. Juli 1964 geladen\n\nworden ist.\n\nb) Dic Übernahme des Ergänzungsgeschvorencn Tg\nin dic Geschrorenenbank war rechtlich geboten, nachdem\nsich dic Einberufung des Geschworenen BB als irris\nherausgestellt hatte. Dieser war als Ersatz für den dauernd\nwegsgeflallenen Geschvorenen a] in die Hauptgeschworenenliste übernommen worden. Dabei war überschen worden,\ndaß es sich bei Cl nicht um einen Hauptgeschworenen,\nsondern ebenfalls um einen Hilfsgeschworenen gehandelt hatte,\nder ersatzlos in der Hilfsgeschworenenliste hätte gelöscht\nwerden müssen, nachdem die Strafkammer durch Beschluß\nvon 6. Juli 1964 angeordnet hatte, daß er wegen körperlicher\nGebrechen nicht mehr zur Dienstleistung heranzuziehen sei\n(88 33 Wr. 3, 52 Abs. 2 GVG). Für ihn hätte gemäß den §§ 192,\n49, 84 GYG von vornherein der Ergänzungsgeschvorene Tg»\ncintreten müssen; denn wie der erkennende Scnat in dem bereits\nerwähnten Urteil EGHSt 18, 349 ausgesprochen hat, wird mit der\nEinberufung cines Hilfsgeschvorenen als Ergänzungsgeschvorenen\nendgültig festgelegt, daß der einmal als Ergünzungsgeschworcene\nzugezogene Hilfsgeschworene stets alc Ersatz für einen ausfallenden Ceschvorenen heranzuzichen ist, gleichgültig,\nob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder\nvor deren Beginn eintritt. Der Austausch des Geschvorenen\nBD surch den Ergänzungsgeschworenen TOD }2t sonit nur\nzu einer Besetzung der Geschworenenbank geführt, wie sie\nvon Anfang an hätte scin müssen, wenn richtig verfahren\nworden wärc. Dieser Austausch selbst entspricht den in der\nerwähnten Entscheidung EGHSt 18, 349 dargelegten Grundsüätzen, Es kann keinen Unterschied machen, ob ein an sich\nteilnahncbefugter Geschworener vor oder während der\nlauptverhandlung wegfällt oder ob sich bei einem bereits\nzum Spruchkörper gehörenden Geschworenen erst im Lauf der\n\nHNauptverhandlung herausstellt, daß er von vornherein zur\nKHitwvirkung nicht berufen war. Auch in diesem Fall ist der\nErgänzungsgeschvorenc heranzuziehen. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin findet im Gesctz keine Stütze;\ndenn § 192 Abs. 2 GVG unterscheidet nicht zwischen den\nGründen und Arten der Behinderung. Der Zweck der Vorschrift, die Wiederholung einer viclleicht umfänglichen\nHauptverhandlung zu verhindern, trifft auch für diesen\nFall zu (vgl. RGSt 35, 372, 373).\n\nNach allcm war das Gericht ordnungsgemäß besetzt.\n\nDic Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-17/2-str-616-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-17/2-str-616-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.080736+00:00"}}