{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-17_2_StR_611_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-02-17","aktenzeichen":"2 StR 611/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 611/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erich RE zu: 1 gi\ngeboren am ED 1924 in rn\n\nwegen versüchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ww in der Verhandluns,\nOberstaatsanwalt WW >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision-des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 21. Oktober 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\n\nworden ist,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Sirafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nin Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses in\nfünf Fällen und wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in\nzwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Erfolg.\n\n1.) In den ersten vier Fällen stellte der Angeklagte sich jeweils beim Umkleiden zum Baden derart auffällig hin, daß bestimmte Künder seinen entblößten Unterkörper bemerken mußten. Es war ihm dabei \"zum Teil auch\nrecht, wenn diese ihn geflissentlich betrachteten\". Die\nneunjährige Regine Bassermann und die achtjährige Iris\nHD Haben ihn so an vier verschiedenen Tagen bemerkt,\nsich jedoch stets sofort abgewandt. Die elfjährige Ingebor;\n\"gg, der sich der Angeklagte in dem fünften Fall zeigte,\nlief davon.\n\nDiese Feststellungen genügen nicht zur Verurteilung\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit\nErregung öffentlichen Ärgernisses. Es fehlt an einer ausreichenden Darlegung des Sachverhalts.\n\nWas die versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB betrifft, geht die Strafkammer davon aus, daß\nder Angeklagte die Mädchen zur Verübung einer unzüchtigen\nHandlung, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines\nentblößten Unterkörpers verleiten wollte. Dieser Vorsatz\nist jedoch nicht einwandfrei festgestellt. Dem Angeklagten\nwar es nur\"zum Teil recht\", daß die Mädchen ihn geflissentlich betrachteten. Bei den einzelnen Fällen wird über einen\n- bedingten - Vorsatz nichts gesagt. Lediglich für die\nTat im Sommer 1964 ist dem Urteil zur inneren Tatseite zu\nentnehmen, daß sich der Angeklagte mit der \"Absicht\" entblößte, sich Regine Ben und Iris HEWB zu zeigen.\n\nJedoch ist auch damit kein Vorsatz hinsichtlich des Merkmals der Verleitung festgestellt. Bei dieser Sachlage kann\nder spätere allgemeine Hinweis bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte hate in den Fällen Be. ein\nund 7gB jeweils in der \"Absicht\" gehandelt, diese Kinder\nzum geflissentlichen Betrachten seines Körpers zu veranlassen, nicht als ausreichende Feststellung tatsächlicher\nArt angesehen werden. Im übrigen wird auf die zntscheidungen\nRGSt 73, 246; BGH Urteil vom 19. Februar 1953 - 3 StR\n\n425/53 = IM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB - 7 - hingewiesen.\n\nAuch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 1§ 3 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken, Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer durch\neine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gibt.\n\nZur Öffentlichkeit in diesem Sinne gehört, daß eine unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Vielheit von Personen nach den Verhältnissen des Tatortes und\nder Tatzeit die unzüchtige Handlung des Angeklagten hätte\nwahrnehmen können, ohne daß er in der Lage gewesen wäre,\ndas zu verhindern; dabei braucht diese Personenmehrheit\nallerdings nicht zugegen . zu sein (vgl. RGSt 73, 90;\nBGHSt 11, 282). Darüber ergibt der Sachverhalt des angefochtenen Urteils jedoch nichts. Die Strafkammer hat weder\n\nzur Örtlichkeit noch zum jeweiligen Standort des Angeklagten beim Umkleiden noch zum Zeitpunkt der Tat nähere Unstände festgestellt. Zwar spricht die Tatsache, daß die\nTaten in der Nähe eines Weihers, der zum Baden benutzt\nwurde, begangen worden sind, für eine öffentliche Begehung\nder Tat. Die bisherigen Feststellungen lassen jedoch die\nMöglichkeit offen, daß nur die jeweils zusammengehörenden\nKinder das Tun des Angeklagten bemerken konnten. Das gilt\ninsbesondere für den Fall Wege, da die Zeugin gerade in\nder Nähe beim Blumenpflücken war. Wollte der Angeklagte\nsich nur an die jeweils genannten Kinder wenden und rich-\n\ntete er sein Verhalten so ein, daß er von anderen nicht\ngesehen wurde, so würde auch die innere Tatseite nicht gegeben sein (vgl. RG HRR 1940 Nr. 640; BGH Urteil vom\n\n15. August 1956 - 2 StR 319/56). Bemerkt sei jedoch, daß\nVorsichtsmaßregeln des Täters allein das Bewußtsein von\n\nder Öffentlichkeit seines Tuns nicht ausschließen, vielmehr\ndarauf hindeuten (BGH IM § 1§ 3 StGB - 5, Urteil vom\n\n1. April 1953 - 3 StR 512/52).\n\n2.) Zu der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen\nArgernisses in zwei weiteren Fällen stellt die Strafkammer\nnur fest, daß der Angeklagte im Sommer 1964 auch von den\nbereits 14 Jahre alten Schülerinnen Ursula Ip, Rosemarie\n\nBel .n&: Rosina Kr zesehen wurde, als er sich\ndiesen bewußt zuwandte. Abgesehen davon, daß sich daraus\n\nder Tatbestand des § 1§ 3 StGB weder zur äußeren noch zur\ninneren Tatseite einwandfrei ergibt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer in diesem Tun zwei in sich\nfortgesetzte Vergehen nach § 1§ 3 StGB sieht. Zeigte der\nAngeklagte sich jedem Mädchen einzeln zu verschiedenen Zeitpunkten, würden drei Taten oder bei einem nicht naheliegenden Gesamtvorsatz nur eine Tat vorliegen, Letzteres\n\nwäre auch der Fall, wenn der Angeklagte von allen drei Mädchen zugleich nur einmal gesehen wurde,\n\n3.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß\najie allgemeine Erwägung, die Gerichte seien dazu da, die\nÖffentlichkeit vor Unholden zu schützen, als Strafzumessungsgrund unzulässig ist, da sie den Zweck des Strafgesetzes\n\nstrafschärfend verwertet,\n\nNach alledem war die Verurteilung des Angeklagten\naufzuheben.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-17/2-str-611-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-17/2-str-611-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.062237+00:00"}}