{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-17_2_StR_561_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-02-17","aktenzeichen":"2 StR 561/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 561/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig 5 ED zus HERE. dort geboren am\nGE 317, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 17. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ir der Verhandlung,\nOberstaatsanwaltD >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ge\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau/Main vom 14. September 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\n1.) in den Fällen Kgp und Sch (11 4 und 5 der\nUrteilsgründe) ,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch. (Insoweit bleiben\nJedoch die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen in den Fällen Sch und Kai - 11 ı\nund 2 der Urteilsgründe - bestehen, )\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n— | me u m mn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in vier\nFällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei\nFällen, sowie wegen - einer weiteren — Urkundenfälschung zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zum Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren\nverurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet,\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der\ndas Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Ein Verfahrenshindernis, wie es die Revision für den\nFall NW (11 3 der Urteilsgründe) behauptet, liegt nicht\nvor. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die\nHauptverhandlung vom 3. Februar 1964 (Bd. I Bl. 227 ff d.A.)\nist kein Beschluß über eine Einstellung des Verfahrens in\ndiesem Falle ergangen. |\n\n2.) Von den Verfahrensrügen bedürfen nur folgende der Erörterung:\n\na) Fehl geht der Vorwurf, das Ablehnungsgesuch, das der\nAngeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung vom 14. September 1%\ngegen den Vorsitzenden, landgerichtsdirektor We, una den\nbeisitzenden Richter, Landgerichtsrat WP; angebracht hatte,\nsei zu Unrecht verworfen worden, Die Gründe, aus denen das\n\nGesuch von der Ttrafkammer zurückgewiesen worden ist, rechtfertigen die von cer Revision bekämpfie Entscheidung.\n\nb) Die Rüge, durch die Ablehnung der im Abschnitt I der\nRevisionsbegründungsschrift angeführten Beweisamträge sei\ndie Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden, greift\n\net\n\n-4-\n\nnicht durch. Die Ablehnung wird überall von der dafür gegebenen\nBegründung getragen. Daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Beweisamträge zu X i a und b des Schriftsatzes vom 19. Januar 1964 nicht angegeben hat, ob die Bedeutungslosigkeit der dort vorgebrachten Behauptungen aus\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen angenommen werde, war\nunschädlich, da hier, für die Prozeßbeteiligten erkennbar,\n\nbeide Gesichtspunkte zutrafen,\n\nc) Soweit im Falle Schge( II I der Urteilsgründe) ein\nVerstoß gegen die Aufklärungspflicht die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise\nbeeinflußt haben soll, scheitert der Einwand der Revision\nbereits daran, daß sie unter Nichtbeachtung der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angegeben\nhat, deren sich nach ihrer Ansicht das Landgericht noch hätte\nbedienen müssen. | |\n\nDafür, daß die Strafkammer in Verkennung ihrer Aufklärungspflicht den Hinweis des Angeklagten auf Nr. 6 der Kauf- und\nLieferungsbedingungen der Firma Schgg nicht beachtet habe,\nist nichts ersichtlich. Diese Bedingungen enthalten an jener\nStelle ein unmißverständliches Veräußerungs- und Verpfändungsverbot für den Käufer, Daß sie noch eine zusätzliche Sicherung\ndes Verkäufers vorsehen, falls jener dem ausdrücklichen Verbot\nzuwiderhandelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\nd) Entgegen dem Vorbringen der Revision weisen die Ur-\n\nteilsgründe keine Mängel im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO auf.\n\nZu dem -— angeblichen - Antrag des Verteidigers auf Zubilligung\nmildernder Umstände brauchte sich die Strafkammer nicht zu\näußern, da sie nach Bejahung der Voraussetzungen des § 20 a\nStGB rechtlich gehindert war, von der begehrten Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die von der Revision vermißte\nPrüfung des § 59 StGB hat die Strafkammer vorgenommen, wie ihre\nErwägungen zur inneren Tatseite (Abschn. III der Urteilsgründe)\n\nergeben,\n\n-5-\n\ne) Die Rüge, der Zeuge KWBrätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO\nunvereidigt bleiben müssen, kann unerörtert bleiben, weil im\nFalle rg: ie Sachbeschwerde zum Erfolg führt.\n\n3,) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung\ndes Urteils in den Fällen Sch, Ka und ge (11 1, 2\nund 3 der Urteilsgründe) zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Was die Revision insoweit vorbringt, greift nicht durch.\n\na) Daß es dem Angeklagten in den Fällen Sch uni Kein\nam Zahlungswillen gefehlt hat, ist durch die Beweiswürdigung\ndargetan. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des\nSenats in der Strafsache 2 StR 212/64 - die Bezeichnung\n2 StR 216/64 ist offensichtlich unrichtig, weil es sich in\ndiesem Verfahren weder um ein Urteil des Landgerichts in Hanau\nnoch um einen Betrugsfall gehandelt hat, -— beruht auf einer\nVerkennung der dort gemachten Ausführungen. Diese enthalten zwar\ndie von der Revision wiedergegebenen Sätze, besagen jedoch\nnicht, daß mangelnder Zahlungswille nur unter den darin\naufgezeigten Umständen angenommen werden könne. Im übrigen sind\ndie Schlüsse, die das Landgericht hier aus den verschiedenen,\nvon ihm als bewiesen erachteten Tatsachen gezogen hat, möglich;\nvon einem Verstoß gegen die Denkgesetze, wie ihn die Revision\nbehauptet, kann keine Rede sein.\n\nb) Das Merkmal der Vermögensbeschädigung ist ebenfalls\nfestgestellt. Diese lag darin, daß die Verkäufer die von dem\nAngeklagten auf Kredit erworbenen Gegenstände einem zahlungsunwilligen Käufer aushändigten, wodurch schon eine Gefährdung\nund damit eine Minderung ihres Vermögens eintrat.\n\nce) Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme, daß ein Mann\nin Täuschungsabsicht handelt, der eine falsche, von ihm selbst\ngefertigte Verdienstbescheinigung eines angeblichen Arbeitgebers vorlegt, um die Einräumung von Kredit und/durch die\n\n-6-\n\nÜberlassung von Waren ohne sofortige Bezahlung zu erreichen. Ob\ndie Verkäufer die Kreditgewährung von einer vorherigen Prüfung\nder ihnen vorgelegten Verdienstbescheinigung abhängig machten\noder nicht, ist unerheblich.\n\nd) Daß der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr eine\nunechte Urkunde hergestellt und von ihr in allen drei Fällen\nGebrauch gemacht hat, ist gleichfalls durch die Feststellungen\ndes Urteils belegt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der\nRevision sind tatsächlicher Art und daher unbeachtlich.\n\ne) Das gleiche gilt für deren Vorbringen, der Angeklagte\nhabe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Nach den\nSachverhalt, wie ihn die Strafkammer als erwiesen angesehen hat,\nfehlt es hierfür an jedem Anhalt.\n\nf) Daß das Landgericht zu den Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung im Urteil keine Stellung genommen hat,\nist nicht zu beanstanden, Zwar sind die Straftaten in gleichartiger Begehungsform durch Verletzung gleichartiger Rechtsgüter innerhalb eines kurzen Zeitraumes von nur wenigen Tagen\nbegangen worden; daß sie aber auf einem Gesamtvorsatz beruhten,\nwie er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlich\nist, trifft nach den Feststellungen nicht zu. Der Hinweis der\nRevision auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 10, 230\ngeht fehl; ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, der zur\nPrüfung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der natürlichen\nHandlungseinheit, nicht aber unter dem der fortgesetzten Handlung Anlaß gab.\n\n4.) Nicht aufrechterhalten werden kann hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen Kg»\nund SW (11 4 una 5 der Urteilsgründe).\n\na) Im ersten Falle sieht die Strafkammer den Betrug darin,\ndaß der Angeklagte unter der Vorspiegelung, er könne über\n\n- 7 -\n\neinen Frankfurter Bekannten Elektrogeräte zu Großhandelspreisen\nbeziehen, dem Kraftfahrzeughändler Kgpan dem drei Tage\n\nzuvor bei der Firma Sch auf Kredit gekauften und in deren\nEigentum verbliebenen Transistor-Radiogerät und an der zwei\n\nTage vorher von der Firma Ka erworbenen und im Eigentun\nder VD -«ED-Verkenrsbank GmbH stehenden Braun-Küchenmaschine nur ein mit dem Makel behaftetes Eigentum verschafft\nhabe, es gegen evtl. Herausgabeansprüche verteidigen zu müssen,\nDie Auffassung der Strafkammer begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil nach den Urteilsgründen offen bleibt,\nob sich KB durch die Angaben des Angeklagten hat täuschen\nlassen und ob er daher kraft guten Glaubens Eigentum an den\n\nihm übergebenen Gegenständen erworben hat. Gemäß § 932\n\nAbs. 2 BGB ist nämlich der Erwerber einer Sache nicht in guten |\nGlauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit |\nunbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Hierzu läßt das Urteil nähere Erörterungen vermissen. In der Sachverhaltsschilderung wird Kg zwar als gutgläubig bezeichnet.\nDies steht jedoch nicht im Einklang damit, daß er für das Radiogerät, dessen Kaufpreis bei der Firma Sch 283.50 DM betrug\nnur 70 DM und für die Küchenmaschine, die bei: der Firma Kag-\n@& :45 DM gekostet hatte, nur 118 DM aufwandte, Preisunterschiede, deren Ausmaß die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung selbst hervorhebt, indem sie anführt, daß | die\nneuwertigen Elektrogeräte zu einem besonders niedrigen Preis\nerworben habe. Ein solches Mißverhältnis zwischen den Kaufpreisen der Firmen Sch und Kan und den Beträgen, die\nKB :eils durch Barzahlung, teils durch Erlaß einer Schuld\ndem Angeklagten zukommen ließ, ist nicht ohne weiteres mit der\n- nicht durch Tatsachen belegten - Annahme der Gutgläubigkeit\nx vereinvar; denn es kann sehr wohl dafür sprechen, daß\ndieser, der als Kraftfahrzeughändler im wirtschaftlichen Leben\nsteht und dem daher auch die Preise für neuwertige Elektrogeräte der hier in Frage stehenden Art nicht unbekannt sein\ndürften, bei einem \"so\" preisgünstigen Angebot der Geräte den\nAngeklagten entweder nicht oder nur infolge grober Fahrlässigkeit als Eigentümer angesehen hat. Unter diesen Umständen\n\nreichen die Darlegungen des Urteils dazu, ob Kgnkraft\nguten Glaubens Eigentum an den Gegenständen erworben hat,\nnicht aus, so daß schon mit Rücksicht hierauf die Verurteilung des Angeklagten im Falle KW nicht aufrechterhalten werden kann.\n\nb) Im Falle Se; in dem der Angeklagte die von\nihm bei der Firma Sch zum Preise von 362 DM gekaufte\nSchreibmaschine unter der unwahren Angabe, sie sei sein\n- durch Rechte Dritter nicht beschränktes - Eigentum, in dem\nPfandleihhaus SW für 100 DM verpfändete, hält die Strafkammer eine Vermögensschädigung des Pfandgläubigers für gegeben, weil dieser sein Pfandrecht unter Umständen im Prozeßwege vierde verteidigen müssen. Damit ist ein Vermögensschaden\nnicht dargetan. Allerdings kann der Pfandgläubiger, der über\ndas Eigentum an einer ihm zum Pfande angebotenen Sache getäuscht\nwird, auch dann an seinem Vermögen geschädigt sein, wenn er\ninfolge seines guten Glaubens ein Pfandrecht an der Sache‘\nerworben hat. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Die Beantwortung der Frage, ob dem Pfandgläubiger ein Vermögensschaden zugefügt worden ist oder nicht, hängt vielmehr bei\neinem kraft guten Glaubens erworbenen Pfandrecht an einer\nunterschlagenen Sache davon ab, ob der Pfandgläubiger nach\nden Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines\nauf die Bösgläubigkeit gestützten Herausgabeanspruchs oder\nmit einer Anzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat oder ob ihm\nsonst irgendwelche Nachteile ernstlich drohen (vgl. BGHSt 15,\n83, 86). Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten,\nlassen die - bisherigen - Feststellungen nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Strafkammer kann der Tatsache, daß der\nAngeklagte für die von ihm verpfändete Schreibmaschine nur\n100 DM erhalten hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen\nwerden; denn in der Regel liegt der Pfandwert einer Sache\nerheblich unter deren Einkaufswert, so daß hier von einem\nauffälligen Mißverhältnis zwischen dem Wert der Schreibmaschine\nund der Höhe des Darlehens nicht gesprochen werden kann. Unter\ndiesen Umständen ist es zudem fraglich, ob der Angeklagte an\n\n-9 -\neinen dem Pfandgläubiger drohenden Vermögensschaden gedacht hat,\n\n5.) Von der Aufhebung des Urteils in den Fällen Kg\nund SB Wird auch der gesamte Strafausspruch betroffen.\nZwar wäre die Strafkammer rechtlich nicht gehindert gewesen,\nvon der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 20 a StGB in den\nübrigen Fällen selbst dann Gebrauch zu machen, wenn sie in den\nFällen Te una SCHE nicht zu einer Verurteilung des\nAngeklagten gekommen wäre, Indessen läßt sich von hier aus\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß erst die Bejahung der\nSchuld in allen fünf Fällen die Strafkammer zur Anwendung des\n§ 20 a StGB veranlaßt hat. Infolgedessen müssen außer der Gesamtstrafe und der mit ihr verbundenen Nebenstrafe des Ehrverlustes und der Maßregel der Sicherung und Besserung die\nEinzelstrafen in den Fällen Sch Koi un: Te autzehoben werden. Die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen\nin den beiden ersten Fällen werden hiervon allerdings nicht\n\nbetroffen, so daß sie bestehenbleiben können. Wegen der\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs erübrigt es sich,\n\ndie ihn betreffenden Einwendungen der Revision zu erörtern.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-17/2-str-561-64","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-17/2-str-561-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.023329+00:00"}}