{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-12_2_StR_137_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-05-25","aktenzeichen":"2 StR 137/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2_StR_137/66\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer Friedrich WB zus x\nGEB. seooxen zn EEE 1953 in ce. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Arbeiter Johann K EEE aus Ki.\n\ngeboren am EEE | 953 in x zur Zeit unbekannten\nAufenthalts,\n\nwegen fortgesetzten schweren Liebstahls\nim Rückfall usa\n\nDer 2, Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25, Mai 1966, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\n3undesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (>\n\nals Vertreter der bundesanwaltschait.,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nd\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nLie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Köln vom 12. Februar 1965 werden ver-\n\nwerfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Wggp wird die Untersuchungshaft seit\n\nGem 13. Februar 1965,\n\nsteigt, auf die\n\nDie Strafkamner\nchweren Liebstahls,\n\nsoweit sie drei Monate über-Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n— u —\n\nhat den Angeklagten VW essen\nwegen Verabredung eines Verbrechens\n\ncs Einbruchsdiebstahls, beide Taten begangen im Rückfall\n\nung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sowie\nwegen Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei\nunter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat die Sicherungsverwahrung angeordnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nLauer von fünf Jahren aberkannt und die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperre für Lebenszeit entzogen. vier Angeklaste x m ist wesen Verabredung eines Einbruchsdiebstahls unter den Voraussetzungen des Rückfalls zu einer Gefängnisstrafe von neun Wonaten verurteilt worden, Beide Beschwerdeführer rügen mit ihren\nRevisionen Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte\n9 beanstandet auch das Verfahren. Lie Rechtsmittel\n\nq\n\nneben keinen Erfolg.\n\n1.) Lie Verfahrensrügen des Angeklagten Yg sind\nunbegründet,\n\nDas die Strafkammer das Verfahren gegen den liitangeklagten Pi in der Hauptverhandlung von dem Verfanren\ngegen den Beschwerdeführer abgetrennt, TWw sarauf als\nZeugen vernommen und alsdann beide Verfahren wieder miteinander verbunden hat, kann rechtlich nicht beanstandet\nwerden. Verbindung und Trennung von Verfahren sind dem\nErmessen des Tatrichters überlassen (BGH NJW 1955, 836;\n1964, 1054).\n\nbas Urteil ist zwar nicht innerhalb einer Woche seit\nder Verkündung schriftlich zu den Akten gebracht worden.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt\ndarin aber kein Revisionsgrund (BEGHSt 21, 4).\n\n——\n\nEEE ur CE sn\n\nnm\n\n2.) Die Übergrüfung des Urteils auf die Sachrügen\nhin zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden\nBeschwerdeführer, Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Verabredung eines kEinbruchsdiebstahls.\n\nNach den Urteilsfeststellungen verabredeten beide Beschwerdeführer und Friedrich KWwrunächst allge-\n\nmein, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. \"Schließ-\n\nlich gingen sie zu dem Textilgeschäit Sorger auf den\nFriesenwall. Sie hatten vor, in dieses Geschäft gewaltsam einzudringen und ihnen geeignet erscheinende\nGegenstände herauszuholen.\" Die Angeklasten hatten demnach ihre anfänglich allgemeine Absicht auf einen kinbruchsdiebstahl in das Textilgeschäft Sorger konkretisiert,\nDeshalb kommt es nicht mehr darauf an, worauf der Plan\n\nim einzelnen ursprünglich gerichtet war. Lie Beschwerdefünrer wollten, wie Bl. 56 UA ergänzend festgestellt wird,\ndadurch in das Geschäft gelangen, daß sie die Ladentür\naufbrachen, Da sie sich zu diesem Zwecke an das Geschäft\nbegaben und WB sich die Ladentür ansah - ersichtlich,\num die beste Möglichkeit des Erbrechens festzustellen und\ndie Tür dann aufzubrechen -, ist entgegen der Ansicht des\nLendgerichts die Tat bereits bis zum Versuch gediehen.\nlach dem Plan war Gas Tun der Angeklagten ein unnittelbarer Angriff auf das geschützte BRechtsgut, das fremde\nkigentum, so daß dieses schon gefährdet war. bamit liegt\nein Versuch vor, selbst wenn kein Tatbestandsmerknmal zum\nTeil verwirklicht worden ist (vel. BGHSt 2, 380; 7, 291 f).\nDie Angeklagten sind dadurch, daß die Strafkamner nicht\neinen versuchten Einvruchsdiebstahl, sondern nur die Verabredung eines Einbruchsdiebstahls angenommen hat, nicht\n\nbesceawert.\n\nvon diesem Versuch sind sie nicht freiwillig zurückgetreten. Sie haben die Tat nur deshalb aufgegeben, weil\nsie sich wegen der erhöhten Gefahr der alsbaldigen ıuntdeckung gezwungen sahen, davon Adstand zu nehmen (UA Bl.57),\nSie konnten nach ihrer Vorstellung vernünftigerweise diesc\nGefahr nicht auf sich nehmen und mußten aus diesen Grunde\nvon der Ausführung der Tat absehen, Deshalb war der Rücktritt nicht freiwillig (wgl. BGHSt 9, 48 ff).\n\nBeide Revisionen waren daher zu verwerten.\n\nBaldus willns Kirchhof\nHenning Dr. Hüller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-25/2-str-137-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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