{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-10_2_StR_579_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-02-10","aktenzeichen":"2 StR 579/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 579/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Zuci r EEE\n\ngch. HE :: us Te VEN zehoren ar\nEEE : 920 in E@B/\\estnavelland,\n\nwegen Beihilfe zur Blutschande u.4>\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 10. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 3. September 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den früheren Mitangeklagten Ci\nunter anderem der Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit\neiner Abhängigen für schuldig befunden und die Angeklagte\nTEE vegen Beihilfe hierzu in Tateinheit mit Kuppelei zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, Ihre Revision\nhat Erfolg.\n\n- 3 -\n\nEntgegen der Ansicht der Revision wird die Tat, wegen\nderer die Angeklagte verurteilt worden ist, vom Eröffnungsbeschluß erfaßt. Hiernach lautete der Schuldvorwurf, \"der\nAngeklagte CB habe im Februar 1963 den Geschlechtsverkehr mit seiner sechzehnjährigen Tochter Ruth SB vo11-\nzogen und unzüchtige Handlungen zwischen ihr und der Angeklagten TE gefördert; diese habe dem Angeklagten C ÜEEEEN\nbei seinem Treiben mit der Tochter geraten und geholfen und\ndafür ihre Wohnung zur Verfügung gestellt.\" Wegen dieser Tat\nist sie auch verurteilt worden.\n\nMit Recht bemängelt die Beschwerdeführerin dagegen, daß\ndie Zeugin SW vereidigt worden ist; denn der Hinderungsgrund des § 60 Nr. 3 StPO liegt vor. Zwar kann die Zeugin\nnicht als Mittäterin der Blutschande bestraft werden, weil\nsie zur Zeit der Tat erst sechzehn und noch nicht achtzehn\nJahre alt war (§ 173 Abs. 4 StGB). Sie hat sich jedoch des\nEhebruchs, Vergehens nach § 172 StGB, schuldig gemacht, da\nihr Vater noch verheiratet war (vgl. RG HRR 1939, 599). Auf\ndiesem Verfahrensfehler beruht das Urteil auch; denn die\nStrafkammer stützt ihre Ansicht, die Angaben. der Zeugin\n\nSEE verdienten Glauben, wesentlich darauf, daß sie \"ohne\nZögern den Eid geleistet habe\", Das Urteil muß wegen dieses\n\nVerfahrensmangels aufgehoben werden, ohne daß es eines Ein-\n\ngehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-10/2-str-579-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-10/2-str-579-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.775716+00:00"}}