{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-02-03_2_StR_544_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-02-03","aktenzeichen":"2 StR 544/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nen URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugschlosser Manfred B co iD\n\naus KO =choren an EEE 1941 ir vo\n\n2, den Arbeiter Adolf B aus NED zeboren\nam EB 9:2 in F\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestceliter I]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom ?'2, August 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. bezüglich Bo@p; soweit er verurteilt worden\nist,\n\n2. bezüglich BW in der Entscheidung über die ihm\nerwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —\n\nGründe:\n\nnn en en en m ann\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Boi> wesen\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit Hchlerei und Fähren\nohne Führerschein zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und\nim übrigen, nämlich von dem Vorwurf, an ärei Kraftfahrzeug.\ndiebstählen und zwei - fortgesetzten - Diebstählen aus\nAutomaten als Mittäter beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen. Den Angeklagten Bw, dem zur Last gelegt war,\nan einem - fortgesetzten -— Automatendiebstahl teilgenommen\nund einen Einbruchsdiebstahl verabredet zu haben, hat sie\nin vollem Umfang freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens\nhat die Strafkammer dem Angeklagten BB, soweit er\nverurteilt worden ist, und im übrigen der Staatskasse auferlest. Die Erstattung der dem Angeklagten Eis erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen, hat sie in den Urteilsgründen ausdrücklich abgelehnt. Gegen diesen Teil der Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten Te,\nwährend der Angeklagte Bol sich gegen seine Verurteilung wendet. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Die_Revision des _ Angeklagten Bogw.\n\nDer Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht nachgewiesen. Allerdings sind die von der Revision geltend\ngemachten Bedenken unbegründet. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß von einem Kennzeichen Gebrauch macht,\nwer den Wagen mit dem Kennzeichen im öffentlichen Verkehr\nbenutzt (RGSt 72, 369; BGHSt 18, 66, 70 f). Indessen ergeben die Feststellungen nicht, daß es sich bei den neu\nangebrachten Schildern um unechte oder verfälschte Urkunden\nim Sinne des § 267 StGB handelte. Der Senat hat im Urteil\nvom 12. November 1958 - 2 StR 415/58 -, auf das in BGHSt\n18, 66, 70 verwiesen ist, folgendes ausgeführt:\n\nAmtliche Kraftfahrzeugkennzeichen müssen nach\n§ 23 StVZO mit dem Dienststempcl der Zulassungsstelle\noder mit einer Stempclplakette versehen sein, deren Anbringung als Abstempelung gilt. Erst hierdurch erhält\ndas Kennzeichen die Eigenschaft einer Urkunde, weil es\ndamit auf einen bestimmten dienstlichen Aussteller hinweist. Fehlt dem Kennzeichen der Stempel oder die ihm\ngleichgestellte Stempelplakette, so kann von einer Urkunde\nkeine Rede sein, weil kein Aussteller vorhanden ist. Ein\nsolches Kennzeichen stellt dann aber auch keine unechte\nUrkunde dar. Denn ihr ist ja gerade eigentümlich, daß sie\nden Anschein erweckt, als rühre sie von einem bestimmten\nAussteller her, der sie in Wahrheit nicht ausgestellt hat.\nDiesen Anschein kann ein Kennzeichen ohne Stempelaufdruck\nnicht hervorrufen.\n\nDie von dem Angeklagten benutzten Schilder hätten somit\ndas Merkmal unechter oder verfälschter Urkunden nur erfüllt, wenn sie entweder nochmit den ursprünglichen Stempeln verschen gewesen wären oder Wennnach der Entstempelung unbefugt andere Stempel angebracht worden wären. Ob\ndas eine oder andere der Fall war, ergibt sich jedoch aus\ndem Urteil nicht. Es wird nur mitgeteilt, daß die Kennzeichen zu einem in Luxemburg abgestellten Fahrzeug gehörten und von der Ehefrau des Angeklagten zu Hause uufbewahrt wurden. Das spricht dafür, daß der Wagen abgemeldet\nund die Schilder entstempelt worden waren.\n\nDie Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann somit\nnicht bestehen bleiben. Daraus folgt aber, daß der Schuldspruch insgesamt aufgehoben werden muß, denn dieser ist\nwegen seiner Einheitlichkeit unteilbar. Es kann daher\ndahinstehen, ob der Tatbestand der Hehlerei rechtsbedenkenfrei dargetan ist. Hierzu sei jedoch bemerkt, daß das Merkmal des Ansichbringens nicht schon deshalb erfüllt ist,\nweil der Angeklagte ein Mitverfügungsrecht an dem von den\n\nDieben übernommenen und von ihm geführten Kraftfahrzeug\nerlangte. Dies Merkmal ergibt sich auch nicht ohne weiteres\ndaraus, daß die Reise nach Süddeutschland von ihm geplant\nwar und daß die beiden Diebe nur mitfahren durften; denn\ndies kann auch bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung der\nFall sein. Erforderlich ist vielmehr die Erlangung eigener freier Verfügungsgewalt im Einverständnis mit den.\nVortätern, wobei allerdings die Einräumung einer Mitverfügungsbefugnis genügt.\n\nDie Aufhebung erfaßt zugleich den Freispruch des\nAngeklagten von dem Vorwurf, am 29. November 1963 bei\ndem Diebstahl des in der Sonnenberger Straße abgestellten\nKraftwagens mit dem Kennzeichen Wi - AA 892 mitgewirkt zu\nhaben. Dem Angeklagten wurde insoweit durch den Eröffnungsbeschluß ein gemeinschaftlicher Diebstahl in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung und Fahren ohne Führerschein zur\nLast gelegt. \\jegen dieser Tat ist er auch verurteilt worden, wobei nur an die Stelle des Diebstahls das Vergehen\nder Hehlerei getreten ist. Freispruch und Verurteilung\nbeziehen sich somit auf dieselbe Tat, so daß der Freispruch unwirksam ist und deshalb entfallen muß. Dadurch\nwird aber der Urteilsspruch, soweit er auf Freisprechung\nlautet, nur seinem Umfang, nicht seinem Wortlaut nach berührt; denn der Angeklagte ist auch noch in anderen Fällen\nTreigesprochen worden.\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte nicht des\nDiebstahls, sondern der Hehlerei schuldig ist, so wird\nsie ihre Ansicht zu überprüfen haben, daß mit den Tatbceständen der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Führerschein Tateinheit bestehe.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Pin.\n\nDie Strafkammer führt aus, es habe kein Anlaß bestanden, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des\nVorwurfs der Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49 a\nAbs. 2 StGB) habe sich seine Unschuld nicht ergeben. Er\nhabe insoweit nur mangels Beweises freigesprochen werden\nkönnen, so daß er trotz des Freispruches wegen erwiesener\nUnschuld im übrigen die außergerichtlichen Kosten selbst\n\ntragen müsse,\n\nDie Strafkammer geht hiernach davon aus, daß über\ndie Erstattung der Auslagen nur einheitlich entschieden\nwerden könne. Gegen diese Auffassung ist für den hier ersichtlich in Betracht kommenden Fall, daß, soweit der\nAngeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden\nist, keine besonderen - ausscheidbaren — Auslagen entstanden sind, nichts einzuwenden. Die Ausführungen lassen\njedoch nicht ersehen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO vollständig geprüft und rechtsirrtumsfrei verneint hat. Satz 2 dieser Vorschrift ist\nnicht nur anzuwenden, wenn das Verfahren die Unschuld des\nAngeklagten ergeben hat, sondern auch, wenn es dargctan hat,\ndaß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Dies\nist, wie der Senat in BGHSt 11, 383, 385 ausgeführt hat,\ndann der Fall, wenn das Verfahren die etwa früher vorhandenen Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt.\nEin Freispruch \"mangels Beweises\" schließt somit nicht\nschlechthin die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO\naus. Daß die Strafkammer noch einen begründeten Verdacht\nangenommen hat, ist auch ihren Erwägungen, die zum Frei-\n\nspruch mangels Beweises geführt haben, nicht sicher zu ent.\nnehmen. Im übrigen würde es auch dann noch an einer Entscheidung darüber fehlen, ob die Strafkammer von der Kann-Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch machen\nwollte oder nicht. Die Erwägung, es habe kein Anlaß bestanden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, erweckt zwar zunächst den Anschein, daß geprüft\nworden ist, ob eine Auslagenerstattung nach dieser Vorschrift in Betracht kommt. Die weitere Begründung läßt jedoch darauf schließen, daß sich diese Erwägung nur auf die\nFrage einer obligatorischen Auslagenerstattung bezieht.\n\nDotterweich Schärpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-03/2-str-544-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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