{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-27_2_StR_535_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-27","aktenzeichen":"2 StR 535/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_535/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Former, jetzt Hilfsarbeiter, Horst s ED ::\nED. zevoren an ED 19:0 in He >ci ri\n\nzur Zeit in Strafhaft i.a.S:,\n\nwegen versuchten schweren Raubes.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 27. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt gen\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Krefeld vom 4. September 1964\n\nim Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\n ®\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Einbeziehung\nfrüher verhängter Strafen wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur im\nGesamtstrafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nwährend der Angeklagte nach der Urteilsformel zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wird in den Urteilsgründen\ndie Gesamtstrafe mit zwei Jahren einem Monat angegeben.\nDieser Widerspruch ist unlösbar und nötigt zur Aufhebung\ndes Gesamtstrafausspruchs (vgl. RGSt 46, 326; RG GA 42,\n37). Die Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten\nGefängnis für den versuchten schweren Raub und die\neinbezogenen Einzelstrafen von insgesamt zwei Jahren\nund fünf Monaten Gefängnis lassen eine Gesamtstrafe\nin der einen wie in der anderen Höhe zu. Im Urteil finden\nsich keine Anhaltspunkte dafür, welche Gesanmtstrafe das\nLandgericht festsetzen wollte. Obwohl in der Niederschrift\nder Urteilsformel auf dem Aktendeckel und im Sitzungsprotokoll die Gesamtstrafe mit zwei Jahren und acht Monaten\nangegeben ist, bleibt unsicher, ob der Widerspruch auf\neinem bloßen Schreibversehen in den Urteilsgründen beruht,\nzumal da in der Urschrift gerade bei der Angabe der Gesamtstrafe handschriftliche Verbesserungen vorgenommen worden sind, ohne daß die Zahl \"1\" geändert wurde (vgl. BGH Urteil vom 11.1.1957 - 1 StR 370/56, 19.3.1957 - 5 StR 51/57).\n\n§ 358 Abs. 2 StPO steht der Bildung einer neuen Gesamtstrafe bis zu 2 Jahren und 8 Monaten Gefängnis nicht ent-\n\ngegen.\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-27/2-str-535-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-27/2-str-535-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.451190+00:00"}}