{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-23_2_StR_620_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-23","aktenzeichen":"2 StR 620/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pal\n2169 059\n\n2 StR 620/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden | 1 Iter Hl „ geboren an\nee 1957 in Wo zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft, |\nwegen Betruges im Rückfall .\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Januar 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundegrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals. beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un in der Verhandlung,\n\nLanägerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter urn |\n2 als Tkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\n(8\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in. Wiesbaden vom 13. August 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu heuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels;\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:. |\n\nDie Strafkammer. hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Zortgesetzten Betruges im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus‘ und 100 DM Geldstrafe verur-\n- teilt. Seine Revision, mit der er fehlerhafte Anwendung des\n‚sachlichen Rechte must, hat zur zum. ‚Strafausspruch Brfols.\n\nDie Nachprüfung ads ; Schuläspruches ! hat Keinen Rechts-\n. fehler zum Nachteil des ‚Angeklagten ergeben. Mit. ihren Ein-\n- zelausführungen zum Fall za wendet sich. die Revision\n‚lediglich. in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat dio\nEinlassung des Angeklagten, er habe in diesem Falle keine\nBetrugsabsicht gehabt, mit rechtlich einwandfreier Begründung als widerlegt angesehen.\n\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.\n\nIn den Urteilsausfertigungen ist als rückfallbegründend nur eine Vorstrafe angegeben. Das beruht jedoch auf\neinem Verschen, Aus der Urteilsurschrift, die allein maßgebend ist, ergibt sich, daß der Angeklagte verurteilt wo\nden ist,\n\n1.) am 5. Dezember 1957 wegen fortgesetzten Betruges\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einen\nJahr Jugendstrafe und\n\n2.) am ll. Dezember 1958 wegen Betruges in drei Fälle\nbegangen in der Zeit vom 11. Dezember 1957 bis\n4. April 1958, zu einem Jahr zwei Monaten Gefüngnis, die am 17. März 1960, also vor Begehung der\njetzt abgeurteilten Taten, verbüßt waren;\n\nDamit sind die Rückfallvoraussetzungen nicht zweifelsfrei\ndargetan. Die Anrechnung der Untersuchungshaft im Urteil\nvom 5. Dezember 1957 ist nur dann als teilweise Strafverbüßung im Sinne der §§ 264, 245 StGB anzusehen, wenn das\nrteil zumindest in dem Zeitpunkt rechtskräftig war, als\nder Angeklagte die letzte der am 11. Dezenber 1958 abgeurteilten Taten beging. Die Untersuchungshaft ‚gewinnt nänmlich im Falle ihrer Anrechnung den. Charakter einer Strafverbüßung nicht schon mit dem Erlaß des Urteils, sondern\n\n?-\n\nerst mit seiner Rechtskraft (BGH IM § 245 StGB Nr. 7).\n\nDa die Strafkamnmer diesen Zeitpunkt nicht festgestellt hat,\nbleibt somit offen, ob die Verurteilung vom 5. Dezember 1957\nrückfallbegründend wirkt.\n\n Baldus — _ Dotterweich _ Scharpenseel\n\nMeyer u Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-23/2-str-620-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-23/2-str-620-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.227515+00:00"}}