{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-20_2_StR_550_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-20","aktenzeichen":"2 StR 550/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 550/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kurt KEEEWWB aus Te\ngeboren an EEE 1939 in SEE Suaeteniang,\n\nwegen Volltrunkenheit.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 2. Septenber 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit er im Fall 1 (Rauschtat Hehlerei) verurteilt worden ist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier\nVergehen nach § 330 a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon fünf Wochen verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\n1.) Die Verurteilung in Fall 1 (Rauschtat Hehlerei)\nkann nicht bestehenbleiben; denn wie die Revision mit\nRecht rügt, kann die Strafkammer die Feststellung, das\nfragliche Autoradio sei dem Bankkaufmann Willi vw in\nder Nacht zum 12. Januar 1964 in Köln aus seinem dort\ngeparkten Personenkraftvagen gestohlen worden, nicht auf\nGrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung (§ 261 StPO)\ngetroffen haben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist\nzu diesem Fall weder der Bestohlene noch einer der ermittelnden Polizeibeamten als Zeuge vernommen worden. Das\nGericht stützt die Verurteilung allein auf die Einlassung\ndes Angeklagten. Dieser hat angegeben, das Radiogerät sei\nihm in der \"Capri\"-Bar in der Mg@straße an einem frühen\nSonntagmorgen von einem Unbekannten, der die rheinische\nMundart gespröchen und sich als tigentüner bezeichnet habe,\nmit der Begründung angeboten worden, er sei in Geldverlegenheit geraten und benötige für die Heimfahrt Treibstoff. Hiernach konnte der Angeklagte keine Angaben über\nden Diebstahl machen. Damit ist, da der Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung nicht die Lösung vom Inhalt der Verhandlung bedeutet, deren Inbegriff vielmehr die einzig\nzuverlässige Grundlage der richterlichen Überzeugungsti!-\ndung ist, eine Verletzung des § 261 StPO nachgewiesen.\n\nDie Verurteilung beruht hierauf.\n\n2.) äErfolglos bleibt die Rüge, hinsichtlich der\nVerurteilung im Fall ? (Rauschtat Körperverletzung) fehle\nes an der Verfahrensvoraussetzung des Strafantrages nach\nden § 8 232 Abs. 1, 61 StGB. Es ist allerdings richtig, daß\ndie Zeugin Rizzardi in der Hauptverhandlung bekundet hat,\nder Angeklagte habe sie wohl im Lokal \"Lange Theke\" in\nder Münchener Straße, nicht aber auf der Straße in der\nNähe des Schauspielhauses geschlagen, daß seiner Verurteilung jedoch allein die - auf Grund anderer Zeugenaussagen\ngetroffene - Feststellung zugrunde liegt, er habe die Zeugin\nauf der Straße geschlagen. Frau RW hat indessen bei\nihrer polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach dem Vorfall\nauch angegeben, noch auf der Straße vom Angeklagten geschlagen worden zu sein. Ihr bereits damals gestellter\nStrafantrag wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung bezieht sich also auch hierauf. Da er nicht zurückgenommen\nwerden konnte (§§ 64, 232 StGB), ist es für die Frage seiner\n“Wirksamkeit ohne Bedeutung, daß die Zeugin in der Hauptver-\n\nhandlung ihre Angaben eingeschränkt hat.\n\n3.) Die Ausführungen zum Schuldspruch im Fall 2\n(Rauschtat Körperverletzung) halten rechtlicher Nachprüfung stand; jedoch war der gesamte Strafausspruch aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die für\ndiesen Fall eingesetzte Freiheitsstrafe von derjenigen im\nFall 1 beeinflußt worden ist; das gilt vor allem für die\nEntscheidung nach § 27 b StGB.\n\nIl.\n\nAuf die weiteren Rügen braucht nicht eingegangen zu\nwerden; für die neue Hauptverhandlung sei jedoch auf fol-\n\ngendes hingeviesen:\n\n1.) Sollte die Strafkammer hinsichtlich des ärwerbs\ndes Autoradios zu denselben Feststellungen gelangen wie\ntisher, so wird sie in erster Linie prüfen müssen, ob\nsich wirklich nicht ausschließen läßt, daß der Angeklagte unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs, 1 StGB war.\nNach der Sachlage liegt dies nicht gerade nahe; denn der\nAngeklagte war in der Lage, aus den Umständen, unter denen\nihm der Apparat angeboten wurde, auf \"heiße Ware\" zu\nschließen, den Wert zu schätzen und den Preis beträchtlich\n\nherunterzuhandeln.\n\nEiner Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB an-\n\nstelle einer solchen wegen Volltrunkenheit nach § 330 a\n\nStGB stünde das Verschlechterungsverbot des § 358 Aks. 2 StP0\nnicht entgegen, da dieses nur die Strafhöhe und nicht die\nrechtliche Beurteilung der Straftat betrifft.\n\n2.) Sollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis\nkommen, der Angeklagte sei - möglicherweise - unzurechnungsfähig gewesen, so wird sie angeben müssen, welche\nder Alternativen des § 51 Abs. 1 StGB vorlag, ob die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen fehlte. Hierauf\nkommt es deshalb an, weil das Fehlen der Sinsichtsfähigkeit kaum mit der Feststellung vereinbar wäre, daß der\nAngeklagte die Herkunft des Apparats erkannt hatte.\n\n3.) Ferner wird die Strafkammer eindeutig sagen\nmüssen, welche Form des Hehlereivorsatzes vorliegen soll\n(vel. RGSt 55, 204). Die bisherigen Ausführungen geben\ndarüber keine Klarheit. Der Satz \"die Strafkammer sei überzeugt, daß der Angeklagte den Umständen nach damit gerechnet habe, es habe sich um heiße Ware gehandelt\" (S. 4 UA),\nspricht für die Annahme eines bedingten Vorsatzes, während der weitere Satz, \"er habe den Umständen nach an-\n\nnehmen müssen, daß der Verkäufer das Radiogerät mittels\neiner strafbaren Handlung erlangt habe\" (S. 7 UA), auf die\nAnwendung der Beweisregel hindeutet.\n\n4,) Die Strafkamner wird über die Frage der Anrechnung\nder Polizeihaft nach § 60 StGB zu befinden haben. Auch\n\"Folizeihaft\" im Sinn der § 8§ 127, 128 StPO ist anrechnungsfähige Untersuchungshaft, worunter nach § 60 StGB jede\nbehördliche Freiheitsentziehung zu verstehen ist, die\nder Strafverfolgung dient (vgl. RGSt 69, 327; RG DR 1939,\n362, 363; BGHSt 3, 327, 330).\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning\n\nN}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-20/2-str-550-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-20/2-str-550-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.168470+00:00"}}