{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-16_2_StR_431_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-16","aktenzeichen":"2 StR 431/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 057\n\n2_StR_431/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Rechtsanwalt Dr. Josef_L aus SW: zeboren\nen\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “\nvom 16. Januar 1965, an dar teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer .\n\nBundesrichter Henning\n| als beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat | |\nals Vertreter der \"undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ones, | | Be\nals rkunäsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 21. Dezember 1961 wird ver-\n\nworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem\nAngeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwen-\n\nüigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat. den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, die - frühere - Mitangeklagte x\nzum Meineid angestiftet zu haben.\n\nHiergegen richtet sich, allerdings oime Erfolg, dio\nRevision der Staatsanwaltschaft, die de. Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\n1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Der Vorwurf, das. Lenägericht habe die ihm nach\n§ 244 Abe. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt,\n‚scheitert schon daran, daß er nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 StPO entsprechend erhoben worden ist. Es fehlt\nvor allom an der Angabe der Beweismittel, die nach Ansicht\nder Staatsanwaltschaft die Strafkammer zu der in der Revision als notwendig bezeichneten Aufklärung hätte benutzen\nsollen und müssen.\n\nb) Auf die Behauptung, die Beweiswürdigung widerspreche den Ergebnis der Beweisaufnahme, weil der Inhalt\neines von einem Zeugen bei seiner Vernehmung überreichten\nNotizzettels mit den Urteilsausführungen nicht vereinbar\nsei, kann die Rüge einer Verletzung ( des § 261 StPO nicht mi\nErfolg gestützt werden.\n\nc) Daß die Strafkammer die Zeugen Fund sciB-W:icht hätte vereidigen dürfen, weil gegen diesco.: der\nVerdacht der Begünstigung des Angeklagten bestand, hat sie\nerkannt. Deshalb hat sie sich auch veranlaßt gesehen, nach\nden Schlußanträgen noch einmal in die Hauptverhandlung einzutreten und den Beteiligten mit dem Hinweis, daß die Aussagen der beiden Zeugen als uneidliche gewertet würden, Gelegenheit zu geben, sich zu der insofern veränderten Beweislage zu äußern. Daß ein solches Verfahren nicht zu beanstanden ist, hat nicht nur das Reichsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung R6St 72, 219 angenommen,\nsondern auch der Bundesgerichtshof schon wehrfach ausgesprochen (vel. BGH NIW 1952, 1146; BGHSt 4, 130): Der Revision\nmag freilich zugegeben werden, daß es Zür den fatrichter\nnicht immer leicht sein wird, eine unter Eid gemachte Aus\nsage als uneidliche zu würdigen. Indessen gibt es keinen\nanderen Weg, die Wirkung einer zu Unrecht vorgenomzenen Ver-\n‚eidigung zu beseitigen, wenn der .Tatrichter deren Unzulässigkeit erst später, etwa bei der Beratung, erkennt, wie\nes hier ersichtlich der Fall war.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung\ndes Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten\nergeben. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Strafkamner\ndie erhobenen Beweise anders hätte würdigen können, als\nsie es getan hat. Jedoch ist die Würdigung, die sie ihnen\n\nhat zuteil werden lassen, möglich und ist auch entgegen\nder Ansicht der Revision frei von Widersprüchen.\n\na) Als in sich widerspruchsvoll könnten die krwägun-\n\n‚gen über den Zeitpunkt der Besprechung zwischen dem Ange-\n\nklagten und den beiden - früheren - Mitangeklagten in\nMED nur angeschen werden, wenn die Darlegungen des Urteils keine andere Auslegung züulicßen, als daß die Vercinbarung zwischen dem - früheren - Mitangeklagten > und\ndem Angeklagten, zu Frau KEREEEB >u fahren, an demselben\nTage getroffen worden sei, an dem Milbden Rechtsanwalt\nLCD aufgesucht hatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die\nWendung, \"danach\" sei Dr. Le ar. ihn herangetreten und\nhabe sich erboten, das Mandat zu übernehmen, kann zwanglos\nauch dahin verstanden werden, daß der Angeklagte erst an\n\neinem späteren Tage mit “arzi den Besuch bei Frau K\nabgesprochen hat.\n\nb) Ebensowenig liegt ein Widerspruch darin, daß die\nStrafkammer als Tag jener Besprechung in A den 3. oder\nden 4. Oktober 1956 für möglich hält, obwonl der Angeklagte u\nangegeben hat, dic Fahrt nach AED müsse zwischen dem |\n3, und 10. Oktober 1956 gewesen sein, weil er am 3. Oktober 1956 Mg noch einmal zu einer Rücksprache zu sich\n\ngebeten habe. Diese Einlassung schließt nämlich nicht aus,\n\ndaß die Besprechung in MP an. einem der beiden von der\n\n‚Strafkammer für möglich erachteten Tage stattgefunden hat,\n\nselbst wenn der Angeklagte den Brief an werst en\n\n3. Oktober geschrieben und Frau KW schon an 5. Okto-\n\nber zur. stationären Behandlung ein Krankenhaus aufgesucht\nhat. Denn Me konnte das Schreiben, da es sich um einen\n- möglicherweise durch Boten übermittelten -— Ortsbrief\nhandelte, noch an dem Tage, an dem es geschrieben worden\nist, erhalten und daraufhin sogleich oder tags darauf den\nAngeklagten aufgesucht haben.\n\n-5-\n\nc) Schließlich stehen der Erwägung der Strafkammer,\nes sei auffallend, daß der - frühere - Mitangeklagtce “>\nin der Anzeige gegen Frau KW die Beteiligung des Angeklagten unerwähnt gelassen habe, weder die Schilderung\nüber die Gemütsverfassung, in der sich MW bci Erstattung:\nger Anzeige befunden hat, noch die in diesen Zusammenhang\nangeführte Tatsache entgegen, daß er dabei seine eigene Beteiligung ebenfalls nicht erwähnt hat. Weder der Zustand\nvon verletzter Eitelkeit, Eifersucht und Rachsucht, in den\nNED geraten war, noch das Verschweigen seiner Mitwirkung\nschlossen zwingend aus, daß er außer Frau EB auch sen\nAngeklagten belasteto.\n\n3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft muß daher mit\nder Kostenfolge aus z 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus \"Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer 0 Henning .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-16/2-str-431-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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