{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-15_2_StR_485_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-15","aktenzeichen":"2 StR 485/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 485/64\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Polizeimeister i.R, Josef S TEE» aus\nGEB, zeboren am EB 1596 in R ,\n2.) den berufslosen Paul\n\naus U\n|) ee geboren am in\n\nwegen Mordes.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof.\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Kleve vom 21. März 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nu\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte SW nat in Herbst 1942 im sog.\nWarthegau als Führer eines Gendarmeriepostens den Mitangeklagten KB und einen anderen ihm unterstellten\n\nGendarmeriebeamten veranlaßt, die möglicherweise von eine\nvorgesetzten Dienststelle befohlene Erschießung einer\njüdischen Frau und ihrer beiden erwachsenen Kinder (Sohn\nund Tochter) durchzuführen, Er hat ferner die Ausführung\ndes Befehls überwacht. KW n:2: zsemeinsam mit dem\nanderen Beamten die drei Personen zur Exekutionsstätte geführt und dort die Mutter oder die Tochter selbst erschossen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten S\nvon dem Vorwurf des Mordes in drei Fällen, den Angeklagten “ED on dem Vorwurf der Beihilfe hierzu freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsar\nwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\n\nvertreten wird, hat Erfolg.\n\nDas Schwürgericht geht davon aus, daß sich die Erschießung der drei Personen, weil sie aus niedrigen Beweggrinden und heimtückisch :erfolgte, als Mörd darstelle,\ndaß Täter der unbekannte Befehlsgeber als eigentlicher\nTaturheber sei und daß die beiden Angeklagten diese fremde\nTat in Kenntnis aller Tatumstände und des verbrecherischen\nCharakters des Erschießungsbefehls als Gehilfen gefördert\nhätten. Es hat zwar nicht ausschließen können, daß sie\ntry3tzdem den Befehl für bindend gehalten haben, nimmt jedoch an, daß sie die Unverbindlichkeit erkennen konnten.\nFerner stellt das Schwurgericht fest, daß die Angeklagten\nsich objektiv nicht in einem Befehlsnotstand befanden,\nhilligt ihnen aber zu, daß sie möglicherweise den Befehl\nnur deshalb befolgten, weil sie glaubten, im Falle einer\nGehorsamsverweigerung mit dem Tode oder sonst schwer bestraft zu werden. Hierzu führt es aus, daß die Angeklagten\nobwonl sie nicht über Auswege, die sich ihnen boten, nachgedacht hätten, durch diesen vermeintlichen Notstand entschuldigt sein könnten, Ihnen sei nämlich nicht nachzuweisen, daß sie sich schuldhaft keine Gedanken darüber gemacht hätten, wie sie sich dem Befehl entziehen könnten,\n\n4 - 1\n\nDer sich hieraus ergebende Standpunkt des Schwur-.\ngerichts, trotz der Annahme, daß die Angeklagten möglicherweise an die Verbindlichkeit des Befehls glaubten, sei zu\nprüfen, ob die Voraussetzungen desNotstandes vorlagen,\nist zutreffend. Denn ein solcher nur zugunsten der Angeklagten unterstellter Verbotsirrtum schließt nicht aus, daß\nsie in Wirklichkeit den Befehl ausgeführt haben, weil sie\nmeinten, nur so einer Gefahr für ihr Leben entgehen zu\nkönnen. Die Auffassung, daß nicht unter dem Druck einer\ndrohenden Lebensgefahr handele und sich daher nicht auf\nNotstand berufen könne, wer einen Befehl deshalb befolge,\nweil er ihn für bindend halte (vgl. BGHSt 2, 251, 258 sowie\nUrteile vom 22. April 1955 - 1 StR 653/54 - und 2. Oktober\n1963 - 2 StR 269/63 -), geht von einem festgestellten Verbotsirrtum aus.\n\nIndessen unterliegt die Ansicht, den Angeklagten\nkönne möglicherweise nicht vorgeworfen werden, daß sie\nnicht über Auswege nachgedacht hätten, durshgreifenden\nBedenken.\n\n. Das Schwurgericht legt dar, daß sich beiden Angeklagten Auswege geboten hätten, die nicht von vornherein\naussichtslos gewesen wären. So habe SW die ürei\njüdischen Personen der für Judenfragen allein zuständigen\nGestapo übergeben und sowohl tei dem Befehlsgeber als\nauch bei höheren Vorgesetzten Vorstellungen erheben können (UA Bl. 48), während Ki zei seinem Vorgesetzten\nSC unter Hinweis auf die sich diesem bietenden\nMöglichkeiten habe vorstellig werden können (UA Bl. 50)»\nOb dem Angeklagten si». wie die Revision meint,\nauch zuzumuten gewesen wäre, die Ausführung des Befehls\nzwar zu melden, tatsächlich jedoch von der Erschießung\nabzusehen, mag fraglich sein. Jedenfalls standen aber beiden\n\nAngeklagten Auswege zur Verfügung, die zu benutzen sich\neinen Gendarmeriebeamten in der von ihnen behaupteten Lage\nbei der Ungeheuerlichkeit der befohlenen, keinesfalls in\nden Aufgabenkreis der Gendarnerie fallenden Maßnahme geradezu aufdrängen mußte. Es ist daher kaum anzunehmen, daß\nnicht auch die Angeklagten, in deren Dienstbereich ruhige\nund geordnete Verhältnisse herrschten (UA Bl. 45), diese\nAuswege erkannt hätten, wenn sie in der ihnen verbliebenen\nÜberlegungszeit überhaupt darüber nachgedacht hätten, wie\nsie sich auf andere Weise als durch Befolgung des Erschie-Bungsbefehls aus dem vermeintlichen Notstand befreien\n\nkönnten.\n\nGerade diese Fähigkeit zum Nachdenken aber hält\ndas Schwurgericht im Hinblick auf die gesamte Situation\nund die begrenzten geistigen Kräfte der Angeklagten auch\nbei Berücksichtigung der nach der Entscheidung BGHSt 18,\n311 (HJW 1963, 1258) zu stellenden strengen Anforderungen\nnicht für nachgewiesen. Dazu heißt es bei Stogniew u.a.,\ndaß er möglicherweise immer nur den ihn niederdrückenden\nBefehl vor Augen gehabt habe und einfach nicht mehr die\nKraft gehabt habe, klare Gedanken zu fassen und zu prüfen,\nob er sich der Tat entziehen könnte (UA Bl. 49/50). Bei\nKB iri zesagt, daß ihm bei seinem einfachen und\nprimitiven Wesen, nachdem ihm eigenes Denken und eigenwilliges Handeln durch Schulungen und bei Einsätzen abgewöhnt worden seien, noch weniger als SW vorgeworfen werden könne, daß er sich weiter keine Gedanken darüber\ngemacht habe, wie er sich aus der Lage befreien könnte\n(UA Bl. 52). Das Schwurgericht geht also davon aus, daß\ndie Angeklagten möglicherweise auch bei Anspannung aller\ngeistigen Kräfte zum Überdenken ihrer Lage außerstande\ngewesen seien. Es kann Gdahinstehen, ob diese Ansicht nicht\nschon damit unvereinbar ist, daß die Angeklagten nicht\n\nnur allgemein die Unrechtmäßigkeit der befohlenen Erschießungen erkannten, sondern sehr genaue Vorstellungen\nvon den Umständen hatten, aus denen sich der niedrige Beweggrund des Taturhebers und die heimtückische Begehung\nder Tat durch diesen ergaben (UA Bl. 41, 42). Jedenfalls\nist sie nicht ohne weiteres mit den Ausführungen in Einklang\nzu bringen, mit denen das Schwurgericht die - an sich\nnaheliegende - Feststellung begründet, daß ein etwaiger\n(Verbots-)Irrtum der Angeklagten über ihre Gehorsanspflicht\nnicht entschuldbar sei. Hierzu heißt es im Urteil (UA Bl. 44),\nsie hätten sich bei einiger Überlegung, auch wenn man\n\nihre begrenzten geistigen Fähigkeiten berücksichtige, sagen\nmüssen, daß blinder Befehlsgehorsam nicht jedes Handeln\nrechtfertige und von aller Verantwortung freistelle. Es\nhabe ihnen einleuchten müssen, daß der Befehl zum Mord\n\nder Juden rechtswidrig sei und die Durchführung der Tat\njeden mitschuldig werden lasse, der daran teilnehme. Das\nSchwurgericht nimmt hier also entgegen seinen Ausführungen\nzur Trage der Entschuldigung durch vermeintlichen Notstand\nan, daß die Angeklagten zu kritischem Denken durchaus in\nder Lage waren, und zwar auch noch, nachdem sie den verbrecherischen Charakter des Befehls erkannt hatten und\nunter dem Eindruck des ihnen befohlenen Unrechts standen.\nDieser Widerspruch wird nicht dadurch beseitigt, daß zur\nBegründung der Ansicht, die Angeklagten hätten sich möglicherweise unverschuldet keine Gedanken über Auswege gemacht, eine Reihe von Umständen angeführt ist. Denn diese\nUmstände sind, soweit sie die Fähigkeit zum Denken überhaupt beeinflußt haben können, zumindest in demselben Maße\nauch für die Frage von Bedeutung, ob die Angeklagten den\nUmfang ihrer Gehorsamspflicht erkennen konnten. Das gilt\ninsbesondere für den auf ihnen lastenden politischen\n\nDruck und die systematische nationalsozialistische Propaganda sowie für ihre Charaktereigenschaften.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, den Angeklagten\nsei möglicherweise kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie\nnicht nach Auswegen gesucht hätten, hält somit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es ist daher bisher nicht\nauszuschließen, daß sie sich hierüber nur deshalb keine\nGedanken gemacht haben, weil sie den Befehl zwar widerwillig, aber doch als gefügige Werkzeuge und nicht unter\ndem Druck einer Zwangslage ausgeführt haben. In die erneute Prüfung, ob dem Angeklagten SW seine Mitwirkung abgenötigt worden ist, wird auch der Umstand einzubeziehen sein, daß er das Geschehen durch die Meldung, die\ndrei Personen seien auf der Flucht erschossen worden, ver-\n\nschleierte.,\n\nDie Tassung des Eröffnungsbeschlusses gibt im übrigen Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, für den Gehilfen unabhängig von der Haupttat zu beurteilen ist; denn Tat im\nSinn der §§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen sein eigener\nTatbeitrag. Ys können also mehrere Beihilfehandlungen vorliegen, wenn der Haupttäter nur eine Tat begangen hat, wie\nes der Fall ist, wenn er die Tötung mehrerer Menschen durch\neinen Befehl angeoränet hat ( gleichartige Tateinheit), und\nes kann umgekehrt eine Beihilfe zu mehreren Straftaten\ngeleistet werden. Entscheidend ist somit, ob sich das\nVerhalten des Gehilfen als eine Tat im Rechtssinne, die\nunter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit\n\n8 wZ\n\nauch bei mehreren Willensbetätigungen vorliegen kann,\noder als eine Mehrheit selbständiger Handlungen darstellt.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/2-str-485-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/2-str-485-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.272834+00:00"}}