{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-13_2_StR_551_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-13","aktenzeichen":"2 StR 551/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ir\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 551/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz Fritz B ED :.: >. = -\nboren am EB 1919 in IWW; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u:8s\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat!\nin der Sitzung vom 13. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt WB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 13. August 1964\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 14. August 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n——\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter\nBlutschande, begangen an seiner leiblichen, minderjährigen Tochter, zu vier Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht\nhabe sich hinsichtlich der von dem Verteidiger durch Benennung\neines Zeugen unter Beweis gestellten Behauptung, die Tochter\nAnnemarie habe vor Aufnahme der geschlechtlichen Beziehungen zu\ndem Angeklagten schon Geschlechtsverkehr mit einem oder mehreren\nJungen gehabt, nicht an die- gemäß § 244 Abs. 3 StPO eine Ablehnux\ndes Beweisamtrages an sich rechtfertigende — Wahrunterstellung\ngehalten. Wie die Urteilsausführungen zur Glaubwürdigkeit der\nAnnemarie, die einen geschlechtlichen Umgang mit einem anderen\nManne vor dem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in\nAbrede gestellt hatte, deutlich ergeben, ist die Strafkammer\nhier vom Gegenteil ausgegangen und hat zugunsten des Angeklagten\nangenommen, Annemarie habe insoweit die Unwahrheit gesagt.\n\nDamit hat sie das als wahr behandelt, was nach dem Vorbringen\n\nder Revision mit dem Beweisamtrag des Verteidigers bewiesen\nwerden sollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war\ndas “andgericht aber deshalb nicht gehalten, hieraus bezüglich\nder Glaubhaf si gkeit der sonstigen von Annemarie gemachten Angaben\ndiejenigen Schlüsse zu ziehen, die der Angeklagte und die Revision gezogen wissen wollen. Eine als wahr unterstellte Tatsache\n\nunterliegt nämlich ebenso der freien Beweiswürdigung durch den\nTatrichter wie eine im Wege der Beweisaufnahme festgestellte\nTatsache (RG JW 1932, 2161; OGHBZ MDR 1949, 183, 184). Somit\nhat auch bei einer Wahrunterstellung allein der Tatrichter\ndarüber zu befinden, ob und inwieweit der als wahr zu behandelnden Tatsache Bedeutung für die Würdigung des sonstigen\nBeweisergebnisses, insbesondere der Aussagen von Zeugen, beizumessen ist. Infolgedessen war hier die Strafkammer rechtlich\nnicht gehindert, Annemarie trotz der auf Grund der Wahrunterstellung als unrichtig zu wertenden Angabe, sie habe vor\nAufnahme der geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten\nkeinen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne gehabt,\nhinsichtlich dessen, was sie sonst bekundet hat, Glauben zu\nschenken, und zwar auch mit der Begründung, Annemarie habe\ninsoweit aus einem verständlichen Schamgefühl die Unwahrheit\ngesagt. Damit hat das Landgericht nicht, wie die Revision meint,\ndie als wahr unterstellte Tatsache umgangen, sondern hat\n\nsie bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit Annemaries gerade\nberücksichtigt. Daß es dabei zu einem anderen als dem von\n\ndem Angeklagten und der Revision gewünschten Ergebnis gelangt\nist, bedeutet keine Verletzung der zugesicherten Wahrunterstel-\n\nlung.\n\nb) Der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen die ihr\nnach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, indem sie es unterlassen habe, sich bei der Beurteilung\nvon Annemaries Glaubwürdigkeit der Hilfe eines Jugendpsychologen zu bedienen, greift gleichfalls nicht durch. Den Wert der\nAussagen von Zeugen, insbesondere deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters. Hierzu bedarf er im allgemeinen nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch für die Würdigung der Aussage eines\n19-jährigen Mädchens, selbst wenn es, was die Strafkammer nicht\n\nübersehen hat, geistig nicht sehr beweglich und zudem triebhaft\nveranlagt ist. Weder die beschränkte geistige Beweglichkeit nod\ndie triebhafte Veranlagung sind Besonderheiten und Eigentümlichkeiten, die von dem normalen Erscheinungsbild eines jugendlichen Zeugen derart abweichen, daß der Tatrichter bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf die Unterstützung durch\n\neinen Sachverständigen angewiesen wäre (vgl. BGHSt 3, 52).\nDeshalb drängte sich hier die Zuziehung eines Jugendpsycholo-\n\ngen als Sachverständigen nicht auf. |\n\nN\nI\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, insbesondere begegnet auch die Strafzumessung\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/2-str-551-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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