{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-13_2_StR_542_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-13","aktenzeichen":"2 StR 542/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 542/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Mehaly G GEEEEEB ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1330 ir Yo unsern, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n_—\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nN)\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 13. Januar 1965,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschait,\n\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 2. Juni 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nschweren Rückfalldiebstahls im Falle Kp(5) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\npen ee\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in fünf Fällen und wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesanmtstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg:\n\n1.) Mit der Verfahrensbeschwerde macht der Angeklagte zu Unrecht geltend, als Ungar spreche und verstehe\ner die deutsche Sprache nur unvollkommen, deshalb habe\nein Dolmetscher in der Hauptverhandlung zugezogen werden\nmüssen. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er der deutshen\nSprache zum Teil mächtig. Der Vorsitzende hat bei Anberaumung des Hauptverhandlungstermins die Staatsanwaltschaft gebeten festzustellen, ob der Beschwerdeführer der\ndeutschen Sprache soweit kundig sei, daß ohne Dolmetscher\nverhandelt werden könne (Bd. II Bl. 178 dA). Daraufhin\nist festgestellt worden, daß die Polizei den Angeklagten\nohne Dolmetscher vernommen hatte und der Angeklagte die\ndeutsche Sprache beherrsche (Bd. II Bl. 191 db). Ausweislich der dienstlichen Äußerungen der beteiligten Beruf'srichter vom 22, Oktober 1964 hat er in der Hauptverhandlung\nnehrere Male bejaht, daß er der Verhandlung folgen könne;\ner hat sich selbst gut verständlich ausgedrückt. Weder er\nnoch sein Verteidiger haben die Zuziehung eines Dolmetschers\nbeantragt. Daß der Vorsitzende unter diesen Umständen\neinen Dolmetscher nicht zugezogen hat, kann rechtlich nicht\nbeanstandet werden (BGHSt 3, 285).\n\n2.) Mit Einzelausführungen richtet sich die Sachrüge nur gegen die Verurteilung im Falle iD ..i\ngegen den gesamten Strafausspruch. Insoweit ist sie be-\n\ngründet,\n\n3,) Im Falle Ag (3) hatte der Mitangeklagte\n“>: inen Volkswagen aufgebrochen und aus ihm einen\nDamenmantel entwendet. Nachdem er anschließend in einer\nGaststätte den Beschwerdeführer und den Mittäter Pinz angetroffen und ihnen von seiner Tat erzählt hatte, gingen\nalle drei zu dem Wagen. Während der Beschwerdeführer\nSchniere stand, holten MB un: FB weitere vier Mäntel\naus dem Wagen heraus. Ber Erlös aus dem Verkauf dieser\nMäntel wurde unter den drei Männern geteilt.\n\nZutreffend trägt die Revision vor, daß dieser Sachverhalt nicht die Verurteilung wegen schweren Diebstahls\nrechtfertigt. Der Beschwerdeführer war bei dem Erbrechen\ndes Kraftwagens und der Wegnahme des ersten Mantels nicht\nbeteiligt; er ist vielmehr erst zu der späteren Entwendung\nder vier Mäntel als Mittäter hinzugetreten. Deshalb\nkönnen ihm die zuvor verwirklichten Trschwerungsgründe des\nbinbruchs nur zugerechnet werden, wenn der ursprüngliche\nAlleintäter Markert schon bei der ersten äintwendung plante,\nden Diebstahl der Mäntel in Teilhandlungen durchzuführen\nund demnach sein Einbruchsdiebstahl erst mit der wegnahme\nder vier Mäntel beendet wurde. Hatte NED iazesen diesen\nGesamtplan nicht, war der Einbruchsdiebstahl vor dem\nEintreten des Angeklagten abgeschlossen und der Angeklagte\nhat sich nur an einem einfachen Diebstahl als Mittäter\nbeteiligt (vgl. BGHSt 2, 344 ff). Die Strafkammer hat\nnun zwar MB auf Grund dieser Vorfälle nur wegen eines\nEinbruchsdiebstahls verurteilt. Daß er insoweit einen Gesamtplan hatte, ist jedoch nicht festgestellt worden. Nach\ndem mitgeteilten Sachverhalt ist eher vom Gegenteil auszugehen. Daher kann die Verurteilung wegen Einbruchsäiebstahlsin diesem Falle nicht bestehenkleiben.\n\nGegen den sonstigen Schuldspruch bestehen keine\n\nrechtlichen Bedenken.\n\n4.) Der gesamte Strafausspruch war aufzuheben, weil\ndie Strafkammer die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt hat. Im Urteil wird nur dargelegt, der\nAngeklagte sei vorbestraft:\n\n\"Am 3.6.1959 durch das Jugendschöffengericht in\nPirmasens - 19 Ls 8/59 - u.a. wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis, die\n\ner bis zum 7.5.1960 verbüßt hat,\n\nam 10.4.1962 wegen e&nes nach dem 3.6.59 begangenen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Monaten\nGefängnis, die er bis zum 22.8.1962 vertbüßt hat.\"\n\nVoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 244 StGB ist\n\nUa, daß der Angeklagte jeweils nach Verbüßung oder Erlaß\nmindestens eines Teiles der vorherigen Diebstahlsstrafe\n\nden neuen Diebstahl begangen hat. Aus dem Urteil geht\n\njedoch der genaue Zeitpunkt des Diebstahls nicht hervor,\n\nder zur Verurteilung des Beschwerdeführers am 10. April 1962\nführte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese\n\nTat vor der Verbüßung der Dietbstahlsstrafe aus dem Urteil\nvom 3. Juni 1959 begangen worden ist. Demnach war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof \"”\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/2-str-542-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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