{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-13_2_StR_539_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-13","aktenzeichen":"2 StR 539/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_539/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nmn nn\n\nHeinrich H u - aus An geboren am u...\ner 77\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. Januar 1965,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\n\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt BD Yei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter wu\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Bremen vom 18. August 1964 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n—\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Auto-\n\nstraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung nach den §§ 316 a, 253, 255, 249, 250 Abs. 1\nNr. 5, 75 StGB unter Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß\n\nden § 8 1, 105 JGG zu einer Jugenästrafe von einem Jahr\nverurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachrüge und\nbekämpft in erster Linie scine Verurteilung wegen Autostraßenraubes nach § 316 a StGB. Das Rechtsmittel hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\nDer von der Jugendkammer festgestellte Sachverhalt\nträgt den Schuldspruch, und zwar auch hinsichtlich der\nVerurteilung nach § 316 a StGB. Hiernach hatte der Angeklagte mit der Zeugin Hannelore B@® vereinbart, gegen\nZahlung von 20 DM den Geschlechtsverkehr auszuüben. Lr\nfuhr auf ihre Anweisung in das Hafengelände, gab ihr 50 DM,\nverzichtete auf die angebotene Herausgabe des \\lechselgeldes\nund verkehrte mit ihr im Wagen. Auf der Rückfahrt reute es\nihn, dem Mädchen einen so hohen Geldbetrag gegeben zu\nhaben, der ihm für das kurze Vergnügen nicht mehr angemessen erschien. Da Hannelore MB sich weigerte, das Geld\ngutwillig herauszugeben, entschloß er sich, ihr mit Gewalt\nzu drohen unä auch Gewalt anzuwenden, um zu seinem Ziel\nzu gelangen. Nachdem sie auf seine erste Drohung, sie ins\nHatenbecken zu werfen, nicht reagiert hatte, und weil |\nihn die Stelle zu hell beleuchtet war, fuhr er ins Dunkle.\nAuf seine weiteren Drohungen gab Hannelore Be die 50 Di\nzurück, weil sie sich nunmehr vor ihm fürchtete. Dies bemerkte der Angeklagte und forderte nun auch alles andere\nGeld, das sie noch in Besitz hatte.\n\nEs gelang schließlich Hannelore BE den Wagen zu\nverlassen; der Angeklagte fuhr mit abgeschalteter Beleuchtung davon.\n\nNach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die\nTat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des\n\nStraßenverkehrs begangen. Er hat sich für sein räuberisches\nYorhüben eine Gefahrenlage zunutze gemacht, die dem flie3enden Straßenverkehr ceigentümlich ist und gerade deshalk für\n\"eilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (vgl. BGHSt 15,\n322, 324; 18, 170, 172). Sein von der Jugendkammer zutreffend gewürdigter. vi Tatplan ging dahin, die noch arglose\nYannclore Bgpnit dem ‚jagen an eine dunkle Stelle zu fahren,\nwo die Tat kein Aufsehen hervorrufen würde. Damit nutzte\n\ner die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die hierdurch\nsgebotene Möglichkeit zur Schaffung einer Gefahrenlage für\ndas Opfer aus. Nicht erforderlich ist, welcher Ansicht die\nRevision zu sein scheint, daß&r Entschluß, einen Autostraßenraub zu begehen, von langer Hand geplant oder sorgfältig vorbereitet sein muß. Das setzt § 316 a StGB ebensowenig voraus wie die Anwendung besonderer Listen oder Kunstgriffe oder das Stellen von Fallen. Es genügt vielmehr die\nEingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung\ndes Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen.\n\nDeshalb kann dahinstehen, ob die weiteren Begründungen, die das Urteil für das Vorliegen des Autostraßenraubes\nnoch angeführt hat, für sich allein genommen, den Schuld-\n\n. spruch tragen könnten. Die Strafkammer hat die Voraussetzunsen des §§ 316 a StGB auch deshalb bejaht, weil der Angeklagte davon ausgegangen ist, Hannelore BB könne sich in\nder Enge des ‘lagens schlechter zur Wehr setzen, die Tat im\nFehrzeug werde kein Aufsehen erregen und schwer zu entdecken\nscin, und er könne schließlich mit Hilfe des Wagens entkommen und den Folgen seiner Tat entgehen. Danit hat die\nStrafkammer Gesichtspunkte für die Auslegung des Tatbestandes\nherangezogen, die auch in der bisherigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes erörtert worden sind (vgl. BGH VRS 7, 125»\n127; BGHSt 15, 322, 324; 18, 170, 172). Der Senat teilt\n\ninsoweit die Bedenken der Revision. Gleichwohl muß das\nhechtsmittel erfolglos bleiben, weil es auf solche Gesichtspunkte hier nicht mehr ankommt.\n\nAuch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nBaläus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/2-str-539-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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