{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-13_2_StR_533_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-13","aktenzeichen":"2 StR 533/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 533/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Johannes KCEEB jun. aus |\nEEE, zetoren am GE 1925 ir CE\nX: ei: SEE,\n\nwegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Steuerhinterziehung im Rückfall u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\n\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Limburg/Lahn vom 10. Dezember 1963\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und zu Geldstrafen\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Besetzung\ndes Gerichts, Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Limburg/Lahn für das Jahr 1963 war ordentlicher Vorsitzender der großen Strafkammer 1 der Landgerichtsdirektor Dr. WEB sein Vertreter war Landgerichtspräsident KB ständige Beisitzer waren die Land-\n\ngerichtsräte SD una CB: Verireter der Bei-\n\nsitzer waren Landgerichtsret HD und Gerichtsassessor\n\nLandgerichtsdirektor Dr. ED vetrachtete sich als\nverhindert, weil er sich vom 1. März 1963 an auf den\nVorsitz in der sehr umfangreichen Schwurgerichtssache\ngegen Dr. Haoggp u.a. vorzubereiten hatte. Auch der zum\nVertreter des Vorsitzenden bestellte Landgerichtspräsident\n“ pie sich verhindert, weil ihm durch Erlaß des\nHessischen Ministers der Justiz vom 25. Oktober 1963 für\ndie Zeit vom 18. bis zum 22. November 1963 Erholungsurlaub bewilligt worden war. Infolgedessen fiel der Vorsitz\nin dieser auf den 18. November 1963 angesetzten Sache an\n\nLandgerichtsret SEE:\n\nDer als zweiter Beisitzer neben Landgerichtsrat\nCE in erster Linie in Betracht kommende Landgerichtsrat Hgggpwar durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 16. November 1963 zum zeitweiligen Vertreter des — verhinderten - Vorsitzenden der kleinen Strafkammer 2 bestellt worden und führte dort auch am 18. November 1965 den Vorsitz. Der nächste Vertreter, Gerichtsassessor Wi erkrankte am 18. November 1963 und war\nfür mehr als eine Woche dienstunfähig. Daraufhin wurde\nder durch justizministeriellen Erlaß vom 18. November 1963\n\nan das Landgericht in Limburg abgeordnete Antsgerichtsrat\nDr. Sag on Amtsgericht in Weilburg gemäß Präsidialbeschluß vom 18. November 1963 der großen Strafkammer 1\n\nals Hilfsrichter zugeteilt. Demgemäß hat die Verhandlung\nunter Mitwirkung der Landgerichtsräte SB uns\nCE una ües Antsgerichtsrats Dr. Sog stattgefunden.\n\nWas der Beschwerdeführer dagegen einwendet, geht\nfehl.\n\nDer Grund, aus dem Landgerichtsdirektor Dr. ii\nsich selbst als verhindert ansah und auch vom Landgerichtspräsidenten als verhindert angesehen wurde, ist\nnicht zu beanstanden. Die Vorbereitung in der Schwurgerichtssache gegen Dr. Hgggp u.a. war, gleichviel wie\nlange sie dauerte, ein Dienstgeschäft des ordentlichen\nKammervorsitzenden in seiner Eigenschaft als zum Vorsitzenden des Schwurgerichts bestimmter Richter. Es gibt\nkeine richterlichen Planstellen für Vorsitzende und Richter des Schwurgerichts. Diese sind vielmehr gemäß § 83 GVG\naus der Zahl der Richter im Bezirk des Oberlandes- oder\nLandgerichts zu bestellen. Damit erkennt das Gesetz die\nrichterliche Tätigkeit im Schwurgericht als ordentliches\nDienstgeschäft eines jeden planmäßig im Bezirk angestellten Richters an und nimmt es in Kauf, daß die jeweils\nhierzu eingeteilten Richter für. die Dauer der Vorbereitung und Durchführung der Schwurgerichtstagung an der Erledigung der ihnen an sich obliegenden Dienstgeschäfte verhindert sind. Eine solche Verhinderung durch ein einzelnes Dienstgeschäft muß, wie der Bundesgerichtshof schon\nin den Urteil vom 28. November 1958 - 5 StR 180/58 - zum\nAusdruck gebracht hat, stets als vorübergehend angesehen\nwerden, selbst wenn sie länger dauert. Infolgedessen hat\nin dieser Zeit das gemäß § 66 Abs. 1 GVG zum Vertreter\n\nberufene richterliche Mitglied der Kammer die Geschäfte\ndes zum Vorsitzenden des Schwurgerichts bestellten ordentlichen Kammervorsitzenden zu übernehmen.\n\nDaß hier Landgerichtsdirektor Dr. WB durch die\nVorbereitung auf die Schwurgerichtssache gegen Dr. Heggpu...,\n. tatsächlich verhindert war, ergibt die dienstliche Außerung des Landgerichtspräsidenten vom 12. Juni 1964 in\nVerbindung mit seiner eigenen vom 22. Juni 1964.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision war auch der ständige Vertreter des ordentlichen Kammervorsitzenden, Landgerichtspräsident KB durch die Bewilligung des Eı-\nholungsurlaubs vorübergehend verhindert (vgl. BGHSt 17,\n223, 224). Ebensowenig begegnet die Mitwirkung des Amtegerichtsrats Dr. Saggggprechilichen Bedenken. Landgerichtsrat Hg ver vorübergehend verhindert, weil er gemäß\n§ 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter des Vorsitzenden der\nkleinen Strafkammer 2 bestimmt war, und Gerichtsassessor\nTi war erkrankt. |\n\n2.) Die Rüge, die Strafkammer sei mit der Verlesung\ndes Gutachtens der medizinischen Fakultät der Universität in Marburg vom 5. März 1962 aus dem Strafverfahren\ngegen den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind\n- 3 KLs 2/58 StA Limburg/Lahn - dem Beweisamtrag des Verteidigers vom 2, Dezember 1963 in dem von diesem im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erläuterten Sinn nicht\ngerecht geworden, ist unbegründet. Entgegen der Behauptung\nder Revision hat der Verteidiger seinen auf \"Beiziehung\"\ndes Gutachtens gerichteten Beweisamtrag von 2, Dezember 1965\nnicht auf die Vernehnung eines Sachverständigen \"präzisiert\";\ner hat vielmehr nur Bedenken gegen eine von der Strafkammer\nzunächst beabsichtigte informatorische Verlesung geäußert\n\nund dazu ausgeführt, er habe gemeint, es handele sich um\nein behördliches Gutachten, das verlesen werden könne;\nandernfalls müsse einer der Ärzte, die für das Gutachten\nverantwortlich gezeichnet hätten, als Sachverständiger gehört werden. Daraus, daß die Strafkammer nach Erörterung\ndieser Bedenken dem Antrag des Verteidigers ohne jede Kinschränkung stattgegeben hat, geht hervor, daß es sich\nnicht um eine informatorische, sondern — antragsgemäß -\n\num eine Verlesung zu Beweiszwecken im Sinn des § 256 StPO\n\ngehandelt hat.\n\n3.) Fehl geht die Beanstandung, die Strafkammer habe\ndie Öffentlichkeit während der Dauer der Verlesung des\nGutachtens zu Unrecht ausgeschlossen.\n\nDie Ausschließung der Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG\nist eine Maßnahme, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Sie kann in der Regel\nnur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn der Gerichtsbeschluß, auf dem sie beruht, erkennbar durch einen Rechtsmangel bei Ausübung des Ermessens beeinflußt ist (vgl.\nRGSt 26, 395, 396; 66, 113). Dafür bietet die - zudem auf\nAntrag des Verteidigers ergangene — Entscheidung keinen\nAnhalt. Die Öffentlichkeit ist wegen \"Gefährdung der Sittlichkeit\" ausgeschlossen worden. Diese Voraussetzung hat\nersichtlich auch vorgelegen; derm das Gutachten befaßt\nsich mit dem Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der\nVornahme von unzüchtigen Handlungen an der damals noch\nnicht vierzehn Jahre alten Tochter Karin des früheren Mit-\n\nangeklagten ID\n\n4.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die nit dem\nHilfsbeweisamtrag vom 5. Dezember 1965 begehrte Vernehmung\neines Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten sei zu Unrecht\n\nabgelehnt worden. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt,\nauf Grund der Sachkunde, die ihr das verlesene Gutachten\nvom 5. März 1962 vermittelt habe, sei sie zu dem Ergebnis\nsk ommen, daß das Gegenteil der unter Beweis gestellten\nTatsache, nämlich der Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten, bereits erwiesen sei. Diese nach § 244 Abs. 4 Sätz1\nund 2 StPO rechtlich bedenkenfreie Begründung der Ablehnung\ngreift die Revision in Verkennung der Aufgaben des Sachverständigen im Strafverfahren an; denn dieser hat nicht\ndarüber zu entscheiden, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat\nvoll oder vermindert zurechnungsfähig oder gar unzurechnungsfähig gewesen ist. Er soll dem Gericht vielmehr nur die\nSachkunde vermitteln, mit der es die Tatsachen feststellen\nkann, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\nwesentlich sind. Die durch ein Sachverständigengutachten\nerworbene Sachkunde gibt dem Gericht die Befugnis, den\nAntrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen. Stellt es auf Grund dieser Sachkunde das Gegenteil\nder im Beweisamtrag behaupteten Tatsache fest, so geschieht\ndies durch das verlesene Gutachten, nämlich den Teil des\nGutachtens, der auch für dieses Verfahren von Bedeutung ist\n(vgl. BGH Urteil vom 22. Oktober 1957 - 1 StR 223/57 - und\nvom 6. Mai 1958 - 2 StR 20/58).\n\n5.) Der Beschwerdeführer rügt schließlich die Verletzung des § 261 StPO, weil Heinz SciBDin Urteil als\nZeuge genannt werde, obwohl er in der Hauptverhandlung\nnicht vernommen worden sei. Auch diese Rüge greift nicht\n\ndurch.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist der Zeuge\nabbestellt worden, als das Verfahren hinsichtlich des\nAnklagepunktes \"Verwendung zoll- und steuerbegünstigten\nHeizöls zum Betrieb eines Lastkraftwagens\", zu dem allein\ner als Zeuge benannt war, zunächst abgetrennt und später\n\ngemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt wurde, Das hat\ndie Strafkammer bei der Urteilsabsetzung offensichtlich\n\nübersehen.\n\nDaß Bekundungen Heinz Schreibers außerhalb der\nHauptverhandlung für die Urteilsfindung verwandt worden\nsind, kann allein aus der formelhaften Erwähnung als\nZeuge nicht entnommen werden. Das Urteil enthält sonst\nkeinen Anhaltspunkt dafür. Der Zeuge hat sich im Vorverfahren in den drei Vernehmungen vom 15. Oktober 1958,\nvom 19. März und vom 13. August 1962 ausschließlich zu\ndem -— später in der Hauptverhandlung abgetrennten - Anklagepunkt der Verwendung von Heizöl zum Betriebe des\nLastwagens geäußert, dessen Fahrer er eine Zeit lang war.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil im\nErgebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zwar\n§ 8 Abs. 3 MinöStG in Abweichung vom Eröffnungsbeschluß\nnicht in der zur Tatzeit gültigen Fassung der Gesetze\nvom 21. Mai 1953 (BGBl. I, 234) und vom 5. Dezember 1957\n(BGBl. I, 1833), sondern in derjenigen der Gesetze vom\n28. März 1960 (BGBl. I, 201) und vom 16. August 1961\n(BGBl. I, 1323) angewandt. Wie der erkennende Senat in\ndem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 8. Januar 1965\n- 2 StR 49/64 - ausgesprochen hat, ist das Mineralölsteuergesetz ein Zeitgesetz im Sinn des § 2 Abs. 3 StGB und\ndeshalb in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung anzuwenden. Durch die Anwendung des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung wird der Angeklagte jedoch nicht benachteiligt; denn von der Gesetzesänderung wird der\n\nSchuldvorwurf nicht betroffen. Deshalb wirkt sie sich\nauch auf die -— im übrigen rechtsfehlerfreien - Strafzumessungserwägungen nicht aus.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/2-str-533-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/2-str-533-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.126527+00:00"}}