{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-13_2_StR_525_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-13","aktenzeichen":"2 StR 525/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_525/64\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Franz \\’ ED =.\nEEE, zeooren ar: GE 1325 1r EEE,\n\nwegen Diebstahlsbeihilfe im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Jeyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MW in der Verhandlung,\nStaatsanvalt MW r:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 22. Mai 1964, soweit\n\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch-über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nam an wie mu uni man br mn am ri ann un un\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen im Rückfall begangener Bei-\n\nhilfe zu einem schweren und einem einfachen Diebstahl sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und unrichtige Anwendung des gachlichen\nRechts geltend macht, hat zum Strafausspruch Erioleg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nLie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler\nergeben. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nach den §§ 244,\n245 StGB nicht ausreichend nachgewiesen sind.\n\nZwar führt die Strafkammer vier Verurteilungen des\nAngeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei auf. Sie stellt\naber nur im dritten Fall (Strafbefehl des Amtsgerichts\nSiegburg vom 12. Juni 1958) die Zeit der Tat unä der Bezahlung der Geldstrafe fest. Ob im ersten Fall (Verurteilung vom 23. April 1948 durch dasselbe Amtsgericht)\nger Straferlaß dem Angeklagten bekannt gemacht wurde,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. In den beiden übrigen\nYä]len fehlen die Angaben über Tatzeit und Zeit der Strafverbüßung.\n\nBER\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich die Verurteilung wegen der Diebstahlsbeihilfe im Rückfall auf die\nStrafe wegen der Hehlerei ausgewirkt hat. Deshalb ist der\ngesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nHeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/2-str-525-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/2-str-525-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.110219+00:00"}}