{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-09_2_StR_422_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-09","aktenzeichen":"2 StR 422/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 064\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kushilfsangestellten Bernd N zus\n\nTB zevoren\n\nun EEE 1557 17 Oster.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde Us\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\nals\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals\n\nDr. Dotterweich\nVorsitzender,\n\nScharpenssel\nKirchhof\nMeyer.\n\nHenning\nbeisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Ve; handlung,\n\nBundesanwalt Dr. |\n\nals\n\nals\n\nJustizangestellter ma Bu | u\nUrkundebeam er der Geschäftsstölle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nbei der Verkündung.\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nA\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 9. Juli 1962\n\n1,) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\n_ klagte der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit,\n\nmit Beleidigung und in einem weiteren Falle\nder Beleidigung schuldig ist, u\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit der Angeklagte wegen Unzucht nit\n\neinem Kinde und wegen Beleidigung der Hildegard\nBader verurteilt War, ferner im Gesamtstrafausspruch, oo | |\n\n‚Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des .\n| Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\n+\n=\n[3 wie karı\n\nDie Strafkamer hat. den Angeklägten ı wegen Unzucht. mit einen\nKinde und wegen Beleidigung. in. zwei Fällen Zu einer Gesamt-\n\nstrafe von einem ‚Jahr zwei. Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\n\nRevision, mit der. er Verletzung. des. Verfahrensrechts rügt und.\ndie allgemeine Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt\nund daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. t\n\nNr. 3 StGB, begangen am 9. November 1961 an der elfjährigen Ingrid Bi durch Vornahme unzüchtiger Handlungen.\n\n- körperliche Berührungen - und durch Verleiten zur Verübung unzüchtiger Handlungen - aufmerksames Betrachten\n\nvon Aktbildern und lesen einer unzüchtigen Romanstelle\n\n. durch .das Kind - ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Bedenklich ist hingegen, daß die Strafkammer den\nAngeklagten wegen des Vorfalles vom 7. November 1961 wegen\nBeleidigung verurteilt hat, ohne zu erörtern, ob sein Verhalten nicht als versuchte Unzucht mit einem Kinde anzusehen\nist. Der Angeklagte ist hierdurch indessen nicht beschwert.\nEin Fortsetzungszusammenhang mit der am 9. November 1961\nbegangenen Tat käme mangels eines ‚Gesamtvorsatzes nicht\n\nin Betracht. Daß der Tatbestand einer Beleidigung an\n\nsich vorliegt, ist ausreichend festgestellt. Dabei hat\n\ndie Strafkamner ersichtlich die in BGHSt 1, 288 dargelegten\nGesichtspunkte berücksichtigt, ohne das allerdings in\nallen Binzelheiten ausdrücklich zu sagen.\n\nBedenken unterliegt ferner der Schuldspruch wegen fort-\n. gesetzter Beleidigung der. zwölfjährigen Hildegard Ba.\nDie Strafkammer ist anscheinend der Meinung, daß der Tatbestand des § 176. Abs. 1 Nr. 3.8168 deswegen nicht erfüllt:\nsein künne, weil der Angeklagte nicht‘ die Sinneslust des\nKindes äurch Hervorrufen. von Neugierde habe wecken wollen.\nHierzu” konmt es jedoch. nicht entscheidenä an (vgl. dazu.\nu.a. Büüßt 17, 280). Außerdem kann nach den Urteilsfeststellungen insoweit von einem Gesamtvorsatz und damit von\neiner fortgesetzten Handlung keine Rede sein (vgl. BGHSt 1,\n313, 315). Durch die Annahme einer fortgesetzten Beleidigung\n\ndieses Kindes ist der Angeklagte indessen ebenfalls nicht\nbeschwert. rs\n\n5}\n\nDegegen kann sich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben,\ndaß die Strafkammer das von ihm an Ingrid BGB begangene\n\nfortgesetzte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nund sein als fortgesetzte Beleidigung der Hildegard Bag\nbeurteiltes Verhalten zu Unrecht als selbständige Taten\nangesehen hat. Der Angeklagte zeigte die Aktaufnahmen\nbeiden Mädchen zugleich. Er veranlaßte sie ferner durch\neine Willensbetätigung, die Romanstelle zu lesen. Der Angeklagte hat also den Tatbestand der fortgesetzten Beleidigung. durch Handlungen verwirklicht, die sich zugleich\nals Teilakte des fortgesetzten Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Damit ist aber der Fall des\n§ 73 StGB gegeben. Der Schuläspruch muß daher entsprechend.\ngeändert werden, was von hier aus geschehen kann. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn es\nist ausgeschlossen, daß sich dem Angeklagten im Falle\neines Hinweises. weitere Verteidigungemöglichkeiten eröffnet\nhätten.\n5 Be >\n\nDie Änderung des Schuldspruches hat.zur Folge, daß der\n Strafausspruch aufgehoben werden muß, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem: 'Kinde und wegen Beleidigung\nder Hildegard Ze verurteilt war. Damit entfällt auch, “\n_ die Gesamtstrafe. Der Eingelstrafäusspruch wegen Beleidigung u\nder Ingrid ED kenn dagegen bestehenbleiben, . da er durch\ndie rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit in den -\nübrigen Fällen nicht zum Nachteil ‚des Angeklagten beeinflußt worden ist. |\n\nZur Klarstellung. sei bemerkt, ' daß die neu festzusetzende\nEinzelstrafe die Summe der beiden früheren Einzelstrafen\nerreichen, die neue Gesamtstrafe aber die frühere nicht\nüberschreiten darf (vel. RGSt 62, 61; 67, 236, 242 ff).\nDurch die teilweise Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer Gelegenheit, nochmals die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des\nLandgerichts in Gießen vom 13. November 1961 zu überprüfen.\n\n-3-.\n\na\nDiese Einzelstrafen sind allerdings bereits mit der Strafe\naus dem Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. Juni 1959\nzu einer Gesamtetrafe zusammengefaßt worden. Ob das aber zulässig wer, 1äßt sich nieht beurteilen, da nicht angegeben\nist, wann die ihnen zugrunde liegenden Taten begangen |\nsind. ‘Nur wenn sie sämtlich vor dem 3. Juni 1959 liegen,\nwäre die damalige Gesamtstrafe zutreffend gebildet (BGHSt 9,\n383, 384; BGH GA 1956, 50). Andernfalls wäre die Strafkammer\nnicht gehindert, die in die Gesamtstrafe vom 13. November\n1961 einbezogenen Einzelstrafen anders zusammenzufassen.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer 2000000. Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-09/2-str-422-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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