{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"2 StR 511/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_511/64 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Peter POP :.:\ngeboren am ED 19.0 ir ri xrs5. DEE zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Heyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEe\n\nals Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nI, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 18. März\n1964 in seinen Gründen dahin ergänzt, daß die\n\n| Sicherungsverwahrung angeordnet wird.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er\nhat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus, wegen Unzucht mit Kindern in acht Fällen, davon in\n\nsechs Fällen in Tateinheit mit Verführung zur gleichgeschle\nlichen Unzucht, hierunter in einem Fall auch in Tateinheit\nmit Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht sowie mit g\nfährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit nit versuchter Verführung zur gleichgeschlechtliche\nUnzucht, ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwe\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier\n\nJahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft hierauf verur\nteilt, außerdem hat os dem Angeklagten die bürgerlichen Ehr\nrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Kevision des AÄngeklast\nbleibt erfolglos; diejenige der Staatsanwaltschaft ist be-\n\nrw 2\ngründet,\n\n1, Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf die\nNichtanwendung des § 42 e StGB beschränkt. Dies ist hier zu\nlässig, weil zwischen der Anwendung der Sicherungsverwahrun,\nund der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusan\nmenhang besteht (BGHSt 7, 101),\n\nDas Schwurgericht ist nicht nur von der gegenwärtigen,\nsondern auch von der künftigen Gefährlichkeit des Angeklagt:\nüberzeugt und hält es für geboten, daß die Allgemeinheit vo:\nihm geschützt wird. 25 hat allein deshalb von der Anordnung\nder sicherungsverwahrung abgesehen, weil es der Auffassung\nist, dem srfordernis der öffentlichen Sicherheit werde bereits durch die lebenslange Freiheitsstrafe Genüge getan.\n\nDer Ansicht des Schwurgerichts kann nicht gefolgt werden. § 42 e StGB ist ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob\näußere von dem Willen des Angeklagten unabhängige »reignisse\nden Vollzug der Sicherungsmaßregel voraussichtlich verhinder\nwerdon oder nicht. Ausschlaggebend ist, ob die LFersönlichkei\ndcs Täters die Anordnung nötig macht. Sic ergeht dann unter\nder stillschweigenden Voraussetzung, daß dieser den Augenblick der Vollzichbarkeit der Anordnung erlebt (vgl. kGS5t\n177, 380, 381; BGH Urteil vom 30. April 1953 - 5 StR 966/52).\nAbgesehen von der Nöglichkeit eines späteren Gnadenerweises\n\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß die lebenslange Freiheitsstrafe im Wege der Wiederaufnahme wegfällt oder in eine\nzeitige Strafe umgewandelt wird, also nicht zufolge der\nKechtskraft unabänderlich und den Schutz der Allgemeinheit\nzu verbürgen in der Lage ist.\n\nDa keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen\nsind, konnte der erkennende Senat das angefochtene Urteil\nunter Beachtung der Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO\nselbst ergänzen (§ 354 Abs. 1 StPO),\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sich\nihre Begründung in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts erschöpft,\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/2-str-511-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/2-str-511-64","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.654134+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-01-08/2-str-511-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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