{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-08_2_StR_510_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-03-24","aktenzeichen":"2 StR 510/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Herkmal der Verführung kann auch vorliegen, wenn der\nMinderjährige aus Angst oder Scham mit innerem Widerstreben unzüchtige Handlungen mit dem Täter vornimmt oder\nvon diesem an sich vornehmen läßt (gegen BGHSt 17, 63).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja) zu 6.) der Urteilsgründe\nAmtliche Sammlung: ja )\n\nStGB § 175 aNr. 3\n\nDas Herkmal der Verführung kann auch vorliegen, wenn der\nMinderjährige aus Angst oder Scham mit innerem Widerstreben unzüchtige Handlungen mit dem Täter vornimmt oder\nvon diesem an sich vornehmen läßt (gegen BGHSt 17, 63).\n\nBGH, Urt. v. 24. März 1965 - 2 StR 510/64 - 16 Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 510/64\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musiklehrer und Kirchenmusiker Dieter L I]\n\naus B I \\\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 8. Januar 1965 in der Sitzung vom\n24. März 1965, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Sscharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanıit:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 21. Juli 1964\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle\nRO die Verurteilung wegen schwerer Unzucht\nzwischen Männern wegfällt,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte im Falle Rogggpverurteilt worden ist,\nferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen\nin fünf Fällen, davon in Tateinheit mit schwerer Unzucht\nzwischen Männern in vier Fällen, zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine .\nRevision, nit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hat den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Obergutachters zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder Zeugen Frank Ru und Friedel Zee ohne Rechtsfehler gemäß § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Zu Unrecht bestreitet die Revision die Sachkunde des vernommenen. Sachverständigen Dr. Lottner, der auch in Jugendpsychiatrie\nund Psychologie ausgebildet ist. Daß die von der Revision\nbenannten Sachverständigen über Forschungsmittel verfügen,\ndic denen Dr. Lottners überlegen sind, trägt der Beschwerde.\nführer nicht ausdrücklich vor. Zwar ist Dr. Bosch Leiter\nder jugendpsychologischen Abteilung der Nervenheilanstalt\nSüchteln und Prof. Dr. de Boor Inhaber eines Lehrstuhls für\nforensische Psychologie. Das bedeutet aber nicht, daß ihnen\nim vorliegenden Fall überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen (vgl. BGH Urteil vom 22. Mai 1962 - 4 StR\n76/62). Aus denselben Gründen brauchte sich dem Landgericht\neine weitere Aufklärung, auch hinsichtlich der anderen Zeugen, nicht aufzudrängen.\n\n2.) Die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers\nrichten sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter gcmäß § 261 StPO obliegende Beweiswürdigung. Zum Teil gehen\nsie von Tatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind\noder deren Gegenteil nach den Urteilsgründen feststeht.\n\nInsoweit sind sie unkeachtlich. Die Schlußfolgerungen der\n\nStrafkammer sind logisch möglich.\n\n3.) Die Feststellungen rechtfertigen in allen Fällen\ndie Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB. Da alle fünf Kinder dem Angeklagten als Musiklehrer zur Erziehung und Ausbildung anvertraut waren und\ner sie zur Unzucht mißbrauchte, ist auch die Verurteilung\nwegen jeweils tateinheitlich begangenen Verbrechens nach\n8 174 Nr. 1 StGB nicht zu beanstanden. Eine länger dauernde\nUnzuchtshandlung ist für die Anwendbarkeit dieser Bestimmun-\n\ngen nicht Voraussetzung.\n\n4.) Dagegen wird die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangenen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB im Falle\nRiemann von den Feststellungen nicht getragen. Ein Minderjähriger läßt sich zur Unzucht dann mißbrauchen, wenn er\nUnzuchtshandlungen eines Mannes von einer gewissen Stärke\nund Dauer bei sich duldet und hierbei die eigene oder\nfrende Sinnenlust erregen oder befriedigen will (BGHSt 1,\n293; 2, 40). Da der Angeklagte den Jugendlichen nur kurz\nunter der Hose. an den Geschlechtsteil gegriffen hat,\nscheidet dieser Tatbestand hier aus. Insoweit konnte der\nSenat den Schuldspruch ändern (§§ 354 Abs. 1 StPO).\n\n5.) Im Falle Rogpist nur festgestellt, daß der Angeklagte dem Minderjährigen wiederholt an den Geschlechtsteil faßte. Über Stärke und Dauer dieser Handlung, die\nAnzahl der Einzelfälle und darüber, ob Ro überhaupt\nvom Angeklagten verführt wurde, ist dem Urteil nichts näheres\nzu entnehmen. Die Verurteilung in diesem Falle war daher\nmangels ausreichender Feststellungen aufzuheben.\n\n6.) In den Fällen Rue una EB waren dic Unzuchtshandlungen jeweils von längerer Dauer und Stärke.\nIn Urteil wird festgestellt, daß bei den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten sich Ru aus Scham still verhalten und zu jedesmal Angst gehabt habe, sich gegen\nden Angeklagten als seinen Lehrer zu wehren. Danach haben\nsich beide zwar bewußt, aber nur mit innerem Widerstreten\nzur Unzucht mißbrauchen lassen. Trotzdem hat der Angekla;te\nsie im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB verführt. Zum Tatbestand\ngehört nicht, daß bei dem Minderjährigen durch Sinvirkung\nauf sein Vorstellungs- und Gefühlsleben sittliche Hemmungen\nzerstört und Gefühle der Sinnenlust oder der geschlechtlichen\nNeugier geweckt werden. Das Opfer kann auch verführt vein,\nwenn es die Unzucht \"nur\" aus Angst duldet. Denn schon jede\nEinwirkung auf den Willen des Minderjährigen, durch welche\ndieser, insbesondere unter Ausnützung seiner geschlechtlichen\nUnerfahrenheit oder geringen Widerstandskraft zu der Unzucht,\ndie er an sich nicht will, geneigt gemacht wird, ist Verführung im Sinne des Gesetzes. Es genügt also zur Vollendung des Tatbestandes, daß der Minderjährige dazu gebracht\nwird, den geschlechtlichen Empfindungen des Täters bewußt\nzu dienen. Das kann auch der. Fall sein, wenn der Minderjährige nicht aus Sinnenlust oder aus geschlechtlicher Neugier mitmacht, sondern mit inneren Widerstreben aus \"Angst\"\noder aus \"Scham\" das unzüchtige Tun geschehen läßt. Es\nbraucht also nicht so weit zu kommen, daß seine sittlichen\nHemmungen durch die kinwirkung des Täters beseitigt werden:\nin diesem Sinn darf das \"Geneißätmachen\" nicht verstanden\n\nwerden.\n\nDie in dem Urteil BGHSt 7, 99 zu § 1§ 2 StGB dargelegten Grundsätze sind also auch für § 175 a Nr. 3 StGB anzuwenden. Eine engere Auslegung würde dem Zweck des Gesetz2es\nnicht gerecht, das die geschlechtliche Unerfahrenheit und\n\ngeringe Widerstandskraft der Minderjährigen vor verderblichen\nunsittlichen Einflüssen Erwachsener schützen will. Dieser\nZweck würde in einem weiten Bereich verfehlt, wenn man zur\nvollendeten Verführung verlangen wollte, daß in dem konkreten\nFall die sittlichen Hemmungen des Minderjährigen beseitist\noder zerstört worden sind. Das Gesetz will nämlich auch verhindern, daß der Minderjährige gerade durch das Erleknis,\n\nbei dem er \"aus Angst\" mitmacht, also sittliche Hemmungen\nnoch nicht verloren hat, anfällig wird und deshalb einer\nspäteren Versuchung leichter erliegt (vgl. BGHSt 8, 1, 5):\nDaß die Auffassung des erkennenden Senats keine Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Tatbestandes zu den übrigen.\nAlternativen des § 175 a StGB befürchten läßt, hat bereits\nSchröder in JZ 1962, 575 hervorgehoben. Darauf kann ver-\n\nwiesen werden.\n\nDer 4. Strafsenat hat in dem Urteil BGHSt 17, 63\neine andere Rechtsansicht vertreten; der 5. Strafsenat\nhat sich ihm angeschlossen. Beide Senate haben jedoch auf\nAnfrage mitgeteilt, daß sie daran nicht mehr festhalten,\nsondern der Auffassung des erkennenden Senats beitreten.\n\nDa mithin der Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB\nnach der äußeren und inneren Tatseite in den Fällen Ru»\nund ZW erfüllt ist, bestehen gegen den Schuldspruch\nin diesen Füllen keine Bedenken. Auch der Schuldspruch im\nFalle Scheffler, in dem der Angeklagte nur wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit\nVerbrechen nach § 174 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist,\nbleibt bestehen. Dagegen mußte der gesamte Strafausspruch\n‚aufgehoben werden; denn es ist nicht auszuschließen, daß\n\nsich die Beurteilung der Fälle RB und Ro au!\nden übrigen Strafausspruch ausgewirkt hat.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenscel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-24/2-str-510-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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