{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-08_2_StR_469_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"2 StR 469/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2_StR_469/64\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans-Jürgen REED aus «iD:\ngeboren am MED 1935 in zB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 8. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrickter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nais beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 8. Juli 1964, soweit\ner wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben, ferner hinsichtlich der gegen\n\nihn erkannten Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei\nFällen, wegen Urkundenfälschung, wesen Besitzes von Diebeswerkzeug und wegen l'rahrens ohne Führerschein zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rüst.\n\n1.) Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils\n\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen\nauch die Auffassung der Strafkammer, daß die im Abschnitt II\nunter Nr. 4 - 8 der Urteilsgründe geschilderten Diebstahlshandlungen rechtlich selbständige Taten sind.\n\nEntgegen der Meinung der Revision fehlte es hier an\n\neinem Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesserichtshofs (vgl. BGHSt 1,\n\n315) für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderlich gewesen wäre. Deshalb bestand für die Strafkammer auch keine\nVeranlassung, sich mit dem \"Problem\" der fortgesetzten Handlung auseinanderzusetzen, selbst wenn sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Verteidigung in ihren Schlußvorträgen\ndamit befaßt hatte, Die Einwendungen der Revision gegen\n\ndie Verurteilung aus § 245 a StG@B bilden nichts anderes\n\nals den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an\nüle Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts eine eigene\nzu setzen und daraus für den Angeklagten günstigere Rechts-\n\nfolgen abzuleiten.\n\n2.) Im Strafausspruch gibt das Urteil nur hinsichtlich der\nfür das Vergehen nach § 24 StVG festgesetzten Einzelstrafe\n\nvon zwei Monaten Gefängnis zu Bedenken Anlaß. Ebenso wie bei\nder Bemessung der übrigen Einzclstrafen hat die Strafkammer\nauch hier bemerkt, es sci dem Angeklagten die nicht auszuschließende verminderte Zurcechnungsfähigkeit zugute gehalten\n\nworden, obwohl sie mit zwei Monaten Gefängnis die in § 24\n\nAbs. 1 StVG a.F. angedrohte Höchststrafe ausgesprochen hat.\nDarin liegt, worauf die Revision zutreffend hinweist, ein Widerspruch. Zvar wäre die Strafkammer rechtlich nicht zchindert\ngewesen, auch vor allem angesichts dessen, daß der Angeklagte\nschon zweimal wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft worden\nwar, auf die Höchststrafe zu erkennen, indem sie von der\nMilderungsmöglichkeit des § 5i Abs. 2 StGB absah. Wenn sie\naber, wie in der zuvor angeführten Wendung zum Ausdruck Komnt,\nvon jener Befugnis Gebrauch machte, war es ihr verwchrt, das\nVersehen mit der Höchststrafe zu ahnden.\n\nInsoweit kann daher das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Das hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge, Mit Rücksicht hierauf erübrigt es sich,\ndie Angriffe der Revision gegen die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe zu erörtern. Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, vor Bildung der neucn Gesamtstrafe\ndie nach seiner Ansicht maßgebenden Gesichtspunkte vorzutragen,\n\nHingegen werden die übrigen Einzelstrafen von der teilweisen Aufhebung des Urteils nicht berührt. Dafür daß die\nStrafkammer, wie die Revision behauptet, bei deren Bemessung\ndie Milderungsmöglichkeit des 51 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt habe, geben weder die Höhe der Strafen als solche noch die\n\n-5-\n\nErwägungen, die zu ihnen geführt haben, irgendeinen\nAnhalt. Es ist auch ausgeschlossen, daß sie in ihrem\nAusmaß durch die im Verhältnis zu ihnen geringe Einzelstrafce von zwei Monaten Gefängnis zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnten.\n\nBaldus Dotterveich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/2-str-469-64","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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