{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-08_2_StR_465_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"2 StR 465/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 465/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ncn Dreher Wilhelm Robert r ED us Ve -\nGEB, zevoren an ED 191; ir Vo.\n\nrn\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 8. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nges Landgerichts in Wuppertal vom 17. März 1964,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. |\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Amtsgericht (Schöffengericht) in Wuppertal zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVollrausches zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er\n\nsich in der Nacht zum 26. Mai 1963 fahrlässig in einen die\nZurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in\ndiesem Zustand eine durch § 10 Abs. 1 des Feld- unä Forstschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962\n\nmit Strafe bedrohte Handlung begangen habe, indem er gemeinsam\nmit seiner Ehefrau und einem weiteren Mittäter aus mehreren\nKleingärten mindestens 90 langstielige Tulpen im Gesamtwert\nvon 9 DM entwendet habe. Gegen dieses Ürteil richtet sich die\nRevision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat teilweise\n\nErfolg»\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen\nunterliegt der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. In den\nStrafzumessungsgründen heißt es u.a., daß der Unrechtsgehalt\nder Tat, der Umfang des Verschuldens und dis insbesondere durch\ndie Vorstrafen gekennzeichnete Persönlichkeit des Ängeklagten\neine im Rahmen des § 10 Abs. 1 des Feld- und Forstschutzgesetzes empfindliche Strafe erforderten, die mit sechs Monaten Gefängnis angemessen erscheine, Allerdings ist es bei\neiner Bestrafung wegen Volltrunkenheit zulässig, die Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale der im\nVollrausch begangenen Tat, so deren besondere Schwere oder\nden angerichteten Schaden, strafschärfend zu verwerten. Der\nHinweis auf den Umfang des Verschuldens, womit ersichtlich ein\nerheblicher Verschuldensgrad gemeint ist, begründet indessen\nden Verdacht, daß die Strafkammer das dem Angeklagten vorwer!fbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat und nicht in dem\nSichberauschen erblickt hat, auf das sich der Schuldvorwurf\nnach $% 5330 a StGB beschränkt. Abgesehen davon, daß der Angeklagte sich nur fahrlässig in den Rauschzustand versetzt hat,\nergeben sich nämlich aus dem Urteil - vor allem bei Berücksichtigung des Anlasses zum Trinken - auch keine Anhaltspunkte für\n\n- A -—\n\ncin hohes Maß der Fahrlässigkeit, das straferschwerend ins\nGewicht fallen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich,\ndaß er sich etwa schon früher nach Alkoholgenuß an fremdem\nZigentum vergriffen hat. Dieser Verdacht ist umsoweniger\nauszuräumen, als die Strafkammer, obwohl dem Angeklagten nur\ndas flahrlässige Sichberauschen vorgeworfen werden kann,\n\nauf eine \"im Rahmen des § 10 Abs. 1 empfindliche Strafe\",\nräömlich auf sechs Monate Gefängnis und damit auf die Hälfive\nacr dort vorgesehenen Höchststrafe erkannt, also eine Strafe\nfür angemessen gehalten hat, die bei schuldhafter Berchun:\nder Rauschtat hätte in Betracht kommen Können.\n\nDer Senat hat die Sache nach 8 354 Abs. 3 StPO an das\nSchöffengericht zurückvervlesen.\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/2-str-465-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/2-str-465-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.546943+00:00"}}