{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-01-08_2_StR_386_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"2 StR 386/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_386/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer vilnelm v ED zu: D- | m.\nGevoren an GEB 1515 1 SEE:\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten\nDiebstahls im Rückfall...\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n3rund der Verhandlung von 13. Dezember 1964\nin der Sitzung vom 8. Januar 1965,\nworan teilrenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Keyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nStaatsenwaltW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB :ei er Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 12. März 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die äosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einer Zucht-\n\n- 3 _\n\nhausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision\nhat &rfolg; die Verfahrensbeschwerde greift durch,\n\nIn der Hauptverhandlung ist die Niederschrift über\ndie richterliche Vernehmung des früheren Bitbeschuldigten\nösch verlesen worden. Der Beschwerdeführer meint, das\nhabe nicht geschehen dürfen, da EBias Zeugnis nach\n§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO und die Auskunft nach § 55 StPO\nhätte verweigern können, darauf ater bei der Vernehmung\nals Beschuläigter naturgewäß nicht hingewiesen worden\nsei.\n\nEugen Eggpist der äittäterschaft an dem Diebstanl\nverdächtig, der dem Angeklagten vorgeworfen wird; an\n15. Ausust 1960 ist er durch das Amtsgericht in Bonn\nals Beschuldizter vernonmgen worden. Diese Niederschrift\nwurde in der Hauptverhandlung verlesen, weil der Zeuge\nunerreichbar sei (Bl. 475 R-d.A.)Sas Verfahren gegen\nkugen Esch war durch Beschluß der Strafkammer am 10. Dezember 1960 (Bl. 235 d.A.) von dem Verlahren gegen den\n„zzchwerdeführer und die weitere üitangeklagte Therese ige\nie frühere Ehefrau des Eugen Egg zetrennt und gemäß\n§ 205 StPO vorläufig eingestellt worden, da er flüchtig\nsei. Dadurch war Eugen EB us dem Verfahren gegen den\nBeschverdeführer ausgeschieden, Für dieses Verfahren\nkam er nunmehr nicht mehr als Beschuldister, sondern als\nZeuge in Betracht (vgl. BSüSt 10, 186, 188). Infolgsedessen war die Verlesung der damaligen Aussage nur zulässig, wenn und soweit diese auch als Zeugenaussage\nverlesen werden aurfte (BSHSt 10, 190). Das war nicht\nder Fall; denn Sgphätte sein Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1\nNr. 2 StfO verweiszern dürfen, war aber über dieses necht\nnaturgemäß nicht belehrt worden. Dem steht nicht entgesen,\n\n- 4 -\n\ndaß Frau E(B:ur Zeit der Hauptverhandlung am 10. März 1964\n\nbereits durch weitere Abtrennung aus dem Verfahren gegen\nsen Beschwerdeführer ausgeschieden und wegen derselben\nTat rechtskräftig verurteilt war (vzl. KGSt 27, 270 F;\n23, 350; RS Jüi 1925, 370; 1932, 2730; Eb. Schmidt Lü\nRandnote 8 zu 3 52, Kohlhaas in Löwe-Rosenberg § 52\n\nAnn. 3 b).\n\nbs kommt auch nicht darauf an, daß das Zeugnisverweigerungsrecht an sich nur zugunsten des Angeklagten\nselbst, nicht auch um anderer äitbeschuläigter willen\ngewährt ist. Das deugnisverweigerungsrecht ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und\nwirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen äitbeschuldigten aus. Ob das Zeugnis zugunsten eines Mitbeschuldizgten, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, nur\ndann verweigert werden kann, wenn mindestens einmal ein\neinheitlich zusammenhängendes Verfahren gezen den Ängehörigen und den ditbeschuldigten bestanden hat (so KG in\nständiger Rechtsprechung vgl. KGSt 27, 270; 32, 72),\noder ob es genügt, wenn teide in verschiedenen Verfahren\nbeschuldigt wurden oder werden, kann nier dahingestellt\nbleiben; denn Frau ıgP:..ar in dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren Beschuldigte.\n\n-5-\n\nDa die Strafkammer die Aussage des Zeugen Zgggp vei\nder Beweiswürdigung mitherangezogen hat, kann das Urteil\n\nkeinen Bestand haben.\n\nS5aldus Dotterweich Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/2-str-386-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/2-str-386-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.529143+00:00"}}