{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-18_2_StR_480_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"2 StR 480/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 480/64 2159 001\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Adolf S EB zus um\ndort geboren am GE >>: ,\n\nvegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iD in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GW hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hanau am Main vom 5. August 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von\nacht Monaten verurteilt und nach Anrechnung der Untersuchungshaft die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt\nerfolglos.\n\nDem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe im Sommer\n1965 an vier Tagen seiner 17jährigen Stieftochter Rosemarie\nunter den Rock gefaßt und an ihrem nackten Geschlechtsteil gespielt, außerdem habe er später mit ihr mehrmals\ngeschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat über die\nGlaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin einen Sachverständigen gehört. Dieser hatte Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit,\nweil das leicht schwachsinnige Mädchen gegen den Angeklagten\ncine \"ressentimentgeladene Haltung\" einnehme und über Einzelheiten des Vorgehens des Angeklagten widersprechende Angaben\ngemacht habe. Er war der Meinung, daß kaum mehr festzustellen sei, ob die Angaben des Mädchens insgesamt erfunden seien\noder ob sie einen nicht näher abgrenzbaren Wahrheitsgehalt\nhätten, um den sich dann weitere Erfindungen oder Erinnerungsfälschungen kristallisierten.\n\n'_a_\n\nDer Verteidiger beantragte während der Hauptverhandlung\nFreispruch, hilfsweise die Einholung eines Obergutachtens\nüber die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Nach der weiteren\nVernehmung von Zeugen und der nochmaligen Anhörung des Sachverständigen beantragte er Freispruch, ohne scinen Antrags;\ncin Obergutachten anzufordern, zu wiederholen.\n\nIn dem Urteil führt die Strafkammer aus, daß sie trotz\ndes Gutachtens des Sachverständigen überzeugt sei, der festgestellte Kern der Aussage sci wahr. Sie sche deshalb keine\nVeranlassung, cin Obergutachten über die Glaubwürdigkeit\ndes Mädchens einzuholen.\n\nDie Revision findet darin eine Verletzung des § 244 StPO,\nDie Strafkammer hätte nach ihrer Meinung sich gegenüber den\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht auf die\neigene Sachkunde berufen dürfen. Angesichts des Gutachtens\ngebe der persönliche Eindruck, den die Zeugin in der Hauptverhandlung und bei der Vernehmung durch die Kriminalobermeisterin NEED zemacht habe, keine geeignete Grundlage zur\nBildung einer für die Verurteilung erforderlichen Überzeugung.\n\nDer Rüge steht nicht entgegen, daß die Verteidigung\nden Antrag auf Einholung eines Obergutachtens in ihren\nSchlußantrag nicht wiederholte; sie ist jedoch unbegründet.\nDie Revision verkennt die Aufgabe des Sachverständigen.\n\nEr ist Gehilfe des Richters und hat dem Gericht u.a. den\nTatsachenstoff zu unterbreiten, der nur auf Grund besonderer\nsachkundiger Beobachtung gewonnen werden kann. Der Sachverständige ist aber weder berufen noch in der Lage, dem\nRichter die Verantwortung für die Peststellungen abzunchnen,\ndie dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das Gericht hat daher, wenn es auf Grund der fachlichen Äußerung des Sachver-\n\nständigen eine bestimmte geistige und seelische Verfassung eines Zeugen feststellt, doch selbständig zu\nentscheiden, welche Folgerungen hieraus für die Frage\nder Glaubwürdigkeit und damit der Schuld des Angeklagten\nzu zichen sind (BGHSt 2, 14; 7, 238). Die Strafkammer\ngcht davon aus, daß die geistige und seelische Verfassung des Mädchens Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit\nauslösen und daß es auch schwierig ist, den Wahrheitsgehalt seiner Aussage festzustellen. Sie stützt sich\nhierbei nicht auf eigene Sachkunde, sondern auf das Gutachten des Sachverständigen. Die Frage, inwieweit trotz\ndieser Bedenken auf Grund weiterer in der Hauptverhandlunz\ngewonnener Erkenntnisse der Aussage des Mädchens Glauben\nzu schenken ist, hatte sie aber allein zu prüfen ohne\nMitwirkung eines Sachverständigen. Hierüber ein weiteres\nGutachten beizuziehen, bestand also kein Anlaß.\n\nDie Strafkammer führt die Tatsachen an, auf die sie\nihre Überzeugung gründet, der Kern der Aussage des Mädchens, die unzüchtigen Berührungen und der mehrmalige\nGeschlechtsverkehr, entspräche der Wahrheit. Ihre Folgerungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet den\nTatbestand eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB aber\nnur in den Berührungen und in dem Spielen an dem nackten\nGeschlechtsteil des Mädchens, da es zu dieser Zeit der Erzichung und Aufsicht des Angeklagten unterstand. Soweit\ndic Revision ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestreitet,\ngreift sie unzulässigerweise die Feststellungen der Straf-\n\n-\n\nkammer an. Die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessung\nsind bedenkenfrei.\n\nBaldus Dottervweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/2-str-480-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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