{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-18_2_StR_467_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"2 StR 467/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_467/64 2159 002\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Walter > ED ;\nzur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1515\nin KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterveich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Aichter,\n\nBundesanwalt Dr. gEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizongestellter ERED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftustelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kleve vom 10. Juli 1964\n\n1.) im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nstatt eines schweren Diebstahls im Rückfall eines\nweiteren cinfachen Diebstahls im Rückfall schuldig\nist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nDie weitergehende Hevision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGevohnheitsverbrecher wegen eines einfachen und eines\nschweren Dicbstahls im Rückfall zu der Gesamtstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und\ndie Sicherungsvervahrung angeordnet. Mit der Revision rügt\ner Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden; sie betreffen denselben Teil des Urteils,\nzu dem dic Sachrüge durchgreift.\n\n1.) Im Falle 1) ist der Schuldspruch wegen einfachen\nDiebstahls nicht zu beanstanden. Hingegen kann die Terur-\n\nteilung wegen schweren Diebstahls im Falle 2) nicht bestehenbleiben. Auch hier ist nur ein einfacher Diebstahl\ngegeben. Die Voraussetzungen des Einschleichdiebstahls\nnach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB liegen nicht vor.\n\nWie der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 9,\n253, 254 ausgeführt hat, gehört dazu mehr als das Hoße\nheimliche, geräuschlose Betreten des Hauses; zu diesem\nfür einen Dieb typischen Verhalten muß noch irgendeine\nVorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung, hinzukommen. Hier hat sich der Angeklagte, als er gesehen hatte,\ndaß die Bäuerin beim Schweinefüttern, der Bauer im Kuhstall\nwar, unbemerkt durch die offenstehende Küchentür ins Haus\n\"geschlichen\". Dieses Tun hält sich im Rahmen des für\neinen Dieb typischen Verhaltens und weist keine besonderen\nVorkehrungen gegen Entdeckung auf.\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sinö,\nkann der Senat den Schuldspruch, der im übrigen bedenkenfrei ist, entsprechend ändern; die \"oraussetzungen des\n§ 265 StPO liegen nicht vor.\n\n2.) Der Strafausspruch muß im ganzen aufgehoben\nwerden, da die Anwendung des § 20 a StGB nicht ausreichend\nbegründet ist. Die Strafkammer sagt nicht, ob sie den\nAbs. 1 oder Abs. 2 der Vorschrift für gegeben hält. Hat\nsie den Abs. 1 angewendet, was nicht auszuschließen ist,\nso wäre dies fehlerhaft; denn dessen formelle Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Schöffenscericht Kleve\nausgesprochene Strafe vom 4. Mai 1962 mit drei ‘’ochen\nGefängnis wegen schweren Diebstahls scheidet als frühere\nVerurteilung aus (§ 20 a’ Abs. 1 Satz 2 StGB). Aber auch\ndic Verurteilung vom 27. Juni 1950 durch das Landgericht\nDuisburg zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus wegen\nDiebstahls im Rückfall kommt nicht in Betracht. Allerdings\n\nK\n\nwar der Angeklagte auf Grund dieses Urteils im Anschluß\n\nan die Strafverbüßung in der Heilanstalt untergebracht.\nDie Anstaltsverwahrung endete aber am 6. März 1958, als er\nin Familienpflege gegeben wurde. Bis zum jetzt abzuurteilenden ersten Diebstahl vom 8. Dezember 1963 waren also\nauch unter Berücksichtigung des Urteils des Schöffengerichts Kleve vom 4. Mai 1962 mehr als fünf Jahre verstrichen, so daß nach § 20 a Abs. 3 StGB Rückfallverjährung\neingetreten ist.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB\nsind zwar gegeben. Außer den beiden abzuurteilenden Diebstählen vom Dezember 1965 hat der Angeklagte am 10. Dezember 1961 den vom Schöffengericht Kleve geahndeten\nschweren Diebstahl begangen. Im Falle des Absatzes 2 ist\nJedoch die Strafschärfung für den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht zwingend vorgeschrieben. Seine\nAnwendung erscheint zweifelhaft, da in förmlicher Hinsicht\nkaum mehr als die Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.\n\n3.) Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherunrsverwahrung. Über sie ist neu zu befinden, wenn die Strafkamner den Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen sollte. Dazu ist auf\nfolgendes hinzuweisen:\n\nFür die Notwendigkeit der Maßregel kommt es auf den\nZeitpunkt der Entlassung aus der Strafanstalt an. Darüber\nist im Urteil nichts enthalten. Der Umstand, daß der Angeklagte nur bedingt aus der Heilanstalt entlassen worden\nist, stände der Anordnung der Sicherungsvervwahrung nicht\nentgegen. Da bei ihm nach den Urteilsfeststellungen seit\n1954 keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten sind\nund seine volle Zurechnungsfühigkeit im Zeitpunkt der\n\nbeiden letzten Diebstähle angenommen worden ist, wäre\neine erncute Unterbringung und damit auch, wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat, ein Widerruf der Entlassung ausgeschlossen.\n\nBaldus Dotterveich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/2-str-467-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/2-str-467-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.953841+00:00"}}