{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-18_2_StR_442_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"2 StR 442/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 442/64 | 2159 004 £\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Bauhelfer Be ur aus NEED,\ndort geboren am ww 1939, z.2t. in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\n2.) den Kranführer Erwin > EEE :.: :\n\ndort geboren an EEE 1941,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-.\n\nfür Recht erkannt:\n\nin\n,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten BB ird\naas Verfahren gegen ihn im Falle des schweren Diebstahls zum Nachteil der Konsumvereinsfiliale in\nSpeldorf eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse\ndie ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die\nausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten\nzu tragen.\n\nII. Im übrigen wird auf dic Revisionen der Angeklag-\n\nton TED una EEE das Urteil des Landgerichts\nin Duisburg vom 2. März 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, soweit darüber noch nicht entschie-\n\nden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten TED vegen\nzweier einfacher und zweier schwerer Diebstähle zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, den\nAngcklagten BB ıcgen eines einfachen und zweier\nschwerer Diebstähle zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt.\nDie Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.\n\n1.) Gegen den Angeklagten BB hatte das Antsgericht mülhein durch - rechtskräftiges - Urteil von\n15. März 1962 wegen Hehlerei unter Einbeziehung eines anderen\n\nJugendgerichtsurteils vier Wochen Jugendarrest und gewisse\nErziehungsmaßregeln ausgesprochen. Gegenstand des Urteils\nwer der Ankauf von fünf Oberhemden, die im November 1961\naus der Konsumvereinsfiliale SB zestonien worden\nzaren und dem Angcklagten von einem Zigeuner angeboten\nworden sein sollen. Nunmehr ist der Angeklagte im ange-Tochtenen Urteil wegen schweren Diebstahls bestraft worden, weil er die Hemden selbst in der Filiale gestohlen\nhabe. Es handelt sich um dieselbe Tat. Demnach ist, da\n\ndie Strafklage verbraucht ist, das jetzige Verfahren insoweit einzustellen.\n\n2.) Beide Angeklagte beanstanden, daß ihnen nicht von\nAnts wegen ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden ist. Diese Rügen sind begründet.\n\nAllgemein sei auf BGHSt 6, 199 hingewiesen. Die\nSachlage war für beide Angeklagte schwierig. Sie bestreiten die Taten; ihre Beteiligung konnte nach Ansicht der\nStrafkamner offensichtlich nur durch die Angaben des\nfrüheren Mitangeklagten KB teviesen werden, dem ein\nVerteidiger beigeorädnet wioorden war. Dadurch war die Verteidigung der Angeklagten zusätzlich erschwert; ihnen\nnußte demnach von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet\nverden.\n\nDa die Hauptverhandlung gegen beide Angeklagte ohne\nVerteidiger stattgefunden hat, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben; vgl. BGHSt 15,\n\n306.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/2-str-442-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/2-str-442-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.936950+00:00"}}