{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-18_2_StR_368_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"2 StR 368/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nBUERE Ze ge 3\n[8\nSs\nF-\n\nGva § 60; Yo z. einheitl. Regelung d. Gerichtsverfassung\nv. 20. März 1935 (RGBl. I, 4035 § 7 Abs. 2\n\nDer Landgerichtspräsident darf eine Strafkammer auch im\nLaufe des Geschäftsjahres auflösen, wenn zwei Direktoren\nvoraussichtlich nicht nur vorübergehend ausfallen.","text_plain":"SU\nG\n\nDr\nf\n\n!\n\n2159 0058 /\n\nNachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nBUERE Ze ge 3\n[8\nSs\nF-\n\nGva § 60; Yo z. einheitl. Regelung d. Gerichtsverfassung\nv. 20. März 1935 (RGBl. I, 4035 § 7 Abs. 2\n\nDer Landgerichtspräsident darf eine Strafkammer auch im\nLaufe des Geschäftsjahres auflösen, wenn zwei Direktoren\nvoraussichtlich nicht nur vorübergehend ausfallen.\n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1964 - 2 StR 368/64 -\n\nLG Wiesbaden\n\n2_StR_368/64\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Heinrich Jakov S ED aus: em.\n\ngeboren om NENNE 1512 ir re.\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof _\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Win der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EBD vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 18. November 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nehren mr Bern ren nr brain Bean\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen versuchten Betruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft\nfür verbüßt erklärt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1.) Nach dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan des\nLandgerichts für das Jahr 1963 wäre für die Aburteilung\ndes Angeklagten die 3. Strafkammer zuständig gewesen. Der\nLandgerichtspräsident hat jedoch diese Strafkammer auf\nGrund des § 7 Abs. 2 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I;\n403) im Einvernehmen mit dem Richterrat durch Verfügung\nvom 15. Mai 1963 mit Wirkung vom 1. Juni 1963 aufgelöst.\nIhre Geschäfte hat daraufhin das Präsidium durch Beschluß\nvom 30. Mai 1963 der 2. Strafkammer zugewiesen, die das angefochtene Urteil erlassen hat.\n\nDie Revision macht geltend, daß der Angeklagte von einem\nnicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht abgeurteilt und\nsomit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Wenn\n\nder Landgerichtspräsident überhaupt befugt gewesen sei, die\nZahl der Zivil- und Strafkammern zu bestimmen, so habe er\n\nvon dieser Befugnis jedenfalls nicht im Laufe eines Geschäftsjahres Gebrauch machen dürfen. Durch eine Änderung der Zahl\n\nder Kammern werde nämlich unzulässig in das allein dem Präsidium zustehende und überdies nach § 63 Abs. 2 GVG beschränkte\nRecht eingegriffen, die Geschäftsverteilung zu ändern. Im übrigen handle es sich um eine willkürliche Maßnahme der Justizverwaltung; denn es habe kein Grund bestanden, die 3. Strafkammer\naufzulösen.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nDie Zahl der Spruchkörper zu bestimmen, ist von jeher\neine Angelegenheit der Justizverwaltung und nicht der gerichtlichen Selbstverwaltung. Nach dem seinerzeit von der Reichsregierung dem Reichstag vorgelegten Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes sollte gesetzlich nur festgelegt werden, daß\nbei den Landgerichten Zivil- und Strafkammern zu bilden seien\n(8 47). Über die Zuständigkeit hierfür sowie darüber, wer\ndie Kammern zu besetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen habe, waren Bestimmungen nicht vorgesehen. Dies beruhte auf\nder Auffassung, daß es \"der Justizhoheit des Staates, welcher\ndas Landgericht einrichtet, überlassen bleiben\" müsse, hierzu\ndie näheren Grundsätze aufzustellen (Hahn, Materialien zum Ge=\nrichtsverfassungsgesetz 1883 5. 93). Dieser Auffassung schloß\nsich der Gesetzgeber zwar insofern nicht an, als er die Besetzung der Spruchkörper und die Geschäftsverteilung den Gerichten zur Selbstverwaltung übertrug. Das Recht der Justizverwaltung, die ordentlichen Kammern zu bilden, und damit\nauch die Befugnis, sie aufzulösen, ließ er jedoch durch\nwörtliche Übernahme des § 47 in das Gesetz (§ 60, ursprünglich § 59) unangetastet. Der Standpunkt, daß es sich um eine\nausschließlich im Verwaltungswege zu regelnde Organisationsangelegenheit und nicht um eine Aufgabe der gerichtlichen\n\nSelbstverwaltung handle, kam auch darin zum Ausdruck, daß\n\nder Gesetzgeber den Reichskanzler ermächtigte, die Zahl der\nZivil- und Strafsenate beim Reichsgericht zu bestimmen (§ 132,\nspäter § 130 GVG). Im Einklang mit dieser reichsgesetzlichen\nRegelung ordnete der Preußische Justizminister durch seine\nAllgemeinen Verfügungen vom 16. November 1879 (JilinBl.S. 454)\nund 25. September 1880 (JMinBl. S. 221) an, daß die Zahl der\nbei dem Landgericht zu bildenden Zivil- und Strafkammern vom\nPräsidenten des Landgerichts zu bestimmen sei.\n\nNach Übergang der Justizhoheit auf das Reich (Art. 2\ndes Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar\n1934 - RGBl. I S. 75 - und Erstes Gesetz zur Überleitung\nder Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1954 - RGBl.I\nSs. 91 -) wurde in § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 1935\ndiese Regelung ausdrücklich beibehalten und zusätzlich dem\nOberlandesgerichtspräsidenten das Recht eingeräumt, dem Landgerichtspräsidenten hierzu Weisungen zu erteilen. Diese Vorschrift ist - im Gegensatz zu anderen Teilen der Verordnung -\nbisher weder ausdrücklich aufgehoben worden noch durch eine\nandere Vorschrift überholt. Das ist auch die im Schrifttum\nherrschende Meinung (Schäfer in Löwe-Rosenberg, 20.Aufl. Anm.3\nzu § 60 GVG und Anm. 2 zu § 7 der Verordnung vom 20. März 1935;\nEb. Schmidt Anm. III zu § 60 GVG; Schwarz-Kleinknecht, 24. Aufl.\nAnm. 2 zu § 60 GVG; Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte\nSs. 62 ff). Aus rechtsstaatlichen Gründen bestehen gegen das\nBestimmungsrecht des lLandgerichtspräsidenten keine Bedenken.\nDie Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gerichtlichen Selbstverwaltung, wie er seit dem Gesetz zur Wiederherstellung der\nRechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der\nbürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) ohne wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Regelung im Gerichts--\n\nverfassungsgesetz wieder verankert ist, ergibt sich schon\n\naus der geschichtlichen Entwicklung. Der Gesetzgeber hat, wie\nvor allem die Neufassung des § 130 GVG zeigt, bis heute\n\nbevußt daran festgehalten, daß es keine Angelegenheit der gerichtlichen Selbstverwaltung, sondern ausschließlich Sache der\nJustizverwaltung sei, die Zahl der ordentlichen Spruchkörper\nfestzulegen. Dice Weitergeltung des § 7 Abs. 2 Halbs. 1 der\nVerordnung vom 20. März 1935 kann daher nicht zweifelhaft sein.\nDavon ist der Senat im übrigen bereits in der Entscheidung\nBGHSt 15, 217, 220 ausgegangen. Hierbei kann es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob etwa § 35 des Hessischen\nRichtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GuVOBl. f.d.Ld. Hessen I\nS. 455) die Befugnis des Landgerichtspräsidenten dahin einge=\nschränkt hat, daß der Richterrat zu beteiligen ist; denn die\nMaßnahme ist im Einvernehmen mit diesem getroffen worden.\n\nIst hiernach aber davon auszugehen, daß die Bestimmung\nder Zahl der Kammern zu den Angelegenheiten der Justizverwaltun;\ngehört, so können auch die Auswirkungen auf die Geschäftsverteilung, die mit der Ausübung dieser Befugnis notwendig verbunden sind, nicht als unzulässige Eingriffe in die gerichtliche\nSeibstverwaltung angesehen werden. Um sie möglichst gering zu\nhalten, insbesondere um Änderungen der laufenden Geschäftsverteilung zu vermeiden, entspricht es zwar allgemeiner Übung,\nnach Möglichkeit nur vor Beginn eines Geschäftsjahres die Zahl\nder Kammern zu erhöhen oder herabzusetzen. Indessen sind sehr\nwohl Gründe denkbar, die es angemessen und sogar ratsam erscheinen lassen, eine Kammer innerhalb eines Geschäftsjahres aufzulösen, z.B. bei Wegfall von Richterstellen oder bei nicht nur\nvorübergehendem Ausfall von Richtern. Da ein bestimmter Zeitpunkt nicht vorgeschrieben ist, liegt es in solchen Fällen im\npflichtgemäßen irmessen des Landgerichtspräsidenten, ob, wann\n\nund wie er von seiner Befugnis Gebrauch machen will. Zu Unrecht\nBR 2\n\nbefürchtet die Revision, daß die Justizverwaltung auf diese\nWeise einen Richter von der Mitwirkung in einer bestimmten Sache\nunter dem Schein der Legalität ausschalten könne; denn nach\nAuflösung der Kammer ist es ausschließlich Sache des Präsidiums,\ndie Geschäfte neu zu verteilen. Der Vorwurf der Willkür, der\n\nzu einer gerichtlichen Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führen könnte, ist unbegründet. Der\nLandgerichtspräsident hat nach seiner dienstlichen Äußerung\n\ndie 3. Strafkammer aufgelöst, weil dem Landgericht voraussichtlich für längere Zeit zwei Landgerichtsdirektoren weniger zur\nVerfügung standen und weil die Strafkammern nicht genügend ausgelastet waren. Da nicht nur eine vorübergehende Verhinderung\nin Frage stand, führte die Maßnahme gerade dazu, daß die Kammern\nwieder ordnungsmäßig mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden besetzt werden konnten.\n\nDer Angeklagte ist somit von der zuständigen Strafkamnmer\nabgeurteilt worden.\n\n2.) Die weitere Verfahrensbeschwerde, ausweisliich des Sitzungsprotokolls sei am 13. November 1963 nicht öffentlich verhandelt\nworden, auch habe an diesem Tage weder üer Staatsanwalt noch\n\nder Verteidiger noch — wenigstens anfänglich - der Angeklagte\n\nan der Verhandlung teilgenommen, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3.) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ferner\nkein Verfahrensverstoß daraus, daß die auch zu Sachverständigenfragen gehörten Zeugen insoweit nach dem Sitzungsprotokoll \"mangels entsprechender Anträge gemäß § 79 StPO\"\nunbeeidigt geblieben sind. Der Anführung der gesetzlichen\nBestimmung ist zu entnehmen, daß die Frage geprüft worden\n\nist, ob trotz fehlender Anträge eine Vereidigung erforderlich war.\n\n4.) Dice Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/2-str-368-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/2-str-368-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.916220+00:00"}}