{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-11_2_StR_428_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-11","aktenzeichen":"2 StR 428/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 092 Äk.\n\n2 StR_428/64\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einschaler Edgar E ED zus VB. sort\n\ngeboren am ED 1929,\nwegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und Zuhälterei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Zweibrücken vom 6. Juli 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragens'\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer Kuppelci in Tateinheit mit fortgescetzter Zuhältcrei\nzu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und hat ihm die bürgerlichen EIhrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Mit seiner\nRevision rügt er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat in mehreren Fällen zu seiner - an\nangceborenem Schwachsinn und Epilepsie leidenden - Ehefrau\nMänner in die gemeinsame Wohnung gebracht, damit sie mit\nihr geschlechtlich verkehrten; in anderen Fällen kamen\namerikanische Soldaten von selbst in die Wohnung, und er\nhat die Unzucht geduldet.\n\n1.) Der Schuldspruch wegen schwerer Kuppelei nach\n§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist bedenkenfrei. Die Merkmale\ndieses Tatbestands sind dargetan, auch im ersten Einzelfall.\nDaß die Strafkammer über den Alkoholgenuß des Angeklagten\n\nbei sciner Hceimkchr nichts Näheres festgestellt hat, ist\nunerheblich. Sic hat jedenfalls festgestellt, er habe gcwußt, daß die beiden im Schlafzimmer zurückbleibenden Männc\nwährend seiner längeren Abwesenheit mit sciner bereits im\nBett liegenden Frau verkehren. Ein Rechtsfchler ist nicht\nersichtlich.\n\n2.) Auch der Schuldspruch wegen - kupplerischer -\nZuhälterci nach § 181 a Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Zu erörtern ist nur folgendes:\n\nNach der Sachverhaltsschilderung ist die Ehefrau\ndes Angeklagten der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen;\ndenn sie hat sich einem nicht bestimmten Kreis von Männern\nwahllos gegen Entgelt preisgegceben und preisgeben wollen,\nDen steht nicht entgegen, daß der Angeklagte in mindestens\nvier der sieben festgestellten Fälle selbst das Entgelt\nvon ihren Liebhabern verlangt und erhalten hat. In den\nübrigen Fällen hat Frau Tggpp die Vergütung unmittelbar\nempfangen. Diesc Fälle konnte die Strafkammer als Anzeichen\ndafür werten, daß Frau FB: und zwar schon im ersten Fall\ndie Absicht hatte, sich auch anderen Männern bei Gelegenheit gegen Gold hinzugeben. Darauf kommt es entscheidend\nan, vgl. BGHSt 6, 98. Die Strafkammer hat in ihrer Schlußfolgcerung ersichtlich noch berücksichtigt, daß Frau Emser\nbei sich bietenden Gelegenheiten bereits wahllos mit Männer\nverkehrt hatte, als der Angeklagte auf auswärtigen Baustellen arbeitete. Bei der mangelnden Vorsorge ihres Ehcmannes für ihren Unterhalt lag nahe, daß sie dies in der\nAbsicht des Gelderwerbs getan hat. Ihre geistige Erkrankung\nschloß diese Absicht und ihre eigene Initiative nicht aus.\n\nAuch die übrigen Merkmale der kupplerischen Zuhälterei\nsind nachgewiesen. Insbesondere ergibt der Zusammenhang\n\nn\n\nder Urteilsgründe, daß der Angeklagte gerade wegen ihres\nUnzuchtsgeverbes zu seiner Ehefrau hielt und daß dieses\nInteresse die ehelichen Bindungen umsomehr überwog, ais\nFrau Empschwer dcebil ist.\n\nDice Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert\nden Angeklagten nicht,\n\n3.) Auch der Strafausspruch ist bedenkenfrei.\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/2-str-428-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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