{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-11_2_StR_393_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-11","aktenzeichen":"2 StR 393/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 093\n\n2_StR_393/64 £ .\n\nweg\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Hellmut n EEE ..: ag\ndort geboren en ED : >35:\n\nvegen Unzucht mit Kindern u.2s\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundcesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvolt RB\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter smerrad .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bonn vom 2. Juni 1964 hinsichtlich der Entscheidung zur Aussetzung der Strel- \"7\nvollstreckung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten -— unter Freisprechung im übrigen - wegen eines Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach\n8§ 175 a Nr. 3 StGB zu noun Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen,\nhat sic abgelehnt.\n\nDie gegen die Versagung der Strafaussetzung gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDice Entscheidung des Landgerichts zu § 23 StGB ist\nallerdings nicht aus den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden.\nDas gilt auch hinsichtlich des hierbei von der Strafkammer\nmit berücksichtigten Umstandes, daß dem Angeklagten die\npolizeiliche Verncehmung über den Vorgang aus dem Jahrc\n1961 in Heidelberg eine Warnung hätte sein können und\nmüssen. Ob er sich damals schuldig gemacht hat oder nicht,\nist entgegen der Ansicht der Revision ohnc Bedeutung.\n\nEine Warnung lag schon darin, daß er auf Grund jener im\nUrteil geschilderten Begebenheit in den Verdacht des\n\ngleichgeschlechtlichen Umganges mit einem Jugendlichen\ngeraten war und dieserhalb von der Kriminalpolizci vcerhört wurde.\n\nAnlaß zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch die\nAuffassung des Landgerichts, der starke Halt, dessen\nder Angeklagte wegen seines unfertigen Verhaltens bedürfe,\nsci in der Strafvollstreckung gegeben; nur ein Freiheitsentzug werde bci diesem \"Tätertyp\" die erforderliche abschreckende Wirkung haben und den Angeklagten in Zukunft\ndavon abhalten, erneut in gleicher Weise straffällig zu\nwerden. Dieser Gesichtspunkt mag zwar für Täter gelten,\ndic sich in anderer Weise als der Angeklagte gegen die\nStrafgescetze vergangen haben. Er trifft aber nicht ohne\nweiteres auf Männer zu, die, wie der Beschwerdeführer,\nsleichgeschlechtlich veranlagt und auf Grund dieser Veranlagung zum erstenmal straffällig geworden sind. Gerade\nauf solche Täter wird, weil sie den Strafvollzug noch\nnicht kennengelernt haben, in der Regel die Furcht, bei\nciner erneuten Verfehlung die Strafe verbüßen zu müssen,\nzumindest in gleich hohem Maße abschreckend wirken wie der\nStralvollzug, zumal wenn sie, wie es bei dem Angeklagten\n- auch nach den sonstigen von der Strafkammer für die Ab-Ichnung der Strafaussetzung angeführten Umständen - der\nFall ist, mit ihrer Entwicklung noch nicht fertig sind.\nDeshalb rcicht hier die Annahme des Landgerichts, \"nur\"\nder Strafvollzug werde eine solche Wirkung haben, für\nsich allein nicht aus, dic dem Angeklagten nachteilige\nEntscheidung zu § 23 StGB zu rechtfertigen. Insoweit muß\n\ndaher das Urteil aufgehoben und die Sache zur ncuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.\n\nBaldus Scharpenscel Kirchhof\n\nMeyer Henning\n\nu\n\nun,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/2-str-393-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/2-str-393-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.768549+00:00"}}