{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-09_2_StR_460_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-27","aktenzeichen":"2 StR 460/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechung Usäse\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Grund der Verhandlung vom 9. Dezember 1964\nin der Sitzung vom 27. Januar 1965,\nworan teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des \\ngeklagten Sp ze sen\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n26. Juli 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nII. A, Auf die Revision des Angeklagten CE „ira\ndas Urteil dahin ergänzt, daß er von der Beschuldigung der Vorteilsbeihilfe zur Äbgabenhinterziehung\nfreigesprochen wird und die insoweit entstandenen\nKosten der Staatskasse auferlegt werden (C 4).\n\nB. Auf die Revision des Angeklagten VE ir ü\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3.\n\nC. Auf die Revision des Angeklagten IggWhrira das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n1.) soweit er unter Verwerfung seiner Berufung gegen\ndas Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom\n12. November 1954 wegen Abgabenhinterziehung\nverurteilt worden ist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nD. Auf die Revision des Angeklagten AB wirä das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nl.) soweit er wegen Abgabenhinterziehung (C 58)\nverurteilt worden ist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nE. Auf die Revisionen der Angeklagten VD. ED\nID ED, : CE EEE :::cm (EEE\nHo. CHE 5 Ep wir: Gas Urteil, soweit\n\ngegen sie auf eine Wertersatzstrafe, Zahlung einer\nGeldsumme, auf eine Mithaftung hierfür und auf Einziehung von Waren und Beförderungswitteln erkannt\nworden ist, mit den Feststeilungen aufgehoben.\n\nF. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\nG. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmu and ana ame Smun un mmre anıg tn ame am mr\n\nVon der Strafka:mer sind verurteilt worden:\n\n1.) Der Angeklagte 5 ee \\) wegen zahlreicher\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\nStraftaten, darunter wegen schwerer Bestechlichkeit\nin Falle C 51, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nzwei Nonaten Gefängnis und zu Geldstrafen;\n\nder Angeklagte VE wesen Begünstigung\n\nim Amt, wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit,\nwegen aktiver Bestechung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Be-\n\n:stechung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgaben-\n\nhinterziehung im Rückfall unter Einbeziehung der\n\ndurch Urteil des Landgerichts in Aachen vom 4.Februar 1958\n\n- 6 Hs 45/56 - erkannten Strafe von fünf Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und acht\nMonaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen;\n\nder Angeklagte R EEE wegen schwerer Bestechlichkeit in ‚zwei Fällen, wegen fortgesetzter\n\nschwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit fortge-\n\n'setzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgaben-\n\nhinterziehung, : wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in Pateinheit mit fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und wegen schwerer\nBestechlichkeit in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe\nzur Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von\nzehn konaten Gefängnis und Zu Geldstrafen;\n\nder Angeklagte: DB wegen mehrerer Straftaten,\nso auch wegen aktiver Bestechung, wegen mißlungener\nAnstiftung zum Meineid und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage; ferner ist auf die Berufungen\nder Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers das Urteil\ndes Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954\n\n- 4 Ns 28/54 - im Strafmaß aufgehoben, die Berufung\ndes ingeklagten gegen dieses Urteil. dagegen verworfen\n\n5.)\n\n6.)\n\n1.)\n\nworden nit der Maßgabe, daß die Verurteilung lediglich\nwegen Abgabenhinterziehung und wegen Siegelbruchs erfolgt.\n\nGegen ihn ist auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren\ndrei lonaten Gefängnis und auf Geldstrafen erkannt\nworden. Weiter ist ihm auf die Dauer von zwei Jahren\ndie Ausübung des Berufes eines Kaffeerösters und\nKaffeehändlers untersagt und sind ihm für diese Zeit\nauch die bürgerlichen Ehrenrecnte aberkannt worden;\n\nder Angeklagte ı ED. unter Aufhebung des Urteils\ndes Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954\n\n- 4 Ms 28/54 - auf seine Berufung sowie auf die\nBerufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers\nsoweit es ihn betraf, wegen fortgesetzter bandenmäßiger\nBeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen. fortgesetzter\ngewerbsmäßiger und bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur\nAbgabenhinterziehung, wegen bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen bandennäßiger\nBeihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall, wegen\nAbgabenhinterziehung und wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von zehn ülonaten\nGefängnis und zu Gelästrafen;\n\nder Angeklagte 5 N wegen fortge-\n\nsetzter gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung\nim Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver\nBestechung zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe;\n\nder Angeklagte G En) wegen fortgesetzter\n\naktiver Bestechung, wegen aktiver Bestechung in zwei\nFällen, wegen fortgesetzter aktiver Bestechung in Tat-\n\neinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteils-\n\n8.)\n\n9.)\n\n10.)\n\nbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu einer\nGesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu Geldsträafen;\n\nder Angeklagte H a GW wegen aktiver Bestechung\nsowie viegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur aktiven Bestechung zu einer\nGesamtstrafe von vier lonaten Gefängnis und zu Geldstrafen;\n\nder Angeklagte C wesen fortgesetzter -\ngewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in\n\nTateinheit mit fortgesetäter aktiver Bestechung sowie\nwegen Abgabenhinterziehung im Rückfall; außerdem ist\nseine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts\nin Aachen vom 17. Dezember 1954 - 10 Ms 21/54 - verworfen worden mit der SHaßgabe, daß seine Verurteilung\nwegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung im\nRückfall erfolgt. Es ist gegen ihn unter Einbeziehung\nder durch das Urteil des Schöffengerichts in Aachen\nvon 17. Dezember 1954 - 10 Ms 21/54 - ausgesprochenen\nStrafe von vier Monaten Gefängnis und der durch Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. August 1959\n\n- 4 KLs 7/57 - verhängten Strafe von drei Monaten\nGefängnis auf eine Gesamtstrafe von neun lionaten\nGefängnis und auf Geldstrafen erkannt worden;\n\nder Angeklagte H ol esen aktiver Bestechung\nin Tateinheit mit bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur\nAbgabenhinterziehung und unerlaubten Grenzübertritt,\nwegen aktiver Bestechung, wegen fortgesetzter gewerbsund bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten\n\n- T-\n\nGrenzübertritt in zwei Fällen, wegen fortgesetzter\nbandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung\nsowie wegen Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe\nvon einen Jahr fünf lionaten Gefängnis und zu Geldstrafen;\n\n11.) der Angeklagte VB vezen fortgesetzter\n\ngewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit\n. fortgesetzter Beihilfe zur aktiven Bestechung zu acht\nMonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe;\n\n12.) der Angeklagte BED essen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in Tateinheit\n\nmit fortgesetzter aktiver Bestechung zu vier lonaten\nGefängnis und zu einer Geldstrafe.\n\nBei verschiedenen Angeklagten sind Geläbeträge für\nverfallen erklärt worden. Gegen die Angeklagten ist weiter\nauf Wertersatzstrafen, Zahlung einer Geldsumme, uithaftung\nhierfür und auf Einziehung von Waren und Beförderungsmitteln erkannt worden.\n\nDie von den Angeklagten gegen das Urteil eingelegten\nRevisionen haben zum Teil Erfolg.\n\nAi. Verfahrensvoraussetzungen.\n\nDie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, daß keine Verjährung der Strafverfolgung bei den Straftaten eingetreten ist, die der Verurteilung zugrunde liegen.\n\nDie Verjährung ist rechtzeitig unterbrochen worden\ngegenüber den Angeklagten Smp. ED EEE.\nU [Wi 7 m jur O3 miD37 Diem\ndurch Eröffnung der Voruntersuchung am 10. Dezember 1954\n(Bd. I Bl. 67) und weiter am 27. Mai 1958 durch die richterliche Anordnung auf Zustellung der Anklage (Bd. 16 Bl. 178):\n\nGegenüber Igpist sie weiter unterbrochen worden\nin C 59 durch das Urteil des Schöffengerichts in Aachen\nvom 12. November 1954 und durch den Verbindungsbeschluß\ndes Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1959 in 4 Ms 28/54\nStA Aachen (Bl. 103 R, 136); außerdem bei dem Angeklagten\ncCHDin ser Sache 10 bis 21/54 Sta Aachen - Tatzeit\nSeptember 1951 - durch das Urteil des Schöffengerichts\nAachen vom 17. Dezember 1954 und den Verbindungsbeschluß\ndes Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1959 (Bl. 35, 62).\n\nGegenüber den Angeklagten A, ED un: Pau\n\nist die Verjährung ebenfalls rechtzeitig unterbrochen\nworden und zwar bei:\n\nAGB vegen üer im Jahre 1951 und in den folgenden\nJahren begangenen Taten durch Eröffnung der Voruntersuchung am 14. März 1955 (Bd. VII Bl. 160),\n\nVB sgen der fortgesetzten von 1949 an bis\nHerbst 1952 begangenen Tat durch den Haftbefehl vom\n14. Februar 1955 (Bd. II Bl. 361),\n\nBB egen der Tat im Oktober 1952 durch den Haftbefehl vom 26. Januar 1955 (Bd. I a Bl. 206),\n\nsowie bei diesen Angeklagten weiter durch die am\n27. Mai 1958 getroffene richterliche Anordnung auf Zustellung der Anklage (Bd. 16 BT. 178).\n\nB. Gemeinsame Verfahrensrügen.\n\nI. Die Angeklagten vw: EEE: GE\nsche, GEHE, ci un: VER beanstanden\n\ndie Verwertung der von Beauten der Zollfahndung und\nvon dem Untersuchungsrichter aufgenommenen Niederschriften über die. Vernehmungen von Angsklagten und\nZeugen, da sie unter Verletzung erheblicher Verfahrens-\n\nvorschriften zustandegekommen seien. Diese jängel hätten\nin ihrer Gesamtheit zur Folge, daß die Niederschriften\nnicht verwertbar seien.\n\n| 1.) Die Beschwerdeführer behaupten, teils seien den\n\" Angeklagten und Zeugen gesetzlich unzulässige Vorteile\ngewährt oder versprochen, teils sei auf sie Zwang mit\nunerlaubten litteln oder Maßnahmen ausgeübt oder ein\nsolcher angedroht worden. Die hierauf beruhenden Vernehmungsniederschriften hätten daher nach § 136 a StPO\nzur Urteilsfindung nicht herangezogen werden dürfen.\n\nDas Vorbringen ist unbegründet.\n\na) Dem Angeklagten VB var für die Mitwirkung\nbei der Aufdeckung von Schnmusgelunternehmen, auch des\nvorliegenden Verfahrens, eine Belohnung versprochen und\neine solche in Höhe von 1 000 DM ausbezahlt worden. Die\nStrafkamner hat daher seine Angaben nach der Belohnungszusage am 22. November 1954 für unverwertbar erklärt.\n\nDie Beschwerdeführer sind der Auffassung, angesichts des bei der Zollverwaltung gehandhabten Belohnungswesens sei aus dem Vorgehen bei ve und den Äußerungen\nder Zollbeamnten Tg und x 2. schiiesen, daß\nauch die Behauptungen anderer Angeklagter und Zeugen\nüber ihnen gemachte Belohnungsversprechen glaubhaft\nseien mit der Folgerung, die sich aus der Verletzung\ndes § 136 a StPO ergebe. Dies sei umsomehr der Fall,\nals auch der Angeklagte Dip: der frünere Angeklagte\nBoggp und die Zeugen Sch und ie Belohnungen\nfür Angaben über geplante Schmuggelunternehmen, bei dem\nes zu einen Aufgriff kam, erhalten hätten.\n\nDie Strafkammer hat diesen bereits in der Hauptverhandlung vorgebrachten Vorwurf geprüft und auf Grund einer\n\n- 10 -—\n\neingehenden Beweiswürdigung für unbegründet erachtet. Sie\ngeht zutreffend davon aus, das Vorgehen im Falle VD\nlasse nicht schon den Schluß zu, bei den Vernehmungen\nanderer Verfahrensbeteiligter müsse ebenfalls derart verfahren worden sein, prüft daher, ob deren Aussagen durch\nunerlaubte Belohnungen oder durch Versprechen solcher\nbeeinflußt wurden, und verneint dies.\n\nDer Umstand, daß die Zollverwaltung ein durch Vorschriften geregeltes Belohnungswesen kennt und von den\ndadurch gegebenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nötigt\nnach Auffassung der Strafkanner keinesfalls dazu, die\nBehauptungen von Angeklagten und Zeugen über derartige\nBeeinflussungen für unwiderlegt zu halten. Einen ausreichenden Beweis findet sie auch nicht in den nur in\nBruchstücken festgestellten Benerkungen des, aus unbekannten Gründen offenpar verbitterten, Zollinspektors Te»\ngegenüber dem Angeklagten I Der Bekundung des Zeugen\n“EEE iiber die Äußerungen des Feist sie nach\neingehender Würdigung keine Bedeutung zu; desgleichen\nauch nicht den DB, zo@ Sch und ir\nAngaben über geplante Schmuggelunternehmen gegebenen Belohnungen, da diese Unternehmungen nicht Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens waren. Daß ihnen oder den von\nder Revision genannten V- Leuterr für Aussagen in diesen\nVerfahren Belohnungen gewährt oder versprochen wurden,\nhat sie nicht festggstellt. |\n\nDie Beweisführung der Strafkammer gibt zu rechtlichen\nund tatsächlichen Bed.nken keinen Anlaß.\n\nDas Vorbringen, die Zollbeamten hätten versucht, mit\nHilfe von VD andere Zollbeamte der Bestechlichkeit\nzu überführen, ist hier unbeachtlich; denn die Niederschriften der Aussage des ViWoerücksichtigt die\n\n- 1 -\n\nStrafkammer nicht. Die beiden Fälle, in denen er einen\nsolchen Versuch unternahm, betreffen auch keinen der\nhier in Betracht kommenden Angeklagten.\n\nb) Eine unzulässige Zinwirkung verneint die Strafkammer bedenkenfrei auch in den Fällen, in denen die\nBeschwerdeführer die Gewährung anderweitiger Vorteile\nbehaupten.\n\nAnläßlich einer Ausführung am 26. Februar 1955 wurde\ndem Angeklagten Hogeauf seine Bitte von dem begleitenden Beamten gestattet, sich bei dem Inhaber einer Tankstelle 10 DM zu leihen und sich anschließend Schokolade\nund Rauchwaren zu kaufen. Es handelte sich hier nach der\nSachlage um ein zwar unerlaubtes, offensichtlich aber\nnur auf Gutmütigkeit beruhendes Zugeständnis des Beamten.\nDic Revisionen behaupten auch nicht, daß Hop unter\nHinweis auf dieses Entgegenkommen zu Angaben aufgefordert\nwurde. Zudem fand die Ausführung erst statt nach seinen\nbelastenden ‚Angaben gegenüber den Zoilinspektor Tg»\nam 6. ‚Januar 1955 und nach seiner Vernehnüung am 24.Januar 1955\ndurch, den Untersuchungerichter, wobei er sein Geständnis\naufrecht erhielt. Ein Verstoß gegen § 136 a StPO scheidet\nsomit aus.\n\nDies. gilt auch. für die beanstandeten Aufwendungen\nanläßlich. der. ‚beiden Ausführungen des i og im Februar 1955»\nSie dauerten von 8 - 17,30 Uhr bzw. 10 - 16,30 Uhr. Da\n\nH ic deshalb sein Mittagessen nicht in der Haftanstalt\neinnehmen konnte, mußten die Beamten pflichtgemäß für\n\nseine Verpflegung sorgen. Die Beträge von 4,20 DM.:und'!4;,90.DM,\ndie hierfür aufgewendet wurden, sprechen bei ihrer ge-\n\nringen Höhe schon allein dafür, daß von einer Unkorrekt-\n\nheit keine Rede sein kann, wie auch die Wtrafkammer zu\n\nRecht angenommen hat.\n\n- 12 -\n\nDer Hinweis des Untersuchungsrichters, ein Gnadengesuch des Angeklagten Hoghabe vielleicht Aussicht\nauf zrfolg, ist anläßlich einer Unterredung an 17.läärz 1955\ngefallen, die sich auf die Aufklärung der Ermordung des\nZollbeanten Ra@Wrezog und nach der Entlassung des Angeklagten aus der Haft stattfand. Für die früheren Vernehmungen ist sie daher ohne Bedeutung. Die Behauptung,\nder Untersuchungsrichter habe Hogb Strafaussetzung zur\nBewährung in dem vorliegenden Verfahren zugesichert, ist\nnicht erwiesen, desgleichen auch das Vorbringen, die Zollbeamten hätten ihn bei den Vernehmungen unzulässig Versprechungen gemacht. |\n\nc) Der frühere Angeklagte Sc ratte in Ger\nBefürchtung, er werde festgenommen, wenn er die gegen\nihn erhobene Beschuldigung nicht zugebe, gegenüber dem\nihn vernehmenden Beamten der Zollfahndung ein, wie die\nStrafkanmer auf Grund der Beweisaufnahme feststellt, unrichtiges Geständnis abgelegt. Die Strafkammer hat daher\ndieses Geständnis nicht als Beweis verwertet. Hieraus\nkann aber nicht, wie die Beschwerdeführer zum Teil vortragen, gefolgert werden, auch sie seien bei den Vernehmungen durch die Zollbeamten unter einem unerlaubten\nDruck gestanden, ihre damaligen Angaben seien daher, soweit sie diese in der Hauptverhandlung widerriefen, falsch\ngewesen. Die Strafkammer hat vielmehr zutreffend, wie\nauch bei dem Vorbringen über die Gewährung unzulässiger\nBelohnungen und Vorteile, die einzelnen Fälle, in denen\nnach der Behauptung der Angeklagten ein Zwang ausgeübt\nwurde, sorgfältig geprüft. Ihr Beweisergebnis gibt in\ntatsächlicher Hinsicht zu keinerlei Bedenken Anlaß.\n\nDer Angeklagte zii nach seinen Vorbringen\nin der Hauptverhandlung und nach dem Vortrag der Revision\n\n- 13 -\n\nsein Geständnis im Vorverfahren allein aus dem Bestreben\ngemacht haben, aus der Untersuchungshaft entlassen zu\nwerden. Daß ihm eine Haftentlassung bei seinem Geständnis\nin Aussicht gestellt wurde, hat er nicht behauptet und\nträgt auch die Revision nicht vor. Die von ihm gehegte,\nnicht auf die Zusage eines Beamten beruhende Hoffnung\nauf Entlassung ist jedoch kein Zwang. kin solcher liegt\nauch nicht darin, daß der Angeklagte als mögliche Folge\nseines strafbaren Tuns befürchtete, seine Frau müsse die\n\nDienstwohnung räunen.\n\nDem Angeklagten CE waren bei seiner ersten\nVernehmung am 15. Dezember 1954 die belastenden Angaben\nder Mitangeklagten Sn, Veen: Kygwoorgehalten worden. Er bestritt sie. Darauf erklärte ihm\nder vernehmende Zollfahndungsbeante, er sei vorläufig\nfestgenommen und werde dem Untersuchungsrichter vorgeführt.\nDarin lag keine verfahrensrechtlich unerlaubte Maßnahme;\nsie entsprach vielmehr der Sachlage.\n\nDer Untersuchungsrichter hatte gebeten, den Angeklagten Hogpnicht mehr außerhalb der liaftanstalt zu\nbeschäftigen, da er diese Gelegenheit benutzt hatte, Verbindung zu anderen Beschuldigten aufzunehmen. Die Maßnahme\nwar wegen der bestehenden Verdunklungsgefahr zweifellos\ngeboten. Die Gefahr bestand nach dem Geständnis des Hop\ngegenüber den Beamten der Zollfahndung und dem Untersuchungsrichter nicht mehr. Da nun der Grund für die frühere\nAnordnung weggefallen war, verfügte der Untersuchungsrichter auf die Bitte des Angeklagten, daß er wieder in\nden Komnandosaal verlegt und bei Außenarbeiten beschäftigt\nwerden Könne. Die Behauptung, dem Angeklagten sei vor der\nVernehmung versprochen worden, er werde wieder zu dem\nArbeitskomnando kommen, wenn er geständig sei, ist wider-\n\n- 14 -\n\nlegt. Von einem unerlaubten Zwang kann daher, wie die\nStrafkammer zu Recht ausführt, keine Nede sein.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten Br, er sei bei\nder Vernehmung durch die Zollfahndungsbeamten und durch\nden Untersuchungsrichter unter Druck gestanden und habe\nunter diesem Druck die in der Hauptverhandlung widerrufenen\nAussagen gemacht, um der Untersuchungshaft zu entgehen,\nentbehrt der Grundlage. Auf Grund der Beweisaufnahme ist\nauch nicht erwiesen, daß ihm mit Verhaftung gedroht wurde.\n\nDer Verteidiger der Angeklagten Iggggp und VERENEED\nbeanstandet, daß die Staatsanwaltschaft gegen die ver-\n\nnommenen Zeugen OD, Zregp EB und Beggpnoch\nwährend der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen falscher\nAussage vor Gericht eingeleitet und gegen sie einen\nrichterlichen Haftbefehl erwirkt hatte, offenbar, weil\nsie ihre früheren Aussagen gegenüber den Zollfahndungsbeamten und dem Untersuchungsrichter nicht bestätigten.\nEr findet in dieser Maßnahme einen nach § 136 a StPO unerlaubten Zwang auf die noch zu vernehmenden Zeugen, ihre\nfrüheren Angaben nicht zu widerrufen. Die Rüge geht fehl.\n\nDas Vorgehen der Staatsanwaltschaft war pflichtgemäß\nund entsprach der Sachlage, da sie, wie auch die krlassung\ndes Haftbefehls durch den zuständigen Richter zeigt, den\nbegründeten Verdacht einer strafbaren Handlung für gegeben hielt. Eine unzulässige kinwirkung auf die noch\nzu vernehmenden Zeugen liegt darin nicht.\n\nAbgesehen von den von den Revisionen unter a - c)\nangeführten Fällen hat die Strafkanmer im übrigen stets,\nsoweit ein Angeklagtar oder ein Zeuge meinte, bei der\nVernehmung im Vorverfahren sei unerlaubterweise auf ihn\neingewirkt worden, die Behauptung nachgeprüft und sie\nrechtlich und tatsächlich fehlerfrei als unbegründet\nfestgestellt.\n\n- 15 -\n\n2.) Mehrere Beschwerdeführer behaupten Mängel der\nVoruntersuchung, die zur Unverwertbarkeit der von Untersuchungsrichter aufgenommenen Vernehmungsniederschriften\ngeführt hätten.\n\na) Wie schon in der Hauptvernandlung vor der Strafkammer wird geltend gemacht,.der als Untersuchungsrichter\ntätige Landgerichtsrat Ho sei nach 5 22 Nr. 4 StPO\nkraft Gesetzes von der Ausübung des. Richterantes ausgeschlossen gewesen, da er bereits vor kröffnung der Voruntersuchung gemeinsam mit Beamten der Zollfahndung Ermittlungen in der Strafsache vorgenommen habe. Die Rüge\nbleibt erfolglos.\n\nDie Strafkammer meint, es könne dahingestellt bleiben,\nob Lanägerichtsrat HD bevor er mit der Sache als\nUntersuchungsrichter betraut wurde, aus eigenem Antrieb\netwas unternommen habe, das auf die Verfolgung eines Angeklagten des vorliegenden Verfahrens abzielte; denn dies\nsei jedenfalls nicht in.der Richtung geschehen, einen bestimmten Angeklagten wegen einer bestimmten, hier zur Aburteilung stehenden Tat zu verfolgen. Dem ist nicht beizutreten. Es hätte vielmehr zur Ausschließung genügt, wenn\ner wegen einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens war,\ngemeinsam mit Zollfahndungsbeamten Ermittlungen vornahn;\ndenn diese hätten sich mittelbar gegen jeden, sei es auch\nnoch unbekannten Teilnehmer gerichtet und damit Landgerichtsrat EB von Ger Ausübung des Richterantes ausgeschlossen\n(RGSt 30, 70; 57, 275; BGHSt 9, 193; 14, 219).\n\nNach den Feststellungen ist Landgerichtsrat Ton\naber nicht in der behaupteten Weise tätig geworden. Das\nVorbringen entbehrt somit der tatsächlichen Grundlage.\n\nb) Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund liegt nicht\ndarin, daß der Untersuchungsrichter eine Belohnung für\n\n-16 -\n\neinen V-Nann, wie sie damals von der Zollbehörde gewährt\nwurde, befürwortete. Eine Erörterung, ob dieses Verhalten die Ablehnung des Richters gerechtfertigt hätte,\nerübrigt sich, da ein derartiger Antrag nicht gestellt\nworden ist. |\n\nc) Der Angeklagte Iggehatte im Vorverfahren den\nUntersuchungsrichter, lLandgerichtsrat Hi, abselehnt, weil er sich mit den Zollfahndungsbeanten Kichael\nund Hegggpduze. Die Strafkammer hat die Ablehnung mit Beschluß vom 8. Dezember 1956 für unbegründet erklärt\n(Bd. II Bl. 225; 226). Diesen Beschluß hatte der Angeklagte nicht mit der Beschwerde angefochten. Damit ist\nfür die Rüge, dem Ablehnungsamtrag sei zu Unrecht nicht\nstattgegeben worden, im Revisionsverfahren kein Raum.\nOhne Bedeutung ist es, aus welchen Gründen der Angeklagte\nvon einer Beschwerde abgesehen hatte.\n\nd) Von den Beschwerdeführern wird vorgetragen, der\nUntersuchungsrichter habe mehrfach bei Vernehmungen von\nAngeschuldigten, die in der Hauptverhandlung zum Teil\nAngeklagte, zum Teil Zeugen waren, Zollfahndungsbeamte\nzugelassen, ohne daß dies jeweils in den Protokollen\nvermerkt wurde. Sie halten deshalb die Niederschriften\ndieser Vernehmungen für unverwertbar, da sie unter Verletzung der §§ 188 Abs. 2, 192 Abs. 2 StPO in der damals\ngeltenden Fassung erstellt worden seien. Die Rüge greift\nnicht durch.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung\nder Verstoß gegen § 188 Abs. 2 StPO für die Beweiskraft\ndes Protokolls hat; denn die Strafkanmer geht, wie sich\naus dem Urteil ergibt, auf Grund der Hauptverhandlung\ndavon aus, daß die Behauptung über die Anwesenheit von\nZollfahndungsbeamten bei Vernehmungen von Angeschuldigten\nrichtig ist (siehe auch RGSt 31, 135, 137).\n\n- 17 -\n\nDer Untersuchungsrichter hat demnach nicht beachtet,\ndaß nach den §§ 187, 188, 192 Abs. 2 aF StPO bei der\nVernehmung eines Angeschuldigten zwar ein Protokollführer anwesend sein mußte, andere ?ersonen aber ausgeschlossen waren; Zollfahndungsbeamte durften daher\nnicht zugegen sein. Insoweit ist es entgegen der Meinung\nder Strafkammer ohne Bedeutung, daß deren Vernehmungsniederschriften hinsichtlich der Verlesung nach § 441\nAbs. 5 AbgD. richterlichen Protokollen gleichgestellt\nsind..Aus diesem der Vernehmung von Angeschuldigten anhaftendem Mangel ist jedoch nach der Rechtsprechung in\nÜbereinstimmung mit dem Schrifttum kein Revisionsgrund\nherzuleiten, da das Urteil hierauf nicht beruhen kann\n(Eb. Schmidt LK § 192 Ann. V, Dünnebier in Löwe-KRosenberg\n21. Aufl. § 192 Anm. 8). Es bedarf keiner Stellungnahme,\nob dies uneingeschränkt zu gelten hat; es gilt jedenfalls\nbei blosser Anwesenheit einer anderen Person. Eier ist\neine darüber hinausgehende unzulässige Beeinflussung\noder kinwirkung auszuschließen, da die Zollfahndungsbeamten in die Vernehmung des Untersuchungsrichters nicht\n\neingegriffen haben.\n\ne) Mit dem Vorbrinsen, der Untersuchungsrichter habe\nbei der Zusammenarbeit mit Zollfahndungsbeamten die ihm\n\nin § 1§ 4 StPO gezogenen Grenzen überschritten, verkennen\n\ndie Beschwerdeführer dessen Aufgabe. Das Gesetz stellt\nzwar in den §§ 187 ff StPO für bestinnte Untersuchungshandlungen Bindungen auf, die der Untersuchungsrichter\nzu beachten hat. In übrigen ist es ihm jedoch unbenommen,\nauch formlos sich anbietende Beweismittel zu benützen.\nSeine Aufgabe ist die Erforschung der materiellen Wahrheit. Es ist ihm nicht verwehrt, Ermittlungen auch in\nfreier Form durchzuführen; vielmehr stand es in seinem\n\n- 18 -\n\npflichtgemäßen Ermessen, inwieweit er Zollfahndungsbeamte\nmit solchen betraute (RGSt 68, 375; Eb. Schmidt LK § 184\nAnm. 5 - 11; Kohlhaas in Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 184\nAnm. 3 und Anmerkungen zu § 189). Daß der Untersuchungsrichter hier die Ermittlungen im gesamten Umfange Zollfahndunssbeamten übertragen hätte, bringt die Revision\nselbst nicht vor. Der Vorwurf der Parteilichkeit entbehrt somit der Grundlage.\n\nNach allem durften die Niederschriften der Zollfahndungsbeamten und des Untersuchungsrichters verwertet werden.\n\nIl. 1.) Die Revisionen der Angeklagten Ipund\nVD peanstanden, daß in erheblichem Umfange Niederschriften der Angeklagten Cop und DB unter Verletzung des § 249 StPO verlesen worden seien. Die Rügen\nhaben keinen Erfolg; denn aus der Sitzungsniederschrift\nvom 28. März 1960 (Bd. 29 5. 240, 241) ist ersichtlich,\ndaß Co un: DEE zu dem Fall c 52 (Anklage B 25)\nvernommen wurden und hierbei die Verlesung stattfand.\nAuf die Verurteilung des Iggyin Falle C 61 hatte sie\ndaher keinen Einfluß; der Angeklagte Vi var an\nder in C 52 abgeurteilten Tat nicht beteiligt.\n\n2.) Die von diesen beiden Angeklagten vertretene\nAuffassung, § 441 Abs. 6 AbgO gelte nur für die Finanzämter, nicht aber für Vernehmungen von Zollfahndungsbeanten, geht fehl. Der Bundesgerichtshof hat bereits\nentschieden, daß auch die Niederschriften von Zollfahndungsbeamten über Vernehmungen für die Verlesung in der Haupiverhandlung richterlichen Protokoilen gleichgestellt\nsind (BGHSt 10, 358, 364).\n\n3.) Unbegründet ist auch die von den Angeklagten\nCE :n: Ho erhobene Rüge, daß das Urteil nicht\n\nze\n\n- 19 -\n\nin der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist zu den\nAkten gebracht wurde; denn auf einer Verletzung dieser\nVorschrift kann die Revision nach ständiger Hechtsprechung\nnicht gestützt werden (RGSt 62, 182; BGH MDR 1953, 309).\nDie erhebliche Überschreitung der Frist war hier bedingt\ndurch den Umfang der Sache. Die eingehende Darstellung\n\nder Vielzahl der Fälle und die sorgfältige Beweiswürdigung lassen aber erkennen, daß das Urteil auf genauen\nAufzeichnungen der Verhandlungsvorgänge beruht und ein\nzuverlässiges Bild des Beratungsergebnisses gibt.\n\n4.) Soweit von den Beschwerdeführern noch weitere\nVerfahrensrügen erhoben werden, wird hierzu bei den einzelnen Revisionen Stellung genommen.\n\nIII. Die Strafkammer hat gegen die Angeklagten auf\nGrund des zur Zeit der Urteilsfällung geltenden § 401 Abgo\nauf Wertersatz, Zahlung einer Geldsumme, auf lMithaftung\nhierfür und auf Einziehung von Waren und Beförderungsmitteln erkannt. Die Vorschrift des § 401 AbgO ist inzwischen durch das Steueränderungsgesetz von 13. Juli 1961\n(BGBl. I 981 Art. 17 Nr. 16, 17) aufgehoben und durch\nden geänderten § 414 AbgO und den neu eingefügten\n§ 414 a AbgO ersetzt worden. § 414 AbgO schreibt jetzt\ndie Einziehung nicht mehr zwingend vor, sondern überläßt\nsie dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Das Gesetz\nbegrenzt die Einziehung auf bestimmte Fälle und schließt\nsie, °-: von gewissen gefährlichen Gegenständen abgesehen, sogar aus, wenn sie außer Verhältnis zu der Bedeutung der Straftat steht. Nach § 414 a Abgü kann der\nRichter den Täter oder Teilnehmer zur Leistung von Wertersatz verurteilen, wenn dieser die vinziehung, sei es\ndurch Veräußerung der Sache an einen Dritten, bei dem sie\n\nnicht eingezogen werden darf, sei es vorwerfbar in\nanderer Weise vereitelt. Das Revisionsgericht hat diese\nGesetzesänderung als das wildere Gesetz nach § 2 Abs. 2\nSatz 2 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen. Das Urteil\nist daher insoweit aufzuheben; die Strafkammer hat nach\nden jetzt geltenden Bestimmungen zu befinden, inwieweit\nauf Nebenstrafen zu erkennen ist. |\n\nDie Aufhebung des Urteils ist nach § 357 StPO nicht\nzu erstrecken auf Mitangeklagte, die zwar Nitbetroffene\nsind, aber keine Revision eingelegt haben; denn sie beruht nicht auf einer falschen Anwendung des Strafgesetzes, sondern auf einer nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils ergangenen Gesetzesänderung (BGHSt 16,\n282, 2915 20, 77; ebenso 5 StR 458/64 - Urteil von\nl. Dezember 1964).\n\nDabei ist allerdings zu beachten, daß Nebenstrafen,\nNebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung ‘und Besserung,\nfalls auf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist, regelmäßig neben dieser und nicht neben den ihr zugrunde\n‚liegenden Einzelstrafen zu verhängen und anzuordnen\nsind. Sie entfallen daher mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs (BGHSt 14, 381). Dies trifft aber nicht\nstets zu. Die angeführte Entscheidung bezog sich auf\neine nicht zwingend gebotene Aderkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und auf ein Berufsverbot. Es handelte\nsich somit um eine Nebenstrafe und um eine Sicherungsmaßnahme, deren Verhängung dem Gericht nach seinem Ermessen oblag. Es hatte daher bei Bildung einer neuen\nGesamtstrafe wieder zu prüfen, ob die üebenstrafe und\ndie Sicherungsmaßnahme auch jetzt noch zulässig und\nangezeigt seien. Dies gilt aber, worauf bereits das\nReichsgericht in seiner Entscheidung in RGSt 75, 212\n\n- 21 -\n\nhingewiesen hat, nicht für Nebenstrafen, Nebenfolgen\n\nund Sicherungsmaßnahmen, die gesetzlich geboten sind.\n\nZur Zeit der Urteilsfällung mußte nun zwar bei einer\nVerurteilung wegen Abgabenhinterziehung auf Wertersatz,\nauf Zahlung einer Geldsumme, auf kithaftung und auf kinziehung, falls die Voraussetzungen gegeben waren, erkannt\nwerden. Da jetzt aber diese Entscheidung dem Ermessen\n\ndes Richters obliegt, hat die Aufhebung eines Gesamtstrafausspruchs, wie im Falle ig zur Folge, daß trotz\nBeschränkung der kevision auch die erwähnten Nebenstrafen\nnicht bestehenbleiben können, sondern aufzuheben sind.\n\nC. Die einzelnen Revisionen.\n\n1.) >\n\nDer Verteidiger hat die Revision auf die Verurteilung\nwegen schwerer Bestechlichkeit im Falle C 51 beschränkt.\nNach seiner Vollmacht war er zu dieser Beschränkung, in\nder ein Teilverzicht liegt, nicht ermächtigt. Da jedoch\nder Angeklagte und der Verteidiger innerhalb der gesetzlichen Frist die Revision insoweit nicht begründeten,\nist dieser Teil des Urteils rechtskräftig geworden\n(BGHSt 3, 46).\n\nDie erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet. Nach\nden Feststellungen erklärte sich der Angeklagte Ende 1953\noder Anfang 1954 gegenüber den hitangeklagten \\HEED\nzur Bekanntgabe von Zolldienstzeiten bereit. Beide gingen\ndabei davon aus, daß SED tierfiür eine Vergütung\nerhalte.\n\nZu Kecht nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte\nhabe sich dadurch einer vollendeten schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht. Ohne rechtliche Bedeutung ist es,\ndaß es bei der Vereinbarung noch zu keiner witteilung\neiner Dienstzeit kam (BGlSt 15, 88, 239).\n\n- 22 -\n\nDie Strafkammer hat die Tat als eine selbständige\nstrafbare Handlung beurteilt und einen Fortsetzungszusammenhang mit den unter C 13 a und C 31 angeführten\n‚Taten verneint. Ihre Begründung 1äßt keinen äüechtsfenler\nerkennen. Im übrigen greift die Revision nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tat-\n\nrichters an.\n\nDer Strafausspruch begegnet keinen Bedenken. Die\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist zutreffend\nabgelehnt worden.\n\n2.) vu\n\na) Fehl geht die Rüge einer Verletzung des § 260\nAbs. 4 StPO.\n\nEin Widerspruch zwischen dem Urteilstenor und den\nUrteilsgründen hinsichtlich der Zahl der dem Schuldspruch\nzugrunde liegenden Straftaten besteht nicht. Die Revision\nübersieht, daß der Angeklagte von der Beschuldigung der\nfortgesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei und der fortgesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung je in einem Falle freigesprochen ist. Die Behauptung, diese Straftaten seien\nweder Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses\ngewesen und auch nicht verhandelt worden, entbehrt der\nGrundlage. Es handelte sich nach dem Urteil um die\nFälle C 15 und C 17.\n\nb) Die Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen NW una des Angeklagten\nDEE hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung\neingehend geprüft; ihre Ausführungen sind bederkenfrei.\n\n- 23 -\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß die Schmuggeltaten unter C 6, 7, 8, 13 b, 23, 26, 35 auf einem Gesamtvorsatz beruhen, und verurteilt daher den Angeklagten\nwegen fortgesetzter gewerbs- und bandennäßiger Abgabenhinterziehung. Diese fortgesetzte Tat trifft nach ihrer\nAnsicht tateinheitlich mit den aktiven Bestechungen in\nden Fällen C 13 a, 31, 51 und § 11 und 35 zusammen. Sie\nnimmt deshalb auch eine tateinheitlich begangene fortgesetzte aktive Bestechung an (C 36). Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen allerdings erhebliche Bedenken\n(BGHSt 1, 313). Der Angeklagte wird jedoch dadurch nicht\nbeschwert. &s bedarf somit auch keiner Erörterung, ob\nein Fortsetzungszusammenhang bei Bestechung mehrerer\nPersonen möglich ist (KGSt 72, 174).\n\nDie Verurteilung wegen Begünstigung im Amt (C 1)\nist bedenkenfrei; ebenfalls die Annahme einer Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in C 52.\n\nDie .ausgesprochenen Einzelstrafen und die Erwägungen\nhierzu sind rechtlich nicht zu beanstanden. Einen kückfall\nhat die Strafkammer im Falle C 52 zu Recht für gegeben\nerachtet; denn § 404 AbgO i.d.F. des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuoränung von Steuern vom 20. April 1949\n(WiGBl 1949 S. 69) ließ für das amerikanische und britische\nBesatzungsgebiet die Verschärfung der Strafe bereits beim\nersten Rückfall zu (Überleitungsgesetz GVO des Zweizonen-Wirtschaftsrates 1947 Nr. 1).\n\nEntgegen der Meinung der Revision ergeben sich die\ngesetzlichen Vorschriften, aus denen die Strafe hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgeseizter gewerbs- und\nbandemmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit\nfortgesetzter aktiver Bestechung entnommen worden ist,\naus der rechtlichen Würdigung der Taten. Der Ausspruch\n\n- 24 -\n\nvon Geldstrafe gründet sich auf § 401 b ApgO in Verb. mit\n§ 396 AbgO. Die Vorschrift des § 401 b AbgO droht für\n\ndie erschwerten Fälle des Schmuggels zwar nur ein erhöhtes Mindestmaß der Gefängnisstrafe an; neben dieser\nist aber die in § 396 AbgO zwingend vorgesehene Geldstrafe auszusprechen (RGSt 75, 188; BGH Urteil von\n\n6. April 1951 - 2 StR 78/51).\n\nRechtlich fehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafenbildung. Nach § 79 StGB sind die Vorschriften der\n88 74 - 78 StGB anzuwenden, wenn, bevor eine erkannte\nStrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, die vor\nder früheren Verurteilung begangen war. Es stand daher\nnicht im Ermessen der Strafkammer, von der Bildung einer\nvesamtstrafe aus den kEinzelstrafen des Urteils des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 1952 - 6 Ms 351/51 - und\nden kinzelstrafen wegen der vorher begangenen, jetzt\nabgeurteilten Taten unter C 1 und C 3 a abzusehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben\n\nwaren.\n\nEs ist zwar richtig, daß die vom Landgericht Aachen\nam 16. Juni 1952 erkannten Einzelstrafen von vier, fünf\nund zwei lüonaten Gefängnis unter Aufhebung der hieraus\ngebildeten Gesamtstrafe von neün: lonaten Gefüngnis und\ndie nun im vorliegenden Verfahren in C 1, C 3 a ausgesprochenen Einzelstrafen von zwei und vier lonaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von 15 lonaten Gefängnis\nhätten zusammengezogen werden können. Es wäre der Straf-\n‚kammer aber nicht verwehrt gewesen, eine wesentlich\ngeringere Gesamtstrafe zu bilden. Sie übersieht auch,\ndaß dann die beiden Gefängnisstrafen von zwei und vier\nMonaten (C 1, C 3 a), für die von ihr jetzt gebildete .\n\n‘ >,\n\n- 25 _\n\nGesamtstrafe von einem Jahr acht .„onaten nicht mehr zur\nVerfügung gestanden hätten, so daß voraussichtlich auch\nhier eine geringere Gesamtstrafe ausgesprochen worden\nwäre. Hiiernach ist es aber nicht auszuschließen, daß bei\neiner dem Gesetz entsprechenden Bildung die Summe der\nbeiden Gesamtstrafen erheblich unter der Gesamtsumme\nvon 29 sionaten geblieben wäre, die die Strafkammer als\nfür den Angeklagten am günstigsten erachtet. Die Auffassung der Strafkammer, durch die von ihr gewählte Gesamtstrafenbildung könne der Angeklagte nicht beschwert\nsein, trifft somit nicht zu.\n\n3:) RE\n\nDas Vorbringen, der Schuldspruch werde von den Feststellungen nicht getragen, entbehrt der ürundlage. Die\nrechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Zu beanstanden\nist auch nicht die Strafzumessung. Die Anwendung der Straffreiheitsgesetze 1949 und 1954 hat die Strafkammer zu\nRecht ausgeschlossen.\n\n.) EEE\n\nDie Revision ist durch die üörklärung des hierzu ermächtigten Verteidigers vom 20. Oktober 1961 zulässigerweise auf die Verurteilung des Angeklagten wegen aktiver\nBestechung, mißlungener Anstiftung zum keineid, Anstiftung\nzur uneidlich falschen Aussage und Verwerfung seiner\nBerufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Aachen\nvom 12. November 1954 sowie auf die Nichtanrechnung der\nUntersuchungshaft vom 28. Oktober bis 28. November 1954\nbeschränkt worden.\n\na) Aktive Bestechung (C_61)\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Zollbeamten Br angesonnen, gegen üntgelt die Dienstzeiten\n\n- 26 -\n\nvon Beamten zu verraten und Schmuggelfahrzeuge passieren\nzu lassen; er sollte also eine Pflichtverletzung begehen. Damit ist der Tatbestand der aktiven Bestechung\nvollendet. Hierzu genügt der erkennbar gemachte Wille\ndes Vorteilgebers, der Beamte solle für den Vorteil\nseine Pflicht verletzen (BGHSt 15, 88, 101).\n\nDie Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\n\nb) Mißlungene Anstiftung zum Meineid (CO 64)\n\nDie Feststellungen rechtfertigen die Annahme der\nStrafkammer, der Angeklägte habe sich der mißlungenen\nAnstiftung zum Meineid schuldig gemacht. Sie hat den\nBeweiswert ‘der den Angeklagten belastenden Angaben des\nSB: 15 die eines tiitangeklagten in diesem Verfahren\neingehend geprüft und gewürdigt. Sie mißt ihnen nur insoweit einen überzeugenden Beweiswert zu, als sie in der\nHauptverhandlung durch weitere Umstände, die außerhalb\nder Person des DEE \\ie:en, bestätigt wurden. Solche\nstellt sie fest und hält deshalb die kinlassung des Angeklagten, der die Tat bestreitet, auch unter Berücksichtigung der Aussagen der ikntlastungszeugen für widerlegt. Sie legt auch dar, daß er Interesse an einer entsprechenden eidlichen Aussage des DW hatte, obwohl er selbst an dem in Frage stehenden Schmuggel, auf\n' den sie sich bezog, nicht beteiligt war. Ihre Ausführungen\nlassen keinen Rechtsfehler. erkennen; sie widersprechen\nnicht den Denkgesetzen.\n\nDie Strafzumessung ist bedenkenfrei. Die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte entspricht dem Gesetz.\n\nc) Anstiftung zur uneidlich falschen Aussage (C 65)\n\nDie erhobene Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, da\nnicht die Beweismittel angegeben werden, deren sich das\n\n- 27 -\n\nGericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nDie Revision wendet sich hier unzulässigerweise\ngegen die Feststellungen und will die Folgerungen der\nStrafkammer durch ihre’ eigenen ersetzen. Dies ist nicht\nmöglich. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie ist schlüssig. Die Angriffe hiergegen gehen fehl.\n\nDie Strafkammer findet die Anstiftung in der Einwirkung des Angeklagten auf IWW ei einer üUnterredung, die entweder nach dessen Benennung als Zeugen\ndurch die Bundesfinanzverwaltung in der Klageerwiderung\nvom 23. Mai 1955 oder nach dem Beweisbeschluß des\nGerichts vom 8. Juni 1955, durch den seine Vernehmung\nangeordnet wurde, stattfand.\n\nDie vorhergehenden Beeinflussungsversuche gegenüber\nDEE: ie auf die Zurücknahme seiner belastenden\nAussage in dem Verfahren gegen den Angeklagten wegen\nAbgabenhinterziehung gerichtet waren, wertet die Strafkammer nur als Beweisanzeichen für die Richtigkeit der\n3ekundung des DGEEEEB, er habe auf Veranlassung des\nAngeklagten falsch ausgesagt. Die schriftlichen Unterlagen des Kursanatoriums hält sie nach Prüfung für nicht\nzuverlässig. Die Angaben der Zeugin Dr stehen, wie\nsie ausführt, den Erklärungen von DEE uni Sci 19\nnicht entgegen. Zu welchen Zeitpunkt DW von dem\nAngeklagten 1 500 DM erhielt, konnte die Strafkaumer\n. nicht klären. Dies erschüttert ihre Beweiswürdigung\njedoch nicht; denn sie gründet ihre Überzeugung nicht\ndarauf, daß BD) durch die Zahlung von 1 500 DM zur\nfalschen Aussage bestimmt wurde. Auch wenn er diesen\nBetrag für die Zurücknahme der Belastung des BB: dem\nVerfahren wegen Abgabenhinterziehung erhielt, kann darin\n\n.- 28 -\nein Beweisanzeichen für die spätere, erneute Beeinflussung\ngefunden werden. Die Strafzumessung ist bedenkenfrei.\n\nd) Verwerfung der Berufung ges Angeklagten gegen das\nUrteil des Schöffengerichts in Aachen vom 12. _No-\n\nvember 1954_(C_59)\n\n1.) Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung\n\nDie Rüge, der Zeuge Rüg@sei zu Unrecht nicht vereidigt worden, bedarf keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde Erfolg hat.\n\nZu Recht trägt die kevision hier vor, daß die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung rechtfertigen; denn es ist nicht auszuschließen, daß der im Keller des Nachbargrundstückes\nversteckte Kaffee bei einem der vielen Schmuggelunternehmen des > die bereits zu seiner Verurteilung\nwegen Abgabenhinterziehung geführt hatten,angefallen\n-und nun verlagert worden war (s. auch C 45, C 47 und c 59).\nDas Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.\n\n2.) Siegelbruch\n\nDie Revision hat hier keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gerügte Verstoß gegen § 69 StPO\nbei der Vernehmung des Zeugen Mo vorliegt, da die Verurteilung hierauf nicht beruht; denn die Strafkammer hält\ndie Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau habe ihm\nmitgeteilt, daß sein Hund die Schnur nebst Plombe abgerissen habe, unabhängig von der Aussage des kegpfür\nvöllig unglaubwürdig. Diese Annahme ist nach der Sachlage gerechtfertigt.\n\nDie Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Daß\ndie für den Siegelbruch ausgesprochene z£inzelstrafe von\nvier Wochen durch die nun aufgehobene Verurteilung wegen\nAbgabenhinterziehung beeinflußt wurde, ist auszuschließen.\n\n- 29 -\n\ne) Nebenstrafen und Anrechnung von Untersuchungshaft\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung (d 1) hat die der Gesamtstrafe zur Folge und\ndamit, wie bereits ausgeführt, auch den Wegfall der\nNebenstrafen, die in den Fällen von Abgabenhinterziehung\nausgesprochen worden sind. Dies gilt auch für das Berufsverbot; denn über die Verhängung dieser Sicherungsmaßnahme hat das Gericht ebenfalls nach seinen Ermessen\nzu befinden. Dagegen bleibt die Aberkennung der bürgerlichen khrenrechte unberührt, da hierauf bei einer Verurteilung wegen mißlungener Anstiftung zum leineid erkannt werden muß (BGH NJW 1956, 1686). In der neuen\nHauptverhandlung hat die Strafka:mer bei Bildung einer\nGesamtstrafe daher zu prüfen, inwieweit auf Nebenstrafen\nzu erkennen und ob das Berufsverbot noch geboten ist.\nVoraussetzung für diese Maßnahme ist, daß der Schutz\n\nder Allgemeinheit sie fordert, Maßgebend ist dabei der\nZeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der üötrafhaft\nentlassen wird (R6GSt 74, 54). Die Strafkammer wird\n\ndabei auch zu berücksichtigen haben, daß sich inzwischen\ndie Verhältnisse hinsichtlich des kKaffeeschmuggels\ngrundlegend geändert haben.\n\nDie Strafkammer hat erneut auch über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft zu entscheiden, in der sich der\nAngeklagte vom 28. Oktober bis 28. November 1953 auf\nGrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln wegen\ndes Verdachts der Beteiligung an elf Schmuggelunternehmen\nim Jahre 1953 befunden hatte.\n\nDiese unter B 7 der Anklage aufgeführten Schmuggelunternehmen waren mit anderen strafbaren Handlungen als\nfortgesetzte Tat angeklagt und dementsprechend das Eaupt-\n\n- 30 -\n\nverfahren eröffnet worden. In der Hauptverhandlung wurde\nder Angeklagte darauf hingewiesen, daß, soweit im\n\nFalle B 7 das Verfahren eröffnet sei, er auch je wegen\neiner selbständigen Tat verurteilt werden könne, und\nhierauf das Verfahren bezüglich dieses Falles abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren ist bisher offenbar\nnicht weitergeführt worden. Eine Anrechnung der für diese\nSchmuggeltsten erlittenen Untersuchungshaft hat die\nStrafkammer abgelehnt, da sie wegen der Abtrennung nicht\nmehr anrechnungsfähig zur Verfügung stehe. Hiergegen\nwendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nVoraussetzung für die Anwendung des § 60 StGB ist,\ndaß die Untersuchungshaft zu der Strafverfolgung in Beziehung steht, die der Urteilsfindung unterliegt. Diese\nVoraussetzung ist, wie schon das Reichsgericht in seiner\nRechtsprechung anerkannt hat, auch dann noch gegeben,\nwenn der Angeklagte hinsichtlich der Tat, wegen der die\nUntersuchungshaft angeordnet worden war, freigesprochen\noder nur wegen einer Tat verurteilt wurde, die in dem\nHaftbefehl nicht angeführt war. Erforderlich ist lediglich, daß der Angeklagte in dem Verfahren, in den das\nUrteil ergeht, eine Untersuchungshaft zur Zeit der Ürteilsfällung erlitten hatte (RGSt 71, 140). In vorliegendem Falle waren die Schnuggelunternehnmen des Bit\nHilfe eines Belgiers als Teil einer fortgesetzten Abgebenhinterziehung angeklagt und dementsprechend das\nHauptverfahren eröffnet worden. Diese Tat war demnach\nGegenstand der Urteilsfindung. Wegen der angeführten\nEinzelhandlungen der Fortsetzungstat befand sich Lynen\nin Untersuchungshaft. Sie war somit anrechenbar und ist\nes auch nach der Abtrennung der Einzelhandlungen ge-\n\n_ blieben. Keiner Erörterung bedarf es nach der Sachlage,\n\n- 31 -\n\nob die Abtrennung zulässig war (Dünnebier, Löwe-Rosenberg\n21. Aufl.§§ 2 - 4 Anm. V 2 a; kb. Schmidt IK § 3 Ann. 3)\nund ob sie die Folge hatte, daß die ütrafklage hinsichtlich der abgetrennten Handlungen verbraucht ist (RGSt 54,\n333; BGHSt 6, 92).\n\n5.) 2\n\nDie Revision erhebt nur die Sachbeschwerde; sie hat\nzum Teil Erfolg.\n\nBedenken bestehen gegen die Verurteilung im Falle C 58,\nDie Strafkammer nimnt an, der Angeklagte habe sich der\nAbgabenhinterziehung schuldig gemacht, indem er mit\neinen Pkw, Marke \"Cadillac\", 955 kg Röstkaffee und 395 kg\nrohkaffee aus Belgien in das Bundesgebiet einschwärzte.\nIn C 59 führt sie aber aus, daß der Tatbeitrag des Angeklagter bei dem dort angenommenen Schmuggel von 645 kg\nKaf/ee durch Iprur als Beihilfe zu betrachten sei,\nda er auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse\nkaum ein eigenes Schmurgelunternehmen aufgezogen oder\nsich an einem Unternehnen des Angeklagten IB inanzieii\nbeteiligt habe. Dies spricht aber dafür, daß der Angeklagte\nin dem hier in Betracht kommenden, zwei Jahre vorher durchgeführten Schmuggel, bei dem eine erheblich größere llenge\nKaffee eingeschwärzt wurde, ebenfalls nur Gehilfe war.\nIhm war die Beschaffung eines \"Cadillac\"-Kraftwagens\nbei seinen Verhältnissen auch schwerlich möglich. Im\nübrigen hat die Strafkammer den Angeklagten auch in den\nanderen Schmuggelunternehmen, .bei denen er beteiligt war,\nnur wegen Beihilfe verurteilt (C 45 a, 47, 53 b, 55, 59).\nDas Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.\n\nDie Verurteilung in den übrigen Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung des Straffrei-\n\n- 2 -\n\nheitsgesetzes 1954 hat die üstrafkammer zutreffend ausgeschlossen. Ihre Annahme, der Angeklagte habe sich\nzwar in keiner guten wirtschaftlichen Lage, jedoch\n‚nicht in einer Notlage im Sinne des § 3 StFG befunden,\nist nach den getroffenen Feststellungen rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n.) 5.\n\nDie Revision greift mit der Sachbeschwerde allein\ndie rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dies ist unzulässig. Der Beschwerdeführer\nkann daher nicht damit gehört werden, die Strafkamner\nhätte den Angaben des Angeklagten SB nicht\nglauben und Über die der früheren Aussage des Hog\nwidersprechenden Erklärungen der Zeugen Ri uni\nKrogPnicht hinweggehen dürfen. Die Verurteilung läßt\nim Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen (C 23, 24, 25, 26,29 a).\n\n7.) c\n\nDer ängeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\ndes formellen und des sachlichen Kechts. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nDie sachliche Nachprüfung 188t im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Zu echt nimmt die Strafkanmer an, der Angeklagte habe den Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllt (C 3 a). Dafür ist es unerheblich, ob der Angeklagte & der aktive Teil war und sich dem Angeklagten CE zur Pflichtwidrigkeit gegen Gewährung\nvon Vorteilen angeboten hat (BGHSt 15, 88, 100).\n\nFehlerhaft ist nur, daß die Strafkanmer davon abgesehen hat, den ängeklagten von der Beschuldigung der\nVorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung freizusprechen\nmit der Begründung, daß diese, falls sie erwiesen worden\nwäre, mit der aktiven Bestechung und der fortgesetzten\ngewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Fortsetzungszusammenhang gestanden hätte (C 4). Sie übersieht dabei,\ndaß im kEröffnungsbeschluß die fragliche Handlung als\nselbständige Tat gewertet worden war (BGH NJW 1952, 432).\nDer Senat kann dies von sich aus richtigstellen,\n\n2.) Ze\n\nDie Revision richtet sich hier nur gegen die Verurteilung im Falle C 7. Zu diesem Teilverzicht war der\nVerteidiger nach seiner Vollmacht nicht ermächtigt. Da\ndas Rechtsmittel jedoch hinsichtlich der übrigen Fälle\ninnerhalb der Frist nicht begründet wurde, ist die Verurteilung im Falle C 12 rechtskräftig geworden (BGHSt 3,\n46). Dies gilt jedoch nicht für die Fälle C 6 und C 11;\ndenn das Urteil unterliegt der Nachprüfung in den\nFällen © 6, 7 und 11, da die Strafkammer die unter C 6\nund 7 angeführten strafbaren Handlungen als fortgesetzte Tat beurteilt und zwischen ihr und der fortgesetzten Beihilfe zur aktiven Bestechung in © 11 Tateinheit annimmt (RGSt 65, 125, 129; RG JW 1932 S. 60).\n\nDie Revision wendet sich allein gegen die ihrer\nAnsicht nach widerspruchsvolle Beweiswürdigung im\nFalle C 7. Sie führt an, die Strafkammer habe bei der\nBeurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten De.\nder auch wegen uneidlich falscher Aussagen verurteilt\nwurde (C 65), seinen Angaben, soweit sie Tg ein:\neinen überzeugenden Beweiswert nur zuerkannt, wenn sie\n\n- 34 -\n\nin der Hauptverhandlung durch weitere, außerhalb der\nPerson des DB liegenie Umstände bestätigt wurden.\nDies trifft zwar zu. Die Folgerungen, die die Revision\nhieraus ziehen will, gehen jedoch fehl; denn die Strafkammer hat geprüft, ob andere Umstände die Aussage des\nDO vexräftigen. Sie hat hier solche darin erblickt,\ndaß seine Angaben teils durch die Einlassung des vw:\nteils durch die Erklärungen des Kyggp sestützt werden.\nNach der glaubhaften Aussage des Kygggp za er vn\n\n. fünf und Hagg9 zwei Zolldienstzeiten bekannt. Außerden\nist ihm von VB erzählt worden, er schnuggle gemeinsam mit Ha In dem Falle C 6 hat Hawnach\n\ndem Urteil dies selbst zugegeben. Es ist daher nicht zu\nbeanstanden, daß die Strafkammer auf Grund dieser weiteren\nUmstände der Aussage des DEEP vollen Beweiswert zuerkennt und den Angeklagten für überführt ansieht. |\n\nOhne Bedeutung ist es, daß die Strafkamner nicht.\nklären konnte, zu welchem Schmuggelunternehmen die von\nI] bekanntgegebenen Dienstzeiten verwendet wurden,\nund zugunsten des Angeklagten annimmt, sie seien bei\nden Schmuggel in C 6 und im übrigen zu den Schmuggelfahrten inc 7 gebraucht worden. Die Verurteilung wird\nnicht dadurch berührt, daß nach den Feststellungen die\nAngeklagtenmehr Schmuggelunternehmen durchführten, als\n- Ky@P ihnen Dienstzeiten mitgeteilt hat; denn sie können\nauch ohne Kenntnis von solchen Dienstzeiten Schmuggelunternehmen durchgeführt oder auch Zeiten von anderen\nBeamten erhalten haben (siehe auch C 12).\n\nDie Verurteilung in den Fällen C 6 und 11 ist\nbedenkenfrei. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs für die Taten in C 6, 7 und Tateinheit nit der\nunter 5 11 behandelten Straftat beschwert den ängeklagten\nnicht.\n\n- 35 -\n\n9.) CE\n\nVerfahrensrüge\n\na) Die Trennung verschiedener Strafsachen ist nach\nständiger Rechtsprechung nicht schon deshalb zu bean-\n‘standen, weil sie vorgenommen wird, un einen Nitangeklasten zu selbständigen Anklagepunkten, an denen er\nnach dem zröffnungsbeschluß nicht beteiligt ist, als\nZeugen zu hören (BGH JZ 1964, 525). Auf eine verfahrensrechtlich zulässige Trennung kann aber die Kevision nicht\ngestützt werden. Der Beschwerdeführer hält es für möglich, daß ein Angeklagter nach der Trennung sich nicht\nbewußt werde, er sölle nun als Zeuge gehört werden. Er\nträgt aber nicht vor, daß einer der Angeklagten tatsächlicheiner solchen Täuschung erlegen ist. Die erhobene\nVerfahrensrüge ist daher nicht begründet.\n\nb) Die Verbindung des Verfahrens - 10 Ms 21/54 StA\nAachen - in dem der Angeklagte gegen das Urteil des\nSchöffengerichts Aachen vom 17. Dezember 1954 Berufung\neingelegt hatte, mit dem bei der Strafkammer des Landgerichts Aachen anhängigen Verfahren durch Beschluß vom\n\n28. Februar 1959 - 10 Hs 21/54 Bl. 62 - ist nach § 237 StPO\n\nP\n\nzulässig gewesen (BGHSt 19, 177, 182). § 338 Nr. 4 StPO\nist somit nicht verletzt.\n\nec) Das Hauptzollamt Aachen hatte als Nebenkläger\ngegen das angeführte Urteil des Schöifengerichts Aachen\nBerufung eingelegt (10 As 21/54 St Aachen Bl. 53). Die\nStrafkamner durfte daher die in erster Instanz unterlassene Anordnung der Linziehung als Nebenstrafe nachholen, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung zu\nverstoßen. Widerspruchsvoll ist es allerdings, daß sie\nim Urteilsspruch unter VI die Berufung des Nebenklägers\n\n- 36 -\n\nverwirft, in XIII 6, 16 aber die Einziehung ausspricht.\nSie hat damit aber offenkundig. nur zum Ausdruck bringen\nwollen, daß die Berufung des Nebenklägers allein hinsichtlich der unterlassenen Einziehung Erfolg hatte.\n\ndä) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nSachbeschwerde\n\nDie Revision greift allein die rechtlich nicht zu\nbeanstandende Beweiswürdigung und die hierauf beruhenden\nFeststellungen an und will sie durch ihre eigenen ersetzen.\nDies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Auf im Urteil\nnicht enthaltene Behauptungen des Sc kann sie sich\nnicht stützen, ebensowenig auf krklärungen des Vertreters\nder Staatsanwaltschaft. Die Verurteilung in den Fällen\nC 26, 27, C 39 und C 40 läßt im Schuld- und Strafausspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n20.) Zoe\n\nDie Strafkanmer stützt ihre Überzeugung von der Schuld\ndes ängeklagten auf dessen Angaben im Vorverfahren und\nin der Voruntersuchung. Sie hat auf Grund eingehender\nWürdigung die Gewißheit erlangt, daß diese Aussagen der\nWahrheit entsprechen, und schenkt dem Widerruf des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Glauben. Ihre Ausführungen und Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.\nDa Schgge.nd Yin: vie oben unter B I 1 a ausgeführt, keine Belohnungen für Angaben zu Schmuggelunternehmen dieses Verfahrens erhalten hatten, durfte die\nStrafkanmer ihre Angaben verwerten. Sie war auch nicht\ngehindert, als MEEPin der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, über seine früheren Angaben den Zoll-\n\nfahndungsbeamten Sigg :!s Zeugen zu vernehmen. Dem\nstand nicht entgegen, daß ige bei der Vernehmung\ndurch den Zollfahndungsbeamten nicht nach § 55 Abs. 2 StPO\nbelehrt worden war (BGH MDR 1951, 180). Soweit die Revision allgemein die Beweiswürdigung als fehlerhaft angreift\nund meint, die Strafkammer hätte zu anderen Folgerungen\nkommen müssen, kann sie im revisionsverfahren nicht ge-\n\nhört werden.\na) 0 22\n\nDie Strafkammer gründet ihre Überzeugung von der\nSchuld des ängeklagten auf seine Angaben im Vorverfahren\nund in der Voruntersuchung und ist der Ansicht, daß er\nhier ein tatsächliches. Geschehen wiedergegeben hat. Sie\nschließt damit die von der Revision angeführte Möglichkeit aus, der Schmuggelfall sei dem Zollfahndungsbeamten\nSi@Bin allen Einzelheiten durch anderweite Aussagen\noder Mitteilungen bekannt gewesen und von ihn dem Ho\nvorgehalten worden, der ihn schließlich wider besseres\nWissen bestätigte. Der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" ist nicht verletzt.\n\nb) c 23\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine\nBeteiligung sowie die der Angeklagten Sc una\nVD: n1äßlich seiner Vernehmung durch Zollfahndungsbeamte im einzelnen geschildert, seine Darstellung vor\ndem Untersuchungsrichter aufrechterhalten und ergänzt\nund sie auch bei einer Gegenüberstellung mi.t dem Angeklagten\nSCENE restätist. Er hat dabei wiederholt betont,\nseine Angaben entsprächen der Wahrheit. Die Strafkammer\nhat sie auch für glaubwürdig erachtet. Es war ihr dabei\n\nbekannt, daß Hogggp vehauptote, er habe gegen Ü]\n\n- 38 -\n\nausgesagt, um sich an ihm zu rächen. kiner besonderen\nHervorhebung, daß sie trotzdem seine früheren Angaben\nfür richtig hielt, bedurfte es daher nicht.\n\nco)c24\n\nDen zu dieser Tat vernommenen Zeugen v ED hat\ndie Strafkammer nach § 60 Abs. 3 StPO wegen Verdachts\nder Beteiligung nicht vereidigt. Die kevision ist der\nAuffassung, die Vereidigung hätte nach der Vernehmung\ndes Zeugen nachgeholt werden müssen; denn nach dem Urteil\nhalte die Strafkammer es für möglich, daß ihm die übergabe von Schuuggelkaffee auf seinem Gehöft verborgen geblieben sei; sie habe demnach offenbar den Verdacht einer\nBeteiligung nicht mehr gehabt. Dem ist nicht beizutreten;\ndenn die Möglichkeit, daß dem Zeugen die Übergabe von\nSchmuggelkaffee verborgen blieb, schließt den gegen ihn\naus anderen Gründen bestehenden Tatverdacht nicht aus.\nDie Strafkammer hat Wollgarten daher zu Recht unvereidigt\ngelassen. § 55 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, da er nach\nder Sitzungsniederschrift über sein Recht, die Auskunft\nzu verweigern, belehrt wurde.\n\nZutreffend ist allerdings, daß der Zeuge Rig>\nnicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Darauf\nkann die Revision jedoch nicht gestützt werden (BGKSt 11,\n213). Ä .\n\nDaß der Angeklagte auch hier bei dem Schmuggel für\nein entsprechendes Entgelt mitwirkte, ergibt sich aus\nder Sachlage und den Feststellungen in den vorhergehenden\nFällen C 22, 23, ohne daß das Urteil die Beträge angibt,\ndie der Angeklagte erhalten hat.\n\nd) c 25 c\n\nDie Strafkammer stützt sich in diesem Falle auf die\nerklärungen des Angeklagten vor dem Zollfahndungsbeanten\n\n- 39 -\n\nund dem Untersuchungsrichter, die er bei der Gegenüberstellung. mit der Ehefrau des Angeklagten Sc au:-\nrechterhielt. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Das Urteil stellt fest, daß\ndie Bekundung des wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt gebliebenen Zeugen Kr nicht geeignet sei, die\nAngaben des Angeklagten über die Einlagerung des für\nSED e ingeschnuggelten Kaffees in einem Lager in\nBergrath für unglaubhaft oder für widerlegt anzusehen.\nEs ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer bei der\ngegebenen Sachlage von einer Ortsbesichtigung unter Verletzung ihres Ermessens abgesehen hat.\n\ne) C 36\n\nDie Strafkammer kann zwar nicht feststellen, welche\nVergütung der Angeklagte für die beiden hier in Frage\nkommenden Schmuggelfahrten erhalten hat, folgert aber\nnach der Lebenserfahrung aus den üblichen, für die Beteiligung an Schmüggelunternehmen gezogenen Gewinnen, daß\ner auch in diesen Fällen für seine Mitwirkung ein üntzelt\nerwartete und auch erhalten sollte. Dies genügt.\n\nFür die Annahme, der Angeklagte habe aus freundschaftlichen Beziehungen zu litangeklagten oder aus\nAbenteuerlust sich an den gefährlichen Schmuggelfahrten\nbeteiligt, gibt das Urteil nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Strafkanmer durfte. daher bei der gegebenen\nüachlage .auch davon ausgehen, der Angeklagte habe in der\nAbsicht gehandelt, sich aus wiederholter Begehung von\nsolchen Schmuggelfahrten eine fortlaufende Einnahmequelle\nzu schaffen. Die rechtliche Würdigung ist daher nicht\n\nzu beanstanden.\n\n- 40 -\n\nDie Straikammer nimmt zwar einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Schmuggelfahrten an, verneint aber einen solchen mit anderen Straftaten des An-\n‚geklagten. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint,\nnach den ganzen Umständen sei davon auszugehen, daß der\nAngeklagte nicht nur Sc ein Schnuggel unterstützen, sondern wahllos auch anderen Personen bei derartigen Unternehmen behilflich sein wollte, Die xevision\nverkennt hierbei, daß ein Fortsetzungsvorsatz, wie er\nbei inrer Annahme vorliegen würde, einen Fortsetzungszusammenhang nicht begründet (BGESt 1, 313).\n\nf) c 32\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht allein auf\nseinen Geständnis im Vorverfahren und nicht auf der Aussage der Zeugin Fe. Ohne Bedeutung ist daher der darin\nliegende Widerspruch, daß die Strafkammer die Nichtvereidigung der Zeugin mit ihrer Bestrafung wegen Beteiligung an der Tat begründet, eine Mithaftung aber ablehnt,\nda Frau Fe@esen dieser Tat nicht verurteilt worden\nsei. Es handelt sich hier offenkundig um ein Versehen.\n\nDie rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich durch seine\nHandlungen in C 23, 24, 25 c, 26 einer fortgesetzten\n' gewerbs- und bandenmäßigen Vorteilsbeihilfe schuldig\ngemacht. Daß er gewerbsmäßig vorgegangen ist, hat jedoch, worauf die Revision zu Recht hinweist, in Urteilsspruch keinen Ausdruck gefunden, da hiernach der ängeklagte nur wegen fortgesetzter bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe verurteilt ist. Dieser auf Versehen beruhende\nFehler kann aber nach der Sachlage die Strafzumessung\nnicht beeinflußt haben; tatsächlich hat der Angeklagte\ngewerbsmäßig gehandelt.\n\nY\n\nDie Straizumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie enthalten entgegen dem Vorbringen der kevision keinen Widerspruch. Daß der Angeklagte seit sechs\nund mehr Jahren sich straffrei geführt hat, schließt die\nAnnanme nicht aus, er lasse jegliche Einsicht und Abkehr\nvon seinen früheren Verfehlungen vermissen. Die Strafkanmer durfte dies aus seinem Verhalten in der Hauptverhandlung folgern.\n\nND |\n\nDie rechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten\n1ä8t keinen «echtsfehler zu seinem Nachteil erkennen,\n\nVerfahrensrügen\n\n12,)\n\n9\n\nAuf dem angeblichen Verstoß gegen ° 147 Abs. 3 5tPO\nkann das Urteil nicht beruhen, Der Verteidiger hat die\nRevision auch rechtzeitig begründet,\n\n3ei der Vernehnung des Zeugen Rosi st § 250 StPO\nnicht verletzt worden. Es war dem Gericht nach § 253\nAbs. 1 StPO gestattet, dem Zeugen zur Stütze seines Gedächtnisses seine frühere Aussage vorzuhalten. Das Urteil stellt fest, daß er sich nach anfänglichen Stocken\n.an die wesentlichen Vorgänge des in Rede stehenden Geschehens noch gut und zuverlässig zu erinnern vermochte\nund zudem verschiedene bedeutsame kinzelheiten ohne jeglichen Vorhalt wiedergeben konnte.\n\nSachbeschwerde\n\nDie Revision greift allein die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung der Strafkammer an und will deren Folgerungen durch\nihre eigenen ersetzen. Dies ist unzulässig. Sie kann im\nkevisionsverfahren auch nicht mit dem neuen Vorbringen gehört\nwerden, Täter sei der inzwischen verstorbene Joseph :sgge\n\n- 42 =\n\ngewesen. Es bleibt dem Angeklagten überlassen, ob er auf\nGrund dieser Behauptung die Wiederaufnahme des Verfahrens\n\nbetreiben will.\n\nDie Annahme, der ängeklagte habe sich der fortgesetzten aktiven Bestechung in Tateinheit nit fortgesetzter\nVorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung schuldig gemacht,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler\nnimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehandelt.\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nDie Bundesrichter Scharpenseel\nund Henning sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu\nunterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-27/2-str-460-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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