{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-04_2_StR_342_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-10-13","aktenzeichen":"2 StR 342/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2074 076\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\n2_StR_ 342/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Manfred August FE EEE\n\naus VD, geboren an ED 1925 in SEE ;\n\nzur Zcit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\n-2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n13.. Oktober 1965, an der. teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus‘\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n‚Buhdesrichter lleyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt ge in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. iD au Sn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 4. Dezember 1964\nwird ververfen.: Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittiels zu tragen... -\n\nIhm wird die seit dem 5. Dezember 1964 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die ’Strafe angerechnet.\n\n“\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Organ-\n“ untreue (§ 81 a GmbHG) in zwei Fällen, wegen Betruges\n\nim Rückfall (§§ 263, 264 StGB) in drei Fällen und wegen\nVerletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) zu einer\n\nGesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nsowie zu zwei Geldstrafen von je 200 DM verurteilt. Ferner\nhat sie ihm die Ausübung des Berufs cines selbständigen\nFußbodenlegers und eines selbständigen Kaufmanns auf\n\ndie Dauer von fünf Jahren untersagt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung gestützten\nVerfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend angebracht worden sin.\nTeils fehlt es an der Angabe der Tatsachen,: die durch das nicht\nbenutzte Beweismittel hätten bewiesen werden sollen, teils mangeli\nes an der Anführung der Beweismittel, deren sich nach Meinung der\nRevision das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen\n\"nüssen.\n\n2.) Hieran leidet auch die Rüge, die Strafkammer habe gegen\n\n8 244 Abs. 3 StPO verstoßen, indem sie über den in dem Schriftsatz des Angeklagten vom 25. November 1964 enthaltenen Antrag\nauf Herbeiziehung und Herbeischaffung weiterer Unterlagen zu\nden Betrugsfällen Ben und EEE sowie zu dem Vorwurf der\nUnterhaltspflichtverletzung nicht entschieden habe. Weder in\nder Revisionsbegründungsschrift noch in jener Eingabe des\nAngeklagten finden sich Angaben über den Inhalt der Urkunden\nsowie darüber, was durch sie hätte bewiesen werden sollen.\n\n3.) Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte sei durch die\nEröffnung des Vorsitzenden der Strafkammer, mit Zustimmung der\n\nStaatsanwaltschaft werde er für alle Fälle nicht mehr verantwortlich gemacht, die in die Zeit nach Dezember 1961 fielen,\ndazu veranlaßt worden, auf die Vernehmung zweier Zeugen zu\nverzichten und von der Stellung weiterer Beweisamträge abzusehen, scheitert der Einwand bereits daran, daß die Behauptung\nnicht. nachgewiesen ist. Der Vorsitzende hat in einer während des\nRevisionsrechtszuges herbeigeführten dienstlichen Äußerung\nerklärt, daß sich der von ihm gegebene Hinweis, für den Angeklagten erkennbar und von diesem auch erkannt, nur auf die\n\n- gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten - Betrugsfälle bezogen habe, deren Begehung ihm in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der EU | GmbH\nfür die Zeit nach dem 20. Dezember 1961 in der Ankläge\n\nzur Last gelegt worden war. Dazu sind weder die Unterhaltspflichtverletzung, deren der Angeklagte schuldig befunden\nworden ist, zu rechnen noch die Betrugsfälle, in derien er\nverurteilt worden ist, und zwar auch nicht der Betrugsfall\nBEE. veil hier die Bestellungen vor dem 20. Dezember 1961\nvorgenommen waren. | BE\n\n4.) Die Bezugnahme auf einen - während der Hauptverhandlung\neingereichten -— Schriftsatz des Angeklagten reicht für die\n\nin § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebene Begründung eines\nVerfahrensmangels nicht aus. Schon deshalb ist die Rüge unzulässig, die §§ 257 und 219 Abs. 1 StPO seien verlotat.\n\n5.) Eines Dolmetschers, dessen Nichtzuziehung zur Hauptverhandlung die Revision mit der Behauptung, der Angeklagte sei\npraktisch taub, als Verstoß gegen die §§ 259 StPO und 186 GV6\nbeanstandet, bedurfte es nicht. Zwar ist in einem zur Revisionsbegründung in Ablichtung nachgereichten fachärztlichen Gutachten,\ndas unter dem 17. Dezember 1958 auf Veranlassung des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf erstattet wurde, abschließend gesagt,\n\ndas Hörvermögen des Angeklagten habe sich in den letzten\nJahren so weit verschlechtert, daß man von einer praktischen\n\nBaubheit sprechen könne. Dabei wird diese, ohne daß ein\n\n\"in Prozentsätzen ausgedrückter Gehörverlust angegeben ist,\n\n\"wie ihn die Revision unter Berufung auf das Gutachten vor-\n\nträgt, als eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit er-\n\n— läutert. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit kann indessen\n\n| nicht 'der Taubheit gleichgeachtet werden, solange eine unmittel.\n\n\"bare Verständigung durch das gesprochene Wort möglich ist\n\n(BGH IM Nr. 1 zu § 259 StPO).\n\nEine solche Möglichkeit war hier: gegeben. Der Angeklagte\n\nhat sich in der Hauptverhandiung eines Hörrohrs bedient und hat\n‚nit dessen Hilfe, wic das eigene Vorbringen der Revision er-\n\n_ gibt, zumindest einen nicht unerheblichen Teil dessen verstan-\n\nden, was in der Hauptverhandlung gesprochen worden ist. Das beweist, daß eine Verständigung mit ihm ohne Zuzichung eines Dolmetschers durchführbar war. Infolgedessen waren die Voraus-\n\nsetzungen für die Restellung eines Dolmetschers nicht gegeben,\n\nso daß von einer durch das Unterlassen dieser Maßnahme bedingte\n\nunzulässigen Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten\nkeine Rede sein kann. |\n\nEine solche Beschränkung ist auch insofern nicht dargetan,\n\n'alodio Revision vorträgt, die Strafkammer sei der ihr im Hinbli\n'auf die Verständigungsschwicrigkeiten obliegenden besonderen\n‘Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachge-\n\nkommen. Wie die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden eT-\n\n‚gibt, hat nicht nur er selbst sich in der Hauptverhandlung\n\neiner lauten und deutlichen Sprache befleißigt, sondern er\nhat auch die Zeugen zu 'lautem und deutlichem Sprechen angehalten. Das Verstehen der von diesen gemachten Angaben hat\n\n-6-\n\ner nach dem eigenen Vorbringen der Revision dem Angeklagten\nnoch dadurch erleichtert, daß er ihm gestattete, sich mit dem\nRücken zum Gericht zu setzen, um so die Aussagen der Zeugen\nvon deren Lippen zusätzlich ablesen zu können. Zudem hat\n\ner, wic es in seiner dienstlichen Äußorung des weiteren\nheißt, den Angeklagten schon zu Beginn wie auch im Laufe\n\nder Hauptverhandlung mehrfach aufgefordert, sich zu melden,\nwenn cr ctwas nicht verstanden habe. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger haben aber in der Hauptverhandlung geltend gemacht, der Angeklagte könne dieser nicht folgen oder habe jedenfalls, wie jetzt behauptet wird, wesentliche Teile nicht mitbekommen. Demgegenüber kann sich die\nRevision nicht mit Erfolg darauf berufen, der Angeklagte\n\nhabe einen solchen Hinweis unterlassen, weil er irrigerweise\nangenommen habe, das Wesentliche verstanden zu haben. Ihm\nstand, was nicht unberücksichtigt bleiben darf, an allen Verhandlungstagen ein Verteidiger zur Seite. Dadurch war gewährleistet, daß jeweils pflichtgemäß klargestellt wurde, ob\nder Angeklagte das, was in der Hauptverhandlung gesagt wurde,\ninsbesondere die Zeugenaussagen sowie die Ausführungen und\nden Strafantrag des Staatsanwalts, in den wesentlichen Teilen\nverstanden hatte. Hätte sich dabei ergeben, daß das nicht\n\nder Fall war, so wäre es Sache des Angeklagten und Aufgabe\nseines Verteidigers gewesen, dem Gericht hiervon Kenntnis\n\nzu geben und es zu einer Ergänzung der von dem Vorsitzenden\ngetroffenen Anordnungen zu veranlassen, um eine sachgemäße\nVerständigung zu gewährleisten.\n\n6.) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung\ndes Urteils weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch\n\n.- 71T -\n\nzu Bedenken Anlaß gegeben. Was. die Revision gegen die\nStrafzumeösung eimrendet, ist offensichtlich unbegründet.\nBaläus Dotterweich Scharpenseel\n“ Meyer ... , Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-13/2-str-342-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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