{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-02_2_StR_455_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-02","aktenzeichen":"2 StR 455/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 096\n\n455/64\n\nLi\n\\\n\n2_\n\nlan\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Artisten Alexander M EEE zu: TE\ngeboren am EEE 1590 in Ungarn,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter CEREIED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nPar\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Mönchengladbach vom 14. Juli 1964\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefüngnis (aus drei Einzelstrafen von je neun Monaten)\nverurteilt. Mit seiner Revision, dic auf den Strafausspruch\nbeschränkt ist, beanstandet er das Verfahren und rügt die\nunrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge muß erfolglos bleiben. Die Anwendung\ndes § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn auf\neine Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten erkannt wurde.\n\nHingegen greift die Sachrüge durch.\n\nNach dem einleitenden Hinweis auf die Schwere seiner\nVerfchlungen an den Kindern führt die Jugendkamner zur “\nStrafzumessung aus, dem Angeklagten müsse bei seiner Labilität durch den Ausspruch einer erheblichen Strafe und\nderen zumindest teilweise, Verbüßung vor Augen geführt werden,\n\ndaß er sich ein schweres Unrecht habe zuschulden kommen lassen,\ndamit dadurch sein \"Hemmungsmechanismus\" in geeigneter Weise\n\"mobilisiert\" und abschreckende Vorstellungsinhalte in ihm\ngeweckt würden. Andererscits billigt sie ihm mildernde Umstände\nzu und berücksichtigt sein straffreies Leben, das weitgehende\nEntgegenkommen der Kinder, sein reumütiges Geständnis und seine\nerheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit, die ihr zu einer zusutzlichen Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen Anlaß gaben.\nAn einer anderen Stelle des Urteils wird noch erwähnt, daß die\nGefahr eines Rückfalis nicht sehr hoch sei. Alle diese Frwägungen enden in dem Schluß, daß Einzelstrafen von je neun Monaten\nund cine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis erforderlich\nseien. Abschließend weist dic Jugendkammer auf die Möglichkeit\neines Gnadenerweises \"unabhängig von den durch § 26 StGB gezogenen Grenzen\" hin,\n\nDice Strafzumessungsgründe sind nicht eindeutig. Sie lassen\nzwar die Auslegung zu, daß die Jugendkammer die erwähnten\nStrafen ohne Rücksicht auf eine Teilverbüßung für nötig ansah.\nDarin wäre kcin Fehler zu erblicken. Sie legen aber andererseits\ndie Deutung nahe, daß sich die Jugendkammer schon bei der Höhe der\nauszusprechenden Strafen von dem Ziele einer Teilverbüßung der\nGesamtstrafe hat entscheidend bestimmen lassen. Nach dem Aufbau der Strafzumessungservägungen ist dies sogar wahrscheinlich, weil es der Jugendkammer aus Gründen der Abschreckung\ndes Angeklagten ersichtlich gerade um die Teilverbüßung ging.\n\nEine solche Epwägung könnte nicht gebilligt werden. Die\nJusendkammer hat zuhlreiche gewichtige Milderungsgründe angeführt, die für den - 74jährigen - Angeklagten sprachen. Zwar\nwar die Strafe unabhängig von der Frage einer Aussetzung zur\nBewährung nach der Schuld des Täters zu bemessen. Fehlerhaft\nwäre es aber, eine an sich schuldangemessene Einzelstrafe nur\ndeshalb auf neun Monate zu erhöhen, um auf alle Fälle zur Abschreckung des Angeklagten die Teilverbüßung der Gesamtstrafe zu\n\nerreichen. Diesc Überlegung verstieße gegen den Grundgedanken\n\ndes § 23 StGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift geht gerade dahin,\ndie Vollstreckung - und erst recht die Teilvollstreckung - kurzzeitiger Freiheitsstrafen unter den im Gesetz näher beschriebenen Voraussetzungen möglichst: ‚einzuschränken. Aus diesen\n\nGründen ist auch ceinc Teilaussetzung nicht statthaft, vgl. BEHSt 6,\n163. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß im Ergebnis die ;\nZumessung serusgung der Jugendkammer auf eine solche Teilaussetzung hinausläuft, wie sich aus ihrem Hinweis auf einen\n\nGnadenakt ergibt.\nDanach ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nDer Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung\nGelegenheit haben, die von ihm in der Revision vorgetragenen Bedenken gegen die Strafzumessung und die Gründe\nfür einc Strafaussetzung geltend zu machen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-455-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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