{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-02_2_StR_445_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-02","aktenzeichen":"2 StR 445/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 445/64\n\n2171 097 A\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Edmund I EB , zulctzt wohnhaft gc-\n\nwesen in EEE Saarland, gchoren an EEE 1922 in\n\nSB /Scarıana,\n\nzur Zcit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\nScharpenscel\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WWin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 21. Mai 1964 wird verworfen; jedoch wird es im Schuldspruch dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte im Falle 8 b auch der Urkundenfälschung schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 22. Mai 1964 crlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon\nin zweien in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfülschung, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung in drei Fällen, außerdem -— jedoch nicht unter\nden Voraussetzungen des § 20 a StGB - wegen unbefugten\nGebrauchs cines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren\ntrotz Entzugs der Fahrerlaubnis zu insgesamt vier Jahren\nZuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Mit sciner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht im\nFalle des Diebstahls und im ganzen unrichtige Anwendung\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Nach der\nSachlage, insbesondere angesichts des Schreibens des\n\nAngeklagten an die Firma KM, üränste cs sich der\nStrafkammer nicht auf, die Wirtin des Gasthofs zur Krone\ndarüber zu hören, daß Hagelstein seinen Kleiderkoffer\n\nnicht auf sein Zimmer mitgenommen und der Angeklagte den\nGasthof nicht mit diesem Koffer verlassen habe; über die\nVorgänge im Gastzimmer der beiden in der Nacht vom 51. März\nauf 1. April 1963 hätte sie ohnodices aus cigener Wahrnchmung nichts sagen können.\n\nAuch die Vernchmung der Zeugin Elconorc WB 115g\nnicht nahc, da über die Fahrten, bei denen sich der Koffer\nim Wagen befunden haben soll, keine zeitlichen Angaben\ngemacht wurden.\n\nEbensowenig war es nach den Umständen geboten, über\nZcit und Dauer des nächtlichen Aufenthalts des Angeklagten\nin Hörstcin den Tankwart zu vernehmen, zumal da dic genaue\nZcit des Diebstahls nicht festgestellt werden konnte.\n\n2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die all-\n\ngencince Sachrüge hat in keinem der Fälle einen Rechtsfchler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu erörtern ist nur\nfolgendes:\n\nIm Falle 8 b (Heizdeckenverkäufe zum Nachteil der\nFirma Hg) Hat die Strafkammer bedenkenfrei auch einc\nUrkundenfälschung angenommen, die Verurteilung jedoch\n- offenbar aus Verschen - nicht in den Urteilsspruch aufgenommen. Dies kann der Senat nachholen, da die Urkundenfälschung schon im Eröffnungsbeschluß aufgeführt ist. Daß\nkeine Untreue angenommen wurde, beschwert den Angeklagten\nnicht.\n\n3.) Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\na) Die Rückfallvoraussetzungen sind nachgewiesen.\n\nDie Strafkammer hat als rückfallbegründend drei saarländische Verurteilungen des Angeklagten herangezogen, und\nzvar wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges durch\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 1952,\nwegen Diebstahls im Rückfall durch das Urteil des Schöffengerichts Saarbrücken vom 21. August 1959 und schließlich\nwegen Betruges im Rückfall wiederum durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 1961. Entgegen der\nMeinung der Revision handelt es sich um Bestrafungen im\nInland im Sinne der §§ 244 und 264 StPO.\n\nDies bedarf der Erörterung nur bezüglich des ersten\nUrteils. Dice beiden anderen Urteile sind ergangen, nachdem das Saargebict am 1. Januar 1957 ein Land der Bundesrcepublik Deutschland geworden war. Danach sind sic, wic\nsich von selbst versteht, inländische Urteile.\n\nAber auch das Urteil aus dem Jahre 1952 ist ein inländisches. Das Saargebiet hat nach dem Zusammenbruch 1945\nnicht aufgehört, Bestandteil Deutschlands zu scin. Zwar\nwurde es virtschaftlich an Frankreich angeschlossen und\nin das französische Zoll- und Währungssysitem cinbezogen.\nDies führte aber nicht zu einer staatsrechtlich und völkerrechtlich allgemein anerkannten und endgültigen Loslösung.\nDaß die politischen Verhältnisse eine einheitliche deutsche\nJustizhoheit und Strafgewalt hinderten, ist für die Beurteilung der Frage unerheblich. Ungeachtet dieser Verhältnissc blicben die saarländischen Gerichte deutsche Gcrichte (vgl. BVerfGE 4, 299, 308). Das Strafgesetzbuch\nund die Strafprozeßorädnung galten weiter. Die Rechtsprechung\nberuhte auf denselben rechtsstaatlichen Prinzipien wie\nin der Bundesrepublik. Das französisch-saarländische\nAbkommen über die Organisation des Justizwesens im Saarland vom 3. Januar 1948 (Amtsblatt des Saarlands 371; 380;\n\nsaarländisches Durchführungsgesetz vom 3. April 1948,\n\nABl. 383) und die Saarkonventionen vom 3. März 1960 (ABl,\n1951, 3 ff) brachten keine grundlegende Änderung der bestehenden Gerichtsverfassung. Aus dem Vertrag über die französisch-saarländische Gerichtsbarkeit (Justizvertrag) vom\n20. Mai 1953 (ABl. 781), der einen Gerichtshof der französisch-saarländischen Wirtschaftsunion schuf, übrigens\nzeitlich nach dem Urteil liegt, ergibt sich nichts für die\nAnsicht des Beschwerdeführers.\n\nFehl geht der Hinweis der Revision auf das saarländische Gesetz vom 9. Juli 1956 über die Änderung des Strafgesetzbuchs (ABl. 973), wodurch das in der Bundesrepublik\ngeltende Strafgesetzbuch \"eingeführt\" wurde. Daraus ist\nnicht ctwa zu ontnehmen, daß das deutsche Strafgesctzbuch\nim Saarland zuvor nicht mehr gegolten hätte; vielmehr wurden die in der Bundesrepublik seit 1945 vorgenommenen Änderungen auf diesem Weg im Saarland übernommen. Dassclbe\ngilt von dem saarländischen Gesetz vom 22. Dezember 1956\nüber dic Rechtsangleichung (ABl. 1667), das Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung \"einführte\".\n\nDemnach hat die Strafkammer, da auch die übrigen\nVoraussetzungen gegeben sind, zu Recht Rückfall angenommen.\n\nb) Die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB ist ebenfalls\nbedenkenfrei.\n\nDer Senat hält trotz der wiederholten Einwände des\nVerteidigers nach wie vor an seiner Auffassung fest, daß\ndie Strafschärfung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\nIhre formellen Voraussetzungen sind gegeben.\n\nAuf Grund einer eingehenden Gesamtwürdigung seiner\nTaten und seiner Persönlichkeit ist die Strafkafmer zu der\n\nÜberzeugung gekommen, daß der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrcecher ist. Ihre Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was dic Revision im cinzelnen dagegen vorbringt, geht fehl.\n\nAuch die Gefährlichkeit des Angeklagten im Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung ist bedenkenfrei dargetan.\n\nSchließlich läßt der Strafausspruch auch im übrigen\nkeinen Fehler crkennen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensecl\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-445-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-445-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.462736+00:00"}}