{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-02_2_StR_436_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-02","aktenzeichen":"2 StR 436/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 _Stl_ 436/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\nge g en\n\nden Dachdeckergesellen Oskar S WW zus Hi.\n\ndort geboren am ED 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nvicgen fahrlässigen Vollrausches\n\nhat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dottcerweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in ider Verhandlung,\nStaatsanwalt WW ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau/Main vom 27. Juli 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder\neiner Entzichungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDem Angeklagten wird die seit dem 28. Juli 1964\n\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVollrausches zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis\nverurtcilt. Ferner hat sie seine Unterbringung in einer\nirinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des\nsachlichen Rechts geltend macht, hat teilweise Erfolg.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit’\nes sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nAuch die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachtcil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammcer war ersichtlich auf Grund seines\nin dem früheren Strafverfahren festgestellten Verhaltens\ndavon überzeugt, daß er dazu nceigte, nach dem Genuß von\nnicht uncrheblichen Mengen Alkohols Einbrüche zu begehen,\nund daß er sich dicser Neigung bewußt war. Dann durfte sie\ndies aber strafschärfend berücksichtigen. Ob die Sachverhaltsschilderung cine entsprechende Feststellung enthält,\nist belanglos. Ihrc Annahme, daß der Angeklagte alkoholsüchtig sei, hat die Strafkammer, wie sic ausdrücklich hervorhebt, nicht zu seinen Ungunsten verwertet. Es kommt daher\nfür die Strafzumnessung auch nicht darauf an, ob die Strafkanmer ihre Annahme ausreichend begründet hat; denn insoweit\nfehlt cs jedenfalls an einer Beschwer des Angeklagten.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt kann dagegen\nnicht bestehenbleiben. Voraussetzung für die Unterbringung\nnach § 42 c StGB ist, daß der Täter gewohnheitsmäßig im\nÜbermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Er muß auf Grund\neincs krankhaften Hanges ständig oder von Zeit zu Zeit immer\nvieder Alkohol in solchen Mengen genießen, daß er sich dadurch in einen Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit\nschädigt oder seinc Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BÜHSt 3,,,339). Daß dies bei dem Angeklagten der Fall\nvar, ist nicht dargetan. Die Strafkammer spricht zwar mehrfach von sciner \"Alkoholsucht\", hat hierzu jedoch nur festgestellt, daß er sich wegen seiner ungünstigen Familicnverhält\nnisse ab September 1963 häufig in Gaststätten aufhielt und\ninsbesondere ab Januar 1964 regelmäßig freitags nach Erhalt\ndes wWochenlohnes erheblich dem Alkohol zusprach, daß er in\n\n2\n\nder Nacht zum 22. Februar 1964 bei einem Bluvalkoholgehalt\nvon 2,2 %o in ein Geschäft einbrach und daß er nach seiner\ncigsenen Schilderung \"wiederum\" in erheblichem Maße dem Alkohol verfallen war, nachdem er eine Strafe von zwei Jahren\nscchs Monaten Gefängnis verbüßt hatte, zu der er wegen zweier\n- in angetrunkenem Zustand verübter - schwerer Diebstähle im\nRückfall verurteilt worden war. Aus diesen Feststellungen\nergibt sich weder der Umfang des jeweiligen Alkoholgenusses\nnoch dessen Auswirkungen auf den Angeklagten. Nähere Angaben\nhierzu sind umsoweniger entbehrlich, als er anscheinend bis\nzu seiner Festnahme am 22. Februar 1964 seinen Beruf als\nDachdecker ordnungsmäßig ausgeübt hat und möglicherweise\n\nnur eine verhältnismäßig kurze Zeit (\"insbesondere ab Januar\n1964\") regelmäßig in größeren Mengen Alkohol zu sich genommen\nhat. Da die Strafkammer die Unterbringung deshalb für\nerforderlich gehalten hat, weil die frühere Strafverbüßung\nnicht ausgcreicht habe, um ihn von übermäßigem Alkoholgenuß\nabzubringen, hätte sie ferner auch eingehende Feststellungen\nüber den Umfang des Alkoholgenusses in der früheren Zeit\ntreffen müssen. Für die Frage der Erforderlichkeit könnte\n\nes im übrigen von Bedeutung scin, daß der Angeklagte nach\nsciner Entlassung aus der Strafhaft ungünstige Familienver-\n\n!\n191\nI\n\nhältnisse vorfand und sich \"deshalb\" häufig in Gaststätten\naufhiclt.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-436-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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