{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-02_2_StR_432_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-02","aktenzeichen":"2 StR 432/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 432/64 2171 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinisten Josef E EB zu: ray m.\nschoren am EB 1913 in NEW zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanvalt Wrci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter END\n\nals Urkundsbeeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 17. Juli 1964\ndahin geändert, daß die Entzichung der Fahrerlaubnis samt der Einziehung des Führerscheins und der\nAnordnung einer fünfjährigen Sperrfrist wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dicser Sache seit dem\n18. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drci Monate übersteigt, auf die Strafe angc-\n\nrechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nründe:\n\nwien rg ana nee\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und ncun Monaten Zuchthaus verurteilt, Sie hat ihm\ndic bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt,\ndic Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen\nund angeordnet, daß ihm vor Ablauf von fünf Jahren kcinc\nneue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit der Revision\nrügt der Angeklagte Verletzung formellen und materiellen\nRechts, Das Rechtsmittel hat nur zur Anwendung des § 42 m\nStGB Erfolg. |\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und\ndaher unzulässig.\n\nVas die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt,\nist offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nHingegen kann die Entziehung der Fahrerlaubnis\nnicht bestcehenbleiben.\n\nDer Angeklagte hitte während der Mittagspause in\nscinem abgestellten Personenkraftwagen gesessen und hatte\ndabei zweimal Kinder, die zu ihm in den Wagen schauten,\nzum Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils veranlaßt.\n\nDie Strafkammer begründet die Anordnung der Sicherungsmaßregel damit, daß der Angeklagte die Taten im\nZusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen\nhabc, Den Kraftwagen habe er \"als Tatort\" benützt und\nauf dicose Weise sein unzüchtiges Treiben auf offener\nStraße entfaltet, ohne von Erwachsenen beobachtct werden\nzu können. Dadurch habe er sich als charakterlich ungecignct zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, Yer scinen\nPersonenkraftwagen für die Unzucht mit Kindern mißbrauche,\ngehöre nicht ans Steuer eines Kraftfahrzeuges. Bei der\nBeurteilung sciner Persönlichkeit sei weiter berücksichtigt worden, daß er 1956 bis 1958 in vier Fällen dieser\nArt die Unzuchtshandlungen in Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangen habe.\n\n,\nan Ps\n&\n\nIndes ist nach den Feststellungen ein Zusammenhang\nzwischen den beiden Taten und der Führung des Kraftfahrzcugs durch den Angeklagten nicht gegeben.\n\nDen Entscheidungen, die zu § 42 m StGB in BGHSt 5,\n179; 7, 165; 10, 333 und 17, 218 ergangen sind, lagen\nandere Sachverhalte zugrunde, mit denen der jetzige nicht\nzu vergleichen ist.\n\nAuf frühere Taten des Angeklagten kommt es nicht an.\n\nDemnach ist die Anordnung nach § 42 m StGB mit den\ndazu gehörigen Nebenentscheidungen aufzuheben. Da von einer\nZurückverweisung keine weiteren Feststellungen zu erwarten\nsind, kann der Senat selbst das Urteil entsprechend ändern.\n\nVon der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO\nGebrauch zu machen, bestand kein Anlaß.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-432-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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