{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-02_2_StR_416_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-02","aktenzeichen":"2 StR 416/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_416/64 9171 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Saul S m zus AU Sc1zicn,\ngeboren om 1915 in Smänien,\n\nwegen Abgabenhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW pci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Hauptzollamtes Köln-Mitte gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Januar 1964\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angcklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDice Strafkammer hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Abgabenhinterzichung zu ciner Freiheitsstrafe sowie\nzu ciner Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt, außerden\n38 geschmuggelte goldene Armbänder eingezogen. Auf die\nRevision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Wertersatzstrafe und auf Einziehung der Armbänder erkannt worden war und in diesem Umfange die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren\"in Bezug\nauf die Wertersatzstrafe auf Kosten der Staatskasse vorläufig eingestellt.\" Dieser Beschluß entbehrt der Rechtsgrundlage. Das Gesetz sieht in § 154 StPO die vorläufige\nEinstellung eines Verfahrens nur mit Rücksicht auf eine\nwegen ciner anderen Straftat zu erwartende Strafe vor. Es\ngibt aber nicht dic Befugnis, das Verfahren hinsichtlich\nacer Entscheidung über einen Teil der für eine Streftat vorgeschenen Straffolgen vorläufig einzustellen. Der Beschluß\nist daher unbeachtlich; die Wertersatzstrafn sind endgültig\nwegscfallen.\n\nVon den 38 beschlagnahmten goldenen Armbändern hat\ndie Strafkammer nur 15 eingezogen.\n\nHiergegen allcin wendet sich die Revision des Hauptzollamtes mit der Sachbeschwerdce. Sic ist der Auffassung,\ndie Strafkammer habe gegen die Vorschrift des § 414\nAbs. 3 AbgO in der Fassung des StÄG vom 13. Juli 1961\n(RGB1. I, 981) verstoßen und das ihr zustchende Ermessen\nfchlerhaft angewendet, indem sie nur einen Tcil der gcschmuggelten Armbänder cingezogen habc. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDice Behauptung der Revision, die Strafkammer habe\nes bci ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Höhe der\nhinterzogenen Abgaben abgestellt, trifft nicht zu. Sie\nhat dicse wohl berücksichtigt, ist aber zutreffend in erster\nLinie von dem Maß der Schulda des Angeklagten ausgegangen\nund hat hierbei auch seine durch Verfolgung erlittenen\nschweren scelischen, körperlichen und wirtschaftlichen\nSchäden, für die er kcine Entschädigung erhielt, berücksichtigt. Schließlich hat sie nicht außer Betracht gclassen, daß die Einziehung nach ihrem Sinn und Zweck auch\ndazu bestimmt ist, andere von derartigen Taten abzuhalten.\nDaß sie hierbei die Wirkung des Schmuggels auf die Wettbewerbsfähigkeit der steucerehrlichen Konkurrenz unberücksichtigt gelassen hat, ist nach der Sachlage auszuschlioßen:\nDiose Erwägungen, die die Strafkammer trotz des Absehens\nvon ciner Wertersatzstrafe nur zur teilweisen Einzichung\nder beschlagnahmten Armbänder bestimmten, lassen keinen\nRechtsfchler erkennen. Sie werden auch der Verhältnismäßigkeitsklausel des § 414 Abs. 3 AbgO gerecht, wonach die\ntEinzichung nur angeordnet werden soll, wenn sie nicht\naußer Verhältnis zu der Bedeutung der zugrunde liegenden\nStraftat stcht. |\n\nDie Ausführungen der Strafkammer geben somit keinen\nAnlaß zu der Annahme, sic habe dic Bedeutung dieser Vorschrift verkannt.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensceel\n\nMeyer Henning\n\nKar u\nr a,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-416-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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