{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-02_2_StR_403_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-02","aktenzeichen":"2 StR 403/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"G\n\n2171 086 N\n\na\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisachce\n\ngegen\n\nden Hüttcnarbeiter Horst Eson _W aus DD\nam dort geboren örı EEE 1938, zur Zeit in Untersuc\n\nungshaft,\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (Ee\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. März 1964\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen\nverurteilt wird,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiescen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesctzten\nsemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt. Dice hicrgegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nDer Angeklagte erklärte sich Ende 1962 auf Vorschlag\ndes Arbeitors CD pereit, nach dessen Weisung jeweils\nmit einem ihm zugewiesenen Mittäter Einbrüche zu beschen,\nbis cr scine Schulden bei CE zetilgt habe. Er führte\ndann auch in der Zeit vom 28. Dezember 1962 bis 10. Januar 1963 mit einem Mittäter fünf Einbruchsdiebstähle in\nDüsseldorf, Essen und Krefeld durch. Die gestohlenen vwertvollen Gegenstände -— Teppiche und Pelze - lieferten sie\nin den Fällen 2 bis 5 an CB av, der sie entlonnte;\nden bei dem ersten Diebstahl erbeuteten Teppich verwerteten sie selbst.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich\ncinces fortgesctzten gemeinschaftlich begangenen schweren\nDicbstahls schuldig gemacht, Zur Begründung führt sie aus,\nallc Dicbstähle seien von einem einhcitlichen Vorsatz des\nAngscklagten umfaßt, der sich bei seiner Verabredung mit\nCHE von vornhercin entschlossen habe, solange von\ndiesem vorgeschlagene Diebstähle auszuführen, bis er scinc\nSchulden abgearbeitet habe; die Taten scien auch in kürzester zeitlicher Aufeinanderfolge und in gleicher Art und Ycise\nbegangen worden; außerdem scien die Tatorte in. cinem engen\nräumlichen Bercich gelegen.\n\nZu Recht bemängelt die Revision, die Strafkammer\nhabe den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs verkannt»\nEr sctzt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs einen Gesamtvorsatz\nvceraus, der spätcstens bei Verwirklichung des ersten\nTeilaktes der von dem Täter geplanten Handlungsreihe deren\nsämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Nach den Feststellungen hatte der\nAngcklagte aber nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, mehrere\nDicbstählce zu begehen, deren Ausführung nach Art, Zeit und\nOrt noch ungewiß waren. Ein derartiger Fortsetzungsvorsatz\ngenügt nicht (RGSt 55, 134, 135; 66, 238, 239; BGHSt 1, 313}.\n\nDas Revisionsgericht kann bei der gegebenen Sachlage\ndcn Schuldspruch selbst dahin ändern, daß der Angeklagte\nwegen schweren Diebstahls in fünf Fällen verurteilt wird.\n§ 265 StPO stcht nicht entgegen, da der Eröffnungsbeschluß\ndem Angeklagten bereits fünf selbständige Verbrechen des\ngcemcinschaftlich begangenen, schweren Diebstahls zur Last\n\nsclegt und der Vertreter der Staatsanwaltschaft dementsprechend: Verurteilung des Angeklagten beantragt hattc.\n\nDie Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung die\n£inzelstrafen für jede Tat und dic Gesamtstrafe festzusetzen\nsowvic über die Entziehung der Fahrerlaubnis erneut zu befinden (BGHSt 14, 381).\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-403-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-403-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.392199+00:00"}}