{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-12-02_2_StR_380_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-02","aktenzeichen":"2 StR 380/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 085\n\nm\n\n. 380/64\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl Wilhelm 7 EEE a. - EEE\nA: dort zeboren am EEE 927, zur Zeit in Straf-\n\nhaft in anderer Sache,\nvcgen schweren Raubes\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom\n9. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwre_en\nRaubes, Verbrechen nach §§ 249, 250 Abs. I Nr. ı und 5,\nAbs. 2 StGB, zu zwei Jahren Gefängnis ver!.vteilt. Seine\nRevision, mit der er Verletzung des Verrahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts geltend macht,hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n„ie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die\nlerkmale des Raubtatbestandes nicht dargetan sind. Der Angeklagte hat zwar da: !ırch Gewalt gegen eine Person angewendet,\ndaß er dem Kioskbesitzer Of zveimal nit der Hand ins\nGesicht schlug und ihn dann am Halse nahm, würgte und gegen\neinen Türpfosten drückte. Mit dieser Gewaltanwendung bezweckte\ner jedoch nicht, die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. Auf\nsie kann daher der Schuldspruch wegen Raubes nicht gestützt\nwerden. Auch die Drohung mit dem geöfineten Taschenmesser\ndiente jedenfalls zunächst nicht der Wegnahme. Sie wirkte\n\ndann allerdings weiter, weil der Angeklagte das geöffnete\nilesser in greifbarer Nähe hingelegt hatte. \"Unter Anwendung\neiner Drohung\" nimmt indessen nur weg, wer die Drohung gerade a\nMittel zur Wegnahme einsetzt. Ferner gehört es zum Begriff\n\nder Drohung, daß der Bedrohte von ihr Kenntnis hat. Daraus\nfolgt, daß die Fortwirkung der Bedrohung mit dem Messer nur\ndann zur Verurteilung wegen vollendeten Raubes führen könnte,\nvonn sich sowohl der Angeklagte als auch OP in Zeitpunkt\nder Wegnahme dieser Fortwirkung bewußt gewesen wären. Das ist\naber bisher nicht festgestellt und vor allem bei. dem Angeklagten fraglich. Denn dieser hat sich möglicherweise so plötzlich\nentschlossen, dem OB das Gelä zu entreißen, und die Tat\n\nso schnell ausgeführt, daß er an das Messer gar nicht gedacht\nhat. Die spätere Drohung schließlich, OB im Falle eines\nVerrates zu erstechen, könnte höchstens unter dem Geuichtspunkt\ndes räuberischen Diebstahls Bedeutung haben; denn die Wegnahme\nwar mit dem Einstecken des Geldes vollenret (vgl. BGHSt 16,\n271). Nur hicrauf kommt es für die Abgrenzung des Raubes zum\nräuberischen Diebstahl an.\n\nDer Tatbestand des Raubes wäre deshalb nur erfüllt,\nwenn in dem Wegreißen des Geldes eine Gewaltanwendung\nläge. Davon geht die Strafkammer zwar aus, jedoch ist\nohne nähere Darlegung nicht ersichtlich, daß es für den\nAngeklagten einer über die bloße Wegnahme hinausgehenden,\nauf die Beseitigung eines dieser entgegenstehenden Hindernisses abzielenden Kraftentfaltung bedurfte, um sich in\nden Besitz des Geldes zu setzen (vgl. RGSt 73, 343; BGH IM\n§ 252 StGB Nr. 6). Der Entscheidung BGHSt 18, 3530 liegt\ncin anderer Sachverhalt zugrunde. Im übrigen wäre in diesem\nYall der Erschwernisgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur\ngegcben, wenn der Angeklagte sich bewußt gewesen wäre,\n\n-\n\nls\n\n-4-\n\ndas Messer als Waffe benutzen zu können (vgl. BGHSt 3, 229,\n232; 13, 259, 260).\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-380-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-02/2-str-380-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.373576+00:00"}}