{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-11-12_2_StR_242_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-03-26","aktenzeichen":"2 StR 242/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_242/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) die Hausfrau Anna luise\n\nEEE , sehoren am 1923\n\ngch. KB, aus B\nin zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Bauarbeiter Peter Gustav Arnold 8\naus BEE» geboren am mn 1910 in\nLandkreis Egg zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\n„ Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom- 29. ‚September 1965, an der teilgenommen haben: i\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n‚Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter \"Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ee :.: >\n\nals Verteidiger der Angeklagten zu 1),\n\nRechtsanwalt GEEEED :ı.: >\n\nals Verteidiger des. Angeklagten zu 2),\n\nJusti zangestellter De\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bonn vom 12. November 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie. Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n‚auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe 2\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Luise und Gustav\nSED ic: - teilweise gemeinschaftlichen - \"Kindesmißhandlung mit Todesfolge\" schuldig gesprochen, Frau iin\n\nRT mn\n\n-3-\n\nAB zu zehn Jahren Zuchthaus, den Ehemann Sp zu\nsieben Jahren Zuchthaus. verurteilt und beiden die bürgerlichen\nEhrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Außerdem wurden das\nVerlängerungsrohr eines Staubsaugers und ein Leibriemen\neingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten.haben Erfolg. Die von\nihnen erhobene Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des\nSchwurgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) greift durch.\n\nDer Buchdrucker Walter Ste aus HEEEB der für die\nGeschäftsjahre 1963 und 1964. zum Geschworenen gewählt worden\nwar, hat in dieser Eigenschaft an der Entscheidung mitgewirkt, ohne beeidigt gewesen. zu sein. |\n\nWie der dienstlichen Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden vom 26. März 1965 zu.entnehmen ist, war die Beeidigung des. Geschworenen SD vor. der dritten Tagung des\nSchwurgerichts im Geschäftsjahr 1964, zu der er ausgelost\nworden war, und in der die vorliegende Sache verhandelt wurde, deshalb unterblieben, weil er auf die Frage des Vorsitzenden nach seiner Beeidigung überzeugend darauf hingewiesen hatte, sie sei im Frühjahr 1963 erfolgt. Indes war er\nauch im Geschäftsjahr 1963 nicht beeidigt worden. Seine Angaben beruhten auf einem Irrtum, nämlich einer Verwechslung\nmit der Beeidigung in der vorausgegangenen Wahlperiode am\n2. April 1962, wie sich aus folgendem ergibt: Nach der\ndienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom\n26. Juni 1965, der die Generalakten des Landgerichts zugrundelagen, war Stross zwar für die dritte Tagung im Geschäftsjahr 1963 ausgelost worden. Diese Tagung fiel aber aus, es\nfanden nur zwei Tagungen: statt. St@WWPse1hst konnte sich\nbei seiner Vernehmung am 18. Juni 1965 auch nicht an irgendeinen Namen, sei es des Vorsitzenden, eines beisitzenden\n\nRichters oder eines Geschworenen aus dieser angeblichen\n\nDEE\n\n-4- ON\n\nTagung erinnerr, während ihm noch zwei Namen von Geschworenen\n(BEE ung KW) aus der ersten Tagung im Frühjahr 1962 geläufig waren. Das Protokoll vom 2. April 1962 ist vorhanden\nund ergibt, daß er zusammen mit jenen Geschworenen damals\nbeeidigt wurde: Ein Protokoll über eine Beeidigung im Jahr\n1963 existiert hingegen nicht.\n\nNach allem steht zur :Überzeugung des Senats fest, daß\nStB entgegen den §§ 84, 51 Abs. 1, 42 GVG nicht beeidigt\nwar. Danach ist ‚das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (vgl. BGHSt 3, 175 zur alten Fassung des\n\n§ 51 GVG). Dies ist ein unbedingter Revisionsgrund, auf den hin\ndas angefochtene Urteil aufzuheben ist.\n\nDie übrigen Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner abschließenden Erörterung. Auf folgendes sei hingewiesen:\n\n\"1,) Möglicherweise verstieß die Vereidigung, der Zeugin\n\nIlona Strg gegen das Verbot des § 60 Nr. 3 StPO. Frau Strg\nbefand sich seit Herbst 1959 bis’ etwa Juli 1960 im Haushalt\nder Familie SCHNEE: hatte üort im Auftrag des Gesundheitsamtes auszuhelfen und die Aufgaben einer Kinderschwester\n\nzu erfüllen, wofür sie aus öffentlichen Mitteln (der Tbe-Fürsorge) bezahlt wurde. Auf Grund dieses amtlichen Auftrags\nhatte sie für das Wohl der Kinder zu sorgen. Danach besteht\nder Verdacht, daß sie in strafbarer Weise unterlassen hat,\ngegen die Mißhandlungen des Kindes Marie-Luise seitens der\nMutter einzuschreiten.\n\nIm übrigen wird auch zu prüfen sein, ob nicht ihre Gegenüberstellung mit der Zeugin Kreisfürsorgerin M@geboten ist.\n\nDas Vereidigungsverbot wegen Verdachts der Beteiligung\nan der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat könnte\nauch bei der Zeugin Margarete Sc in Betracht kommen,\ndie seit April 1962 in den Haushalt aufgenommen und ebenfalls\ndort tätig war.\n\n-5-\n\nHingegen sind Anhaltspunkte für die Anwendung des § 60\nNr: 3 StPO.bei den Zeuginnen Petra MP und Johanna Meg\nnicht ersichtlich.. ln -\n\n2.) Hinsichtlich der Vernehmung der Ärzte Dr. med. Caesar,\nDr. med. Schmiät und Dr. med. Merl als Zeugen sei auf\n§ 53 StPO verwiesen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift dürfen\nsie das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Geschieht\ndies nicht oder wird eine frühere dahingehende Erklärung\nwiderrufen, so ist der Arzt gleichwohl nicht verpflichtet,\n‚die Aussage zu verweigern; nach Absatz 1 der Bestimmung ist\ner nur hierzu berechtigt (vgl. BGHSt 15, 200; 18, 146).\n\n3.) Zur Rüge einer Verletzung des § 264 StPO ist zu. bemerken: .\n\nWährend Anklage und Eröffnungsbeschluß.den Angeklagten\nMißhandlungen.des Kindes in den Jahren 1962 und 1963 (bis\nzum Tode der Marie-Luise am 3. Februar 1963) zur Last legen,\n\"bezieht das Schwurgericht in die Verurteilung von Frau\nSB Vorfälle ein, die bis Herbst 1959 zurückreichen.\n- Ob insoweit eine Identität der Tat im verfahrensrechtlichen\nSinne vorliegt, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das\nUrteil spricht selbst von einer Unterbrechung der Tat \"auf\n\nDr\n\neinige Zeit\", sagt aber nichts darüber, aus welchen Gründen\ngleichwohl eine rechtliche Einheit der gesamten Vorgänge seit\nHerbst 1959 vorliegen soll. Die Frage bedarf der Klärung,\n\nweil im Falle fehlender Tatidentität die früheren Vorgänge nur\nauf Nachtragsanklage hin in die Verurteilung einbezogen werden dürfen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/2-str-242-65","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/2-str-242-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.766791+00:00"}}