{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-11-08_2_StR_194_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-05-22","aktenzeichen":"2 StR 194/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 194/87 .\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mustafa CN aus VE, geboren am EEE\n1970 in ICE (TE ,\n\n2. IIhan EEE aus Wa, Jeboren am 8. November\n1964 in Me (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n2 77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1987\ngemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten CB\nund EM wird das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 12. November 1986 im Strafausspruch gegen sie und gegen den Angeklagten Akbulut mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten CM und ER werden verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten des (gemeinschaftlich begangenen) schweren Raubes in zwei Fällen, den\nAngeklagten CHMB darüberhinaus des Diebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen. Es hat Ef zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie CM und Akbulut zu Jugendstrafen verurteilt. Außerdem hat es das zu den Raubüberfällen benutzte\n\"Kraftfahrzeug VW Golf\" des Angeklagten ER eingezogen.\nHiergegen haben FÜ sowie CH Revision eingelegt; beide\nBeschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts,\nEmre beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten Emre betreffen aus\nden vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nur den Strafausspruch; das Vorbringen des\nVerteidigers des Angeklagten im Schriftsatz vom 15. Mai 1987\nführt zu keinem anderen Ergebnis. Sie bedürfen nicht der Erörterung, da der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen\n\nGründen aufzuheben ist.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene umfassende\nPrüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechts-\n\nfehler aufgedeckt.\n\nDie Rechtsmittel führen jedoch zur Aufhebung der die\nbeiden Beschwerdeführer betreffenden Strafaussprüche sowie\ngemäß § 357 StPO des Strafausspruchs gegen den Angeklagten\nAkbulut, der kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\nDie Strafkammer hat \"bezüglich der Frage, wer auf die\nIdee zur Ausführung (des ersten Raubüberfalls, an den sich\nder zweite \"nach dem gleichen Muster” anschloß) gekommen\nist, ... keine verläßlichen Feststellungen treffen\" können.\nSie ist deshalb \"davon ausgegangen, daß die Idee und der\nPlan von den Überfällen von den drei Angeklagten gemeinsam\nkam\" (UA Bl. 12, 15 £). Damit hat das Gericht gegen den\nGrundsatz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Es hätte die Initiative keinem der\ndrei Angeklagten anlasten dürfen. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich bei der Zumessung der Strafen für die Raubüberfälle bei jedem der drei Angeklagten zu dessen Ungunsten\nausgewirkt haben.\n\n.4- 27\n\nDem Urteil gegen den Angeklagten cn kann überdies\ndie Höhe der festgesetzten Jugendstrafe (im Tenor drei Jahre\nund neun Monate, in den Urteilsgründen zwei Jahre und neun\nMonate) nicht entnommen werden (vgl. BGH, Beschluß vom\n24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 mit Nachw.).\n\nDie Strafzumessungserwägungen bezüglich des Angeklagten\nEf lassen nicht erkennen, ob der eingezogene Pkw einen in\ndiesem Zusammenhang beachtlichen Wert hat und die Strafkammer die gebotene Gesamtschau vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ\n1985, 362; BGH StV 1986, 58).\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-22/2-str-194-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-22/2-str-194-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.568117+00:00"}}