{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-30_2_StR_411_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-30","aktenzeichen":"2 StR 411/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ng\n\n2171 080 N\n\n2 StR 411/64 RR\n\nInNaumen ges Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Wilhelm HE EEB aus DEE ,\n\ndort geboren am EEE 1938,\n\nwegen lahrlässigen Falscheids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EHER»\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-2- . |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 28. April 1964 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, dem ein Verbrechen des Meincids vorgeworfen wurde, wegen fahrlässigen\nFalscheids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfole.\n\nDer Angeklagte hat am 26. November 1963 bei der Leistung des Offenbarungseides angegeben, daß er aus einer Beschäftigung als Kellner einen Arbeitsverdienst von 400 DM\nbrutto monatlich zuzüglich 50 DM Trinkgeld habe, obwohl er\ndiese Stelle bereits Anfang Mai 1962 aufgegeben hatte und\nseitden nur noch Gelegenheitsarbeiten verrichtete. Die\nStrafkammer. hat ‚nicht ausschließen können, daß er die auf\nder Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts tätige Justizsekretärin Mg die er deswegen befragt hatte, dahin verstanden hat, er brauche nur seinen letzten ständigen Arbeitgeber anzugeben, und daß er ihre weitere Auskunft, er müsse\nauch seine jetzige Arbeitsstelle als Gele genheitsarbeiter\naufführen, überhört hat. Sie hält ihn daher eines Heineids\nnicht für überführt, ist jedoch der Auffassung, daß er fahrlässig falsch geschworen habe. Der Richter habe ihn über\ndie Bedeutung des Offenbarungseids belehrt und das Vermögens-\n\n- 3 -\n\nverzeichnis mit ihm erörtert. Er sei daher nach den Umständen gehalten gewesen, scine Zweifel, ob nur seine letzte\nBeschäftigung als Gelegenheitsarbeiter oder seine vorausgegangene Beschäftigung anzugeben sei, durch Rückfrage beim\nRichter zu klären. Eine solche Rückfrage habe sich dem Angeklagten, der die Volksschule glatt durchlaufen habe und\nals Kellner tätig. gewesen sei, auch unter Berücksichtigung\nsciner Kenntnisse und Fähigkeiten aufgedrängt. Sie habe umso\nnäher gelegen, als der Richter das Vermögensverzeichnis auf\nGrund der weiteren Angabe des Angeklagten dahin ergänzt\nhabe, daß dieser außer dem von ihm angeführten Arbeitsverdienst von 400 DM monatlich brutto noch etwa 50 DM Trinkgeld erhalte.\n\nMit diesen Erwägungen ist jedoch fahrlässiges Handeln\nnicht dargetan. Allerdings nimmt die Strafkammer zutreffend\nan, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, Zweifel\nüber den Umfang seiner Offenbarungspflicht durch Rückfrage\nbei dem Vollstreckungsrichter zu klären. Indessen 1äßt sich\nnach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, daß\ner auf Grund der von ihm mißverstandenen Auskunft der Justizsekretärin Mg von der Richtigkeit seiner Angaben fest\nüberzeugt war, daß seine bis dahin vorhandenen Zweifel also\nausgeräumt worden waren. Hiervon muß der Senat daher zugunsten des Angeklagten ausgehen. Voraussetzung für dessen\nVerurteilung wegen fahrlässigen Falscheids wäre mithin,\ndaß entweder die irrige Vorstellung, er brauche nur das\nletzte ständige Arbeitsverhältnis, nicht aber seine jetzige\nBeschäftigung als Gelegenheitsarbeiter anzugeben, von vornherein auf Fahrlässigkeit beruhte (schuldhaftes Mißverstchen\nder Justizsekretärin) oder daß er Erkenntnisquellen, die\nzu neuen Zweifeln hätten führen müssen, pflichtwiärig\n- also auch ohne etwa durch einen unverschuldeten fest eingewurzelten Irrtum an ihrer Benutzung gehindert worden zu\nscin -— außer acht gelassen hat. In dieser Richtung hat aber\n\n-4 - r\n\ndie Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Von\nsich aus kann der Senat nicht beurteilen, ob der Irrtum\nverschuldet war oder ob die Erklärungen des Vollstreckungsrichters geeignet waren, ihn zu überwinden oder wenigstens\n\nneue Zweifel zu wecken.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nauch wiederum zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich nicht\neines Meineids schuldig gemacht hat; denn das Verbot der\nSchlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) gilt nur für den\nStrafausspruch. Dafür könnte vor allem sprechen, daß seine\nAngaben im Termin noch ergänzt worden sind, was kaum ohne\nnähere Erörterung seiner Einkommensverhältnisse geschehen\nsein dürfte. Daß er sowohl die Justizsekretärin als auch\nden Richter mißverstanden haben sollte, ist nicht gerade\nnaheliegend. Es wird sich empfehlen, den Vollstreckungsrich-\n\nter als Zeugen zu hören.\n\nBaläus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer ' Henning\n\nARE u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/2-str-411-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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