{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-30_2_StR_396_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-30","aktenzeichen":"2 StR 396/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 396/64\n\n034\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich BB ;, zuletzt wohnhaft gewesen in\n\nOD. geboren an EEE 1924 ir VE, zur\n\nZeit in Strafhaft in dieser Sache,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der ?, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt: en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter eur\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven -\nvon 8. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er im Falle Ruprecht verurteilt worden ist,\nferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in vier Fällen, davon in einen Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einen\nJuhr sechs Monaten Zuchthaus und vier Geldstrafen in Höhe\nvon je 100 DM verurteilt.\n\nMit seiner Revision ficht der Angeklagte das Urteil\nnur an, soweit er wegen Betruges im Falle Vi verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Allerdings hatte die Zeugin Ruprecht kein Zeugnisverwceigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, da ein\netwa vorher bestehendes Verlöbnis mit dem Angeklagten von\nder Zeugin vor der Hauptverhandlung aufgelöst worden war\n(vgl. polizeiliche Protokolle vom 22. November 1963\n- Bl. IR und Bl. 7RA.A. -, Protokoll des Amtsgerichts\nBremerhaven vom 25. November 1963 - Bl. 18 d.A.). Deshalb teenstandet die Revision zu Unrecht, daß die Zeugin nicht nach\n§ 52 Abs. 2 StPO belehrt worden sei.\n\n2.) Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt nicht\nhinreichend aufgeklärt, ist unbeachtlich, da die Beweismittel nicht angegeben sind, die das Gericht zur weitcren\nAufklärung noch hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n3.) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin\nführt jedoch zur Aufhebung im angefochtenen Falle. Die\nStrafkammer stellt fest, daß der Angeklagte sich nach einer\netwa 14-tägigen Bekanntschaft mit Helga RW verlopte,\nprüft aber nicht, ob ein ernst gemcintes Eheversprechen\ndes Angeklagten vorlag. Erst später wurden die ihm vorgcworfenen betrügerischen Handlungen begangen. Bestand aber\nzur Tatzeit ein gültiges Verlöbnis zwischen dem Angeklagten\nund Hcolga RB. dann kann die Tat nur auf Antrag der\n(früheren) Verlobten verfolgt werden (§ 263 Abs. 5 StcB).\nDaß ein so:cher rechtzeitig gestellt ist, ergibt sich nicht\naus den Ikten. Die Anzeige zu polizeilichem Protokoll vom\n22. November 1963 ist von Helge RE nicht unterschrieben und schon deshalb, unabhängig davon, ob in ihr das 5begehren auf Strafverfolgung erblickt werden kann, kein formgerechter Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO).\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/2-str-396-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/2-str-396-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.297973+00:00"}}